Online-Nachricht - Dienstag, 17.10.2017

Berufsrecht | Hinweisgeberstelle Geldwäschegesetz bei der WPK

Nach § 53 GwG haben die geldwäscherechtlichen Aufsichtsbehörden und dementsprechend auch die WPK ein System zur Annahme von Hinweisen zu potenziellen oder tatsächlichen Verstößen gegen die Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung einzurichten. Zur Art der Hinweiserteilung gibt die WPK Hinweise.

Hintergrund: Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer sind Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG). Sie haben daher die dort geregelten Pflichten zu erfüllen und unterliegen insoweit der Aufsicht der WPK (§ 50 Nr. 6 GwG). Zur Durchsetzung der gesetzlichen Pflichten hat die WPK ein System zur Annahme von Hinweisen zu potenziellen oder tatsächlichen Verstößen gegen die geldwäscherechtlichen Vorschriften durch WP/vBP einzurichten (§ 53 GwG). Hinweise von Personen, die bei WP/vBP-Praxen angestellt sind oder in einem sonstigen Vertrags- oder Vertrauensverhältnis zu diesen stehen, aber auch Informationen von sonstigen Dritten können eine wichtige Erkenntnisquelle für etwaige Verstöße gegen die geldwäscherechtlichen Pflichten darstellen.

Hierzu führte die WPK weiter aus:

  • Ein Hinweis an die WPK muss die Identität der betroffenen Praxis, wenn möglich zusätzlich Angaben zu der/den verantwortlichen Person/en, sowie den erhobenen Vorwurf enthalten.

  • Wenn ein Hinweisgeber der WPK seinen Namen und gegebenenfalls seine geschäftliche oder persönliche Beziehung zu der WP/vBP-Praxis mitteilt, ermöglicht dies über die Hinweiserteilung hinaus die Kommunikation zwischen WPK und Hinweisgeber. Die WPK kann Hinweisgeber jedoch weder über den aktuellen Stand noch über das Ergebnis der Ermittlungen informieren, da eine gesetzliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht (§ 54 GwG).

  • Das Gesetz sieht für Hinweisgeber Schutzmechanismen vor. Personen, die dennoch negative Konsequenzen für sich selbst befürchten, können der WPK auch anonyme Hinweise geben. Der Hinweisgeber muss selbst darauf achten, dass Name und Adresse, Telefonnummer oder andere Anhaltspunkte für seine Identität nicht erkennbar sind, etwa im Telefondisplay.

  • Um negative Konsequenzen für einen Hinweisgeber, dessen Identität der WPK bekannt geworden ist, zu vermeiden, sieht § 53 Abs. 3 Satz 1 GwG vor, dass die WPK die Identität des Hinweisgebers ohne dessen ausdrückliche Zustimmung auch gegenüber der betroffenen WP/vBP-Praxis nicht offenbaren darf. Im Ausnahmefall darf die WPK die Identität des Hinweisgebers im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren auf der Grundlage eines Gesetzes jedoch weitergeben (§ 53 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 GwG). Auch Gerichte haben die Möglichkeit, die Offenlegung der Identität des Hinweisgebers anzuordnen (§ 53 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 GwG). Zusätzlich dürfen Hinweisgeber, die Mitarbeiter von WP/vBP-Praxen sind, wegen des Hinweises nicht belangt werden, es sei denn, der Hinweis wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr abgegeben (§ 53 Abs. 5 GwG).

  • Hinweise können der Hinweisgeberstelle GwG per E-Mail, per Post (Wirtschaftsprüferkammer (persönlich/vertraulich), Hinweisgeberstelle GwG, Rauchstraße 26, 10787 Berlin) oder telefonisch (030 726161-145, oder für eine Aufzeichnung auf dem Anrufbeantworter: 030 726161-103) erteilt werden.

Quelle: WPK online (Sc)

Fundstelle(n):
NWB OAAAG-59821