Online-Nachricht - Montag, 16.10.2017

Einkommensteuer | Vorauszahlungen für Zeiträume nach dem Tod (FG)

Gegenüber dem Erblasser festgesetzte Einkommensteuervorauszahlungen auch für ein Kalendervierteljahr, das erst nach dessen Tod beginnt, sind vom Erben als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Der Kläger ist Gesamtrechtsnachfolger seines am verstorbenen Vaters. Das FA hatte gegenüber dem Vater Einkommensteuer-Vorauszahlungen für das III. und IV. Quartal 2014 festgesetzt. Diese machte der Kläger als Nachlassverbindlichkeiten im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung geltend. Das FA erkannte nur die Vorauszahlungen für das III. Quartal an, weil die Steuer für das IV. Quartal erst mit dessen Beginn und damit nach dem Todestag des Vaters entstanden sei.

Hierzu führte das FG Münster weiter aus:

  • Zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten gehören nicht nur die rechtlich entstandenen, sondern auch diejenigen Steuerschulden des Erblassers, die dieser durch Verwirklichung von Steuertatbeständen begründet hat.

  • Die Einkommensteuer des Erblassers entsteht erst mit Ablauf des Todesjahres und ist unzweifelhaft abzugsfähig. Für Vorauszahlungen kann nichts anderes gelten als für Abschlusszahlungen.

  • Wäre die Vorauszahlung für das IV. Quartal - etwa nach einem Antrag des Klägers als Rechtsnachfolger - auf Null herabgesetzt worden, wäre die Abschlusszahlung höher ausgefallen und abzugsfähig gewesen.

Hinweis:

Das Urteil ist auf der Homepage des FG Münster verfügbar. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Münster, Newsletter Oktober 2017 (Sc)

Fundstelle(n):
NWB IAAAG-59729