Online-Nachricht - Montag, 16.10.2017

Umsatzsteuer | Verkehrstherapeutische Leistungen sind steuerpflichtig (FG)

Verkehrstherapeutische Leistungen zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis stellen keine umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen dar (; Revision nicht zugelassen).

Hintergrund: Gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a) Satz 1 UStG in der in den Streitjahren 2010 bis 2012 geltenden Fassung sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden, steuerfrei. Heilbehandlungen i. S. des Art 132 Abs. 1 Buchst. c) MwStSystRL sind nur Tätigkeiten, die zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen im Bereich der Humanmedizin vorgenommen werden.

Sachverhalt: Der Kläger ist approbierter psychologischer Psychotherapeut und erbringt unter anderem verkehrstherapeutische Leistungen zur Vorbereitung auf die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis. Das Finanzamt sah hierin keine steuerfreien Heilbehandlungen und unterwarf diese Leistungen der Umsatzsteuer.

Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg:

  • Heilbehandlungen sind nur solche Tätigkeiten, die zur Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und - soweit möglich - der Heilung von Krankheiten vorgenommen werden.

  • Dies ist jedoch nicht das Hauptziel der verkehrstherapeutischen Leistungen des Klägers. Vielmehr geht es seinen Klienten in erster Linie darum, die Fahrerlaubnis wiederzuerlangen.

  • Hierfür spricht insbesondere die Werbung des Klägers im Internet und auf Flyern, in denen es z.B. heißt „der schnelle Weg zurück zum Führerschein“. Demgegenüber ist von der Behandlung von Krankheiten hierin keine Rede.

  • Anderenfalls hätten die Klienten auch die Kosten für die Therapien nicht selbst getragen, sondern ärztlich verordnete und von den Krankenkassen finanzierte Therapien in Anspruch genommen. Der Gesundheitsschutz ist allenfalls mittelbar betroffen, was für die Anwendung der Befreiungsvorschrift nicht ausreicht.

Hinweis:

Das Urteil ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Münster, Newsletter Oktober 2017 (il)

Fundstelle(n):
NWB YAAAG-59728