Online-Nachricht - Montag, 16.10.2017

Einkommensteuer | Bonusvereinbarung als Vergütung für mehrjährige Tätigkeit (FG)

Auch wenn Bonusprogramme als Berechnungsgrundlage auf den bereits in vorherigen Jahren erdienten Basiskapitalstock zurückgreifen, so liegt deshalb noch nicht eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vor (; rechtskräftig).

Sachverhalt: Der Kläger schloss mit seinem Arbeitgeber eine Bonusvereinbarung, die folgende Regelungen vorsah: Der Bonusplan war in eine Zuteilungsphase sowie eine Ausübungsphase gegliedert. Während der Zuteilungsphase sollte ein Basiskapitalstock erdient und jährlich bestimmt werden. Zu Beginn der Ausübungsphase sollte der Kläger bei Erfüllung der Berechtigungskriterien eine weitere Zuteilung erhalten. Die Höhe dieses Zusatzkapitals sollte von der Höhe des Basiskapitalstocks sowie der Wirkung zweier Performance-Hürden abhängen. Da beide Performance-Hürden erfüllt wurden, zahlte der Arbeitgeber dem Kläger eine Lohnzahlung in zweifacher Höhe des Basiskapitals aus. Das FA unterwarf nur das ausbezahlte Basiskapital der tarifermäßigten Besteuerung. Der Kläger trug vor, dass auch das Zusatzkapital ermäßigt zu besteuern sei, da die Zahlung auf einem einheitlichen, bereits vor drei Jahren geschlossenen Vertrag beruhe. Das Zusatzkapital stelle somit eine Zahlung für eine mehrjährige Tätigkeit dar.

Hierzu führte das FG Nürnberg weiter aus:

  • Für das ausbezahlte Zusatzkapital lag entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vor.

  • Eine mehrjährige Zweckbestimmung kann sich entweder aus dem Anlass der Zuwendung oder aus den übrigen Umständen ergeben. Soweit andere Hinweise auf den Verwendungszweck fehlen, kommt der Berechnung des Entgelts maßgebliche Bedeutung zu.

  • Aus der Berechnung des Zusatzkapitals ergab sich vorliegend keine mehrjährige Zweckbestimmung. Zwar wurde das Basiskapital als Bemessungsgrundlage festgelegt. Die Festlegung einer Rechengröße, die auf Sachverhalte aus früheren Jahren zurückgreift, ist aber bei Bonusprogrammen durchaus üblich. Auch wenn Bonusprogramme zum Beispiel auf das durchschnittliche Gehalt der letzten drei Jahre zurückgreifen, so liegt deshalb noch nicht eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vor.

  • Außerdem galt die Regelung der Bonusvereinbarung nur als bedingte Zusage, zusätzliches Kapital zu erdienen. Mit dieser Regelung wurde daher dem Kläger kein bereits in der Vergangenheit erdienter zusätzlicher Bonus eingeräumt, sondern lediglich die Chance bestimmt, in Zukunft weitere Sondervergütungen zu erlangen.

Quelle: ; NWB Datenbank (Ls)

Fundstelle(n):
NWB XAAAG-59711