Online-Nachricht - Donnerstag, 12.10.2017

Einkommensteuer | Abzugsfähigkeit außerschulischer Lerntherapien (Bundestag)

Die Bundesregierung hat sich zur steuerlichen Absetzbarkeit von Aufwendungen für außerschulische Lerntherapien für minderjährige Kinder geäußert (BT-Drucks. 18/13656).

Hierzu führte der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Michael Meister weiter aus:

  • Aufwendungen, die Eltern für die Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes entstehen, sind grundsätzlich im Rahmen des Familienleistungsausgleichs (§ 31 EStG), also durch das im laufenden Kalenderjahr vorab als Steuervergütung gezahlte Kindergeld bzw. durch den Abzug der Freibeträge für Kinder (§ 32 Absatz 6 EStG) im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, abgegolten.

  • Gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 9 EStG kann ein Steuerpflichtiger darüber hinaus 30 % der Schulgeldzahlungen, höchstens 5.000 €, für ein Kind, für das er einen Anspruch auf Freibeträge für Kinder oder auf Kindergeld hat, grundsätzlich steuermindernd als Sonderausgabe geltend machen.

  • Da außerschulische Lerntherapien vielfältig gestaltet und verursacht sein können, lässt sich keine allgemein verbindliche Aussage zur steuerlichen Abzugsfähigkeit treffen. Sie können aber unter Umständen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG steuermindernd berücksichtigt werden.

  • Aufwendungen zur Behandlung einer Lese- und Rechtschreibschwäche (Legasthenie) können beispielsweise als Krankheitskosten nach § 33 EStG abzugsfähig sein, wenn der Zustand krankheitsbedingt ist und die Aufwendungen zum Zwecke der Heilung oder Linderung getätigt werden (). Das Gleiche gilt für die Kosten einer logopädischen Therapie.

Quelle: BT-Drucks. 18/13656, Antwort auf Frage 32 des Abgeordneten Dr. Axel Troost (Die Linke) (Sc)

Fundstelle(n):
NWB RAAAG-59551