Arbeitshilfe September 2019

Folgen einer rückwirkenden Verschmelzung auf die Steuerbilanz der Übernehmerin

Bitte beachten Sie: Seit der Veröffentlichung dieses Dokuments hat sich der Rechts- oder Wissensstand geändert. Daher finden Sie dieses Dokument nur noch über bestehende Verlinkungen oder die NWB DokID.

Steuerbilanzielle Behandlung einer Umtauschanleihe beim Emittenten; Folgen einer rückwirkenden Verschmelzung auf die Steuerbilanz der Übernehmerin

1. Liefert der Emittent einer Umtauschanleihe infolge ihrer vorzeitigen Kündigung Referenzaktien an die Anleihegläubiger, welche aufgrund einer steuerlich rückwirkenden Aufwärtsverschmelzung des Aktieninhabers auf den Emittenten bereits zum 31. Dezember des dem Jahr des Umtauschs vorausgegangenen Jahres zum Buchwert seinem steuerbilanziellen Vermögen zuzurechnen waren, sind dann die Aktien bei Lieferung mit ihren im Zuge der Verschmelzung übernommenen Buchwert gegen den Nennwert der Anleiheverbindlichkeit auszubuchen? - Folgt dies aus Tauschgrundsätzen (§ 6 Abs. 6 Satz 1 EStG) auch auf Ebene des Emittenten? - Erzielt der Emittent in Höhe des Differenzbetrags zwischen dem Nennwert der Anleiheverbindlichkeit und dem im Zuge der Verschmelzung übernommenen Buchwert der gelieferten Aktien einen nach § 8b Abs. 2 KStG begünstigten Veräußerungsgewinn?

2. Zwingt die Rückwirkungsfiktion des § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG zu einer steuerbilanziellen Neuermittlung und -bewertung des gesamten und nicht nur des im Wege einer Verschmelzung übergegangenen Vermögens der Übernehmerin?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

Bitte beachten:
Bei Schreibvorlagen/Mustern handelt es sich stets um Orientierungshilfen, die als Beispiele zu verstehen sind und keinen Anspruch auf Allgemeingültigkeit oder Vollständigkeit erheben. Auch wenn die Schreibvorlagen/Muster viele praxiserprobte Anhaltspunkte beinhalten, ist eine Einzelfallbetrachtung nicht entbehrlich. Für die richtige Anwendung im konkreten Einzelfall hat der Anwender selbst Sorge zu tragen. Es kann keine Haftung übernommen werden.

Fundstelle(n):
NWB DAAAG-59119