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PiR Nr. 10 vom Seite 326

Umsatz bei Erfüllung von (Waren-)Termingeschäften?

WP Dr. Jens Freiberg

I. Einführung

Für am oder nach dem beginnende Geschäftsjahre sind neue Vorgaben zur bilanziellen Abbildung von Finanzinstrumenten ( IFRS 9) und zur (Umsatz-)Realisation aus Verträgen mit Kunden ( IFRS 15) beachtlich. Ein Finanzinstrument setzt das Bestehen einer vertraglichen Vereinbarung ( any contract) voraus (IAS 32.11). Eine Vereinbarung mit einem Kunden, a party that has contracted with an entity to obtain goods or services (IFRS 15.A), mit durchsetzbaren Rechten und Pflichten ( enforceable rights) begründet einen Vertrag, der allerdings als Finanzinstrument abzubilden sein kann (IFRS 15.5(c)), somit also bei Erfüllung der Leistungsverpflichtung ( performance obligation) nicht zur Realisation eines Umsatzerlöses führt. Wird eine Erfüllung der Leistungsverpflichtung auf Termin versprochen, kann ein als Finanzinstrument zu erfassendes (Waren-)Termingeschäft vorliegen.

II. Behandlung von (Waren-) Termingeschäften als Finanzderivat

1. Pflicht zur retrospektiven Anwendung

Die Vorgaben für die bilanzielle Abbildung von (Waren-)Termingeschäften, die vorrangig auf eine Klassifizierung als Finanzinstrument zu untersuchen sind (IAS 32.8, IAS 39.5 und IFRS 9.2.4), wurden unverändert von IAS 39 in übernommen

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