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NWB Nr. 42 vom Seite 3211

Erheblicher Konkretisierungsbedarf für das GwG-Transparenzregister

Unbestimmte Rechtsbegriffe erschweren die Erfüllung der neuen Mitteilungspflichten

Dr. K. Jan Schiffer und Matthias Pruns

Am ist – in der Praxis bisher noch recht wenig beachtet – zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie das neue Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft getreten. [i]Rosner, NWB 34/2017 S. 2594Dieses regelt u. a. die Einrichtung eines elektronischen Registers, des sog. Transparenzregisters (§§ 18 ff. GwG) mit entsprechenden Meldepflichten. Obwohl die Frist zur Ersteintragung in das Register bereits am endete, scheinen die neuen Anmeldeverpflichtungen in der Berater-Öffentlichkeit noch wenig präsent zu sein. Das ist misslich, weil sich für die Praxis noch zahlreiche Fragen stellen (vgl. zu ersten Stimmen aus der Fachliteratur Rosner, NWB 34/2017 S. 2594; Kotzenberg/Lorenz, NJW 2017 S. 2433; Theuffel-Werhahn, StiftungsBrief 06/2016 S. 107; Rieg, BB 2017, S. 2310). Die Verfasser behandeln im Beitrag die aus ihrer Sicht praxisrelevanten wesentlichen Fragen.

Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .

I. Transparenzregister und wirtschaftlich Berechtigte: ein kurzer Überblick

[i] Transparenzregister Das Transparenzregister dient der „Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten“ (§ 18 Abs. 1 GwG). Nach den Erwägungen zur 4. EU-Geldwäscher...

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