Online-Nachricht - Dienstag, 26.09.2017

Umsatzsteuer | Vorliegen einer Betriebsstätte im Inland (FG)

Ein Vorsteuervergütungsanspruch gem. § 18 Abs. 9 Satz 1 UStG setzt voraus, dass der antragstellende Unternehmer im Ausland ansässig ist, d.h. im Inland u.a. keine Betriebsstätte hat. Windräder stellen aber eine solche Betriebsstätte dar ().

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Personengesellschaft ausländischen Rechts. Sie betreibt in Deutschland eine Windenergieanlage und veräußert den hierbei erzeugten Strom. 2011 stellte die Klägerin beim Beklagten über das ausländische elektronische Portal einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern im Rahmen des besonderen Verfahrens nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV für den Vergütungszeitraum 1-12/2010 i.H.v. 8.205,13 €. Der Beklagte setzte die Vorsteuervergütung i.H.v. 7.001,02 € fest und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Die Ablehnung wurde damit begründet, dass sich der Ort der sonstigen Leistung gemäß § 3a Abs. 2 UStG an dem Ort befinde, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibe, folglich nicht in Deutschland.

Hierzu führte das FG Köln weiter aus:

  • Der Betrieb der Windräder im Inland begründet eine inländische Betriebsstätte der Klägerin, die der Anwendung des besonderen Vorsteuervergütungsverfahrens gemäß § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV entgegensteht.

  • Eine Betriebsstätte bzw. Niederlassung erfordert einen durch das ständige Zusammenwirken der für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen erforderlichen Personal- und Sachmittel gebildeten Mindestbestand. Erforderlich ist ein hinreichender Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ermöglicht.

  • Die Windräder der Klägerin stellen eine solche Betriebsstätte dar. Es handelt sich hierbei um ortsfeste Einrichtungen von erheblichem Wert, die einen höchstmöglichen Grad von Beständigkeit aufweisen.

  • Dass die Klägerin über kein eigenes Personal verfügt, welches ständig vor Ort bei den Windkraftanlagen tätig ist, steht der Annahme einer festen Niederlassung bzw. Betriebsstätte angesichts der Gesamtumstände nicht entgegen. Zwar ist grundsätzlich auch die personelle Ausstattung eines der wesentlichen Elemente einer Betriebsstätte. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Kriterien der personellen und der technischen Ausstattung stets im gleichen Maße erfüllt sein müssen; vielmehr kann eine gering ausgeprägte - oder in Ausnahmefällen sogar fehlende - personelle Ausstattung durch eine überdurchschnittlich stark ausgeprägte sachliche Ausstattung kompensiert werden.

  • Daher ist bei einer ortsfesten Betriebsvorrichtung, die - wie im Streitfall - ohne Zutun von Personal Umsätze erbringt, für die Frage der Ansässigkeit nicht auf das Vorhandensein von eigenem Personal abzustellen. Ungeachtet dessen ist in einem solchen Fall jedenfalls die Beauftragung von Fremdpersonal, etwa - wie im Streitfall - für die Durchführung von Wartungsarbeiten, ausreichend.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB UAAAG-58056