Hermann-Ulrich Viskorf, Stephan Schuck, Eckhard Wälzholz

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar

5. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-482-51685-6

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Viskorf, Schuck, Wälzholz - Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar Online

§ 159 BewG Abgrenzung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen zum Grundvermögen

Steffen Wiegand (September 2017)

Hinweis: R B 159 ErbStR,; H B 159 ErbStH.

1. Allgemeines

1§ 159 BewG entspricht seinem Wortlaut nach dem noch für die Einheitsbewertung geltenden § 69 Abs. 1 – 3 BewG, der für Erwerbe vor dem auch für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer im Rahmen der Bedarfsbewertung maßgebend war. Literatur und Rechtsprechung zu § 69 BewG haben daher auch für § 159 BewG ihre Bedeutung behalten.

Die Vorschrift regelt als Ausnahmevorschrift zu § 158 BewG nur für bestimmte Fälle, unter welchen Voraussetzungen am jeweiligen Bewertungsstichtag noch land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen schon dem Grundvermögen zuzurechnen sind. Liegen die Voraussetzungen des § 159 BewG nicht vor, so kommt es darauf an, inwieweit die Flächen noch dauernd einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind. Ob eine Fläche oder ein Gebäude zum Grundvermögen oder zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört, ist bei der Feststellung des Grundbesitzwerts für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu entscheiden.

Wirtschaftsgüter gehören vorbehaltlich § 159 BewG zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn sie einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf Dauer zu dienen bestimmt sind. Gebührt z. B. der Nu...

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