Hermann-Ulrich Viskorf, Stephan Schuck, Eckhard Wälzholz

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar

5. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-482-51685-6

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Viskorf, Schuck, Wälzholz - Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar Online

§ 13b ErbStG Begünstigtes Vermögen

Stephan Viskorf (September 2017)

Hinweise: Koordinierter Ländererlass v. zur Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (AEErbSt 2017) – BStBl 2017 I 902.

Zur Rechtslage vor dem : Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011, BStBl 2012 I 117, – ErbStH 2001 –. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. , Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes, BStBl 2009 I 713, – AEErbSt –.

Zum alten § 13a ErbStG [Geltung bis ]: R 51 – 69 ErbStR; H 51, 54 – 58, 61, 63, 66 – 68 ErbStH. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. .

I. Einführung/Historie

1Die Vorschrift regelt den Umfang des begünstigten Vermögens und damit den Umfang der Verschonung nach § 13a ErbStG. Die Bestimmung des begünstigungsfähigen Vermögens hat im verfassungsrechtlichen Kontext in erster Linie die Funktion, den Begünstigungs- und damit den Differenzierungsgrund zu umschreiben und dadurch die Zielgenauigkeit der Privilegierung zu sichern. Das Gesetz stellt hierzu wie bisher in typisierender Betrachtung auf formale Kriterien –„Betriebsvermögen (§§ 9597 BewG)”, Beteiligung „zu mehr als 25 %“ – ab, um den Begünstigungsgrund erhöhte „Sozialbindung“ zu ums...

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