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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 74/16

Gesetze: ZK Art. 220 Abs. 1 ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b EGVO-1472/2006 Art. 1 Abs. 1 EGVO-1472/2006 Art. 1 Abs. 3 FGO § 46 Abs. 1

Nacherhebung von Antidumpingzoll auf Einfuhren von Schuhen mit Ursprung in der Volksrepublik China bzw. in Vietnam, die u. a. zur Umgehung von Antidumpingzoll über Malaysia in die EU eingeführt wurden

Leitsatz

1. Die Verordnung (EG) Nr. 1472 des Rates vom zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (ABl. L 275/1) - VO (EG) 1472/2006 - ist in Bezug auf Waren solcher chinesischen und vietnamesischen ausführenden Hersteller, die weder einen Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung (MWB) noch auf individuelle Behandlung (IB) gestellt haben, gültig und als Rechtsgrundlage für die Erhebung von Antidumpingzoll heranzuziehen.

2. Wird Antidumpingzoll nacherhoben, trägt die Zollverwaltung die Beweislast für den Ursprung der Waren, wobei es ausreicht, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass die Waren einen Ursprung haben, der zur Erhebung von Antidumpingzoll führt.

3. Ausgehend von der Teilungültigerklärung der VO (EG) Nr. 1472/2006 durch das und C-34/14) stellt sich die "Nichtherkunft der Waren von Herstellern, die MWB oder IB beantragt haben und nicht in die Stichprobe einbezogen worden sind" als negatives Tatbestandsmerkmal bzw. die "Herkunft der Waren von Herstellern, die MWB oder IB beantragt haben und nicht in die Stichprobe einbezogen worden sind" als Befreiungsvoraussetzung in Bezug auf die Anwendbarkeit der ansonsten gültigen VO (EG) Nr. 1472/2006 dar. Nach allgemeinen Beweislastregeln ist derjenige beweisbelastet, der sich auf einen für ihn günstigen Umstand beruft, mithin für die "Herkunft der Waren von Herstellern, die MWB oder IB beantragt haben und nicht in die Stichprobe einbezogen worden sind" der von der Abgabenerhebung betroffene Zollschuldner.

Fundstelle(n):
LAAAG-57210

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 23.06.2017 - 4 K 74/16

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