BFH Beschluss v. - VIII B 99/00

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtordnung —FGO—).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) —in den Streitjahren noch eine KG— hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F. dargelegt (vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom , BGBl I, 1757). Hierfür wäre, wenn —wie im Streitfall— eine Rechtsfrage zu beurteilen ist, über die der Bundesfinanzhof (BFH) bereits entschieden hat, u.a. erforderlich gewesen, dass die Klägerin substantiiert auf diejenigen Einwände eingeht, die in der bisherigen Rechtsprechung keine Berücksichtigung gefunden haben (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 62, m.w.N.).

Die Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen nicht. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom VIII B 74/99 (BFHE 189, 525, BStBl II 1999, 794) dargelegt, dass eine Verlustverrechnung gemäß § 10a Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) bei einem nur mittelbar an einer Personengesellschaft (Untergesellschaft) beteiligten Gesellschafter auch nach Änderung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch das Steueränderungsgesetz 1992 nicht uneingeschränkt zulässig ist. Er hat sich im Rahmen dieser Entscheidung eingehend mit der Auslegung der zuletzt genannten Bestimmung auseinander gesetzt und ist hierbei —insbesondere unter Berücksichtigung des Normzwecks— zu dem Ergebnis gelangt, dass § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG lediglich darauf ziele, den Regelungen in § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG zur Einbeziehung von Sonderbetriebsvermögen und Sondervergütungen auch gegenüber dem nur über eine zwischengeschaltete Personengesellschaft (sog. Obergesellschaft) mittelbar Beteiligten Geltung zu verschaffen (zustimmend , BFHE 193, 151, BFH/NV 2001, 273). Demgemäß hätte es für einen schlüssigen Beschwerdevortrag der Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen bedurft; der bloße Hinweis, die Ansicht des BFH sei nicht stichhaltig sowie der Gesetzeswortlaut sei im Sinne der Auffassung der Klägerin eindeutig, ist hierfür nicht ausreichend. Gleiches gilt für den —jedenfalls im Kontext der gewerbesteuerrechtlichen Verlustverrechnung— nicht weiter erläuterten Vortrag, die Interpretation des BFH konterkariere die Gesetzesmotivation.

Unschlüssig ist des Weiteren die Rüge, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergebe sich daraus, dass der BFH bisher zur Frage der Vererblichkeit des gewerbesteuerrechtlichen Verlustvortrags noch nicht Stellung genommen habe und es im Übrigen der Klärung bedürfe, ob § 10a GewStG gegen die Erbrechtsgarantie des Art. 14 des Grundgesetzes verstoße. Zwar ist der Streitfall auch dadurch gekennzeichnet, dass A bis 1994 Kommanditist der Klägerin war und seinen Söhnen an der Beteiligungsgesellschaft (= Obergesellschaft), in die A seinen Kommanditanteil einbrachte, nießbrauchsbelastete Gesellschaftsrechte im Umfang von insgesamt 48 v.H. zustanden. Der Einwand verkennt jedoch nicht nur, dass nach ständiger Rechtsprechung der gewerbesteuerrechtliche Verlustvortrag auch bei einem Gesellschafterwechsel aufgrund Erbfalls zu kürzen ist (Senatsbeschluss vom VIII B 70/96, BFH/NV 1997, 897, m.w.N.); er geht vor allem deshalb fehl, weil —wie vorstehend ausgeführt— der Verlustvortrag gemäß § 10a GewStG bereits durch die Einbringung des Anteils an der Klägerin in die Beteiligungs-KG —und damit unabhängig von der Frage, ob mit der Unternehmensumstrukturierung eine vorweggenommene Erbfolge verbunden war— verloren ging.

Im Übrigen sieht der Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO n.F.).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 1447 Nr. 11
HAAAA-67574