BFH Beschluss v. - VIII B 78/00

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Verfahrensmangel (Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—)

Die Rüge der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), das Finanzgericht (FG) habe gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verstoßen, indem es bei seiner Überzeugungsbildung die sich aus den Akten des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt —FA—) und aus ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung klar ersichtliche Tatsache außer Betracht gelassen habe, dass die Klägerin keinerlei Branchenerfahrungen auf dem Grundstückssektor besessen habe, ist jedenfalls unbegründet. Weder aus dem Tatbestand noch aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils lässt sich entnehmen, dass das FG die Tatsache der fehlenden Branchenkenntnisse der Klägerin übersehen oder gar das Vorhandensein solcher Erfahrungen bei der Klägerin angenommen hat. Dem widerspricht im Übrigen bereits die vom FG im Urteilstatbestand ausdrücklich getroffene Feststellung, dass die Klägerin ”von Beruf Hausfrau” sei.

Die Angriffe der Kläger richten sich denn auch im Kern gegen die vom FG vorgenommene (rechtliche) Würdigung, insbesondere dagegen, dass das FG die unbestritten vorhandenen Branchenkenntnisse des Klägers und damit nur eines der beiden Gesellschafter bzw. Gemeinschafter als (hinreichendes) Indiz dafür gewertet hat, dass von einem gemeinschaftlich betriebenen gewerblichen Grundstückshandel auszugehen sei. So haben die Kläger vor allem bemängelt, dass das FG die Branchenerfahrungen des Klägers der Klägerin zugerechnet habe. Eine solche Zurechnung ”nur aufgrund der gültigen Ehe…(sei) wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht zulässig”.

Hierbei handelt es sich allerdings um die Rüge eines materiell-rechtlichen Mangels, welcher nur mit der Revision geltend gemacht werden könnte und einen Verfahrensmangel —für dessen Vorliegen es auf den materiell-rechtlichen Standpunkt des FG ankommt (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 24, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs —BFH—)— nicht zu begründen vermag.

2. Divergenz

Auch die Rüge der Kläger, das FG sei von dem Senatsurteil vom VIII R 289/81 (BFH/NV 1987, 92) abgewichen, kann die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.

a) Die Kläger haben in diesem Zusammenhang zunächst beanstandet, dass das FG ”bei der Veräußerung der zusammenhängenden Grundstücksparzellen an nur einen Erwerber von einer nachhaltigen Tätigkeit i.S. des § 15 des EinkommensteuergesetzesEStG— (ausgegangen sei)”. Demgegenüber habe der BFH in BFH/NV 1987, 92 ausgeführt, dass der Verkauf eines Grundstückskomplexes (im entschiedenen Fall: fünf zusammenhängende Parzellen) an nur einen Erwerber eine einmalige Tätigkeit darstelle.

Insoweit liegt entgegen der von den Klägern vertretenen Auffassung eine die Entscheidung des FG tragende Abweichung von dem zitierten Senatsurteil nicht vor: In diesem Urteil (BFH/NV 1987, 92, 93, unter 2. a der Gründe, m.w.N.) hat der beschließende Senat vielmehr ausdrücklich betont, dass ”auch eine einmalige Tätigkeit nachhaltig sein (könne), nämlich dann, wenn sie in der Absicht ausgeübt (werde), sie zu wiederholen, und wenn sie sich auf eine andere Weise als durch tatsächliche Wiederholung objektiv als nachhaltig (darstelle)”. Das Vorliegen einer solchen (Ausnahme-)Konstellation hat das FG im Streitfall gerade angenommen und dies mit den dort gegebenen besonderen Umständen (u.a.: Tätigkeit des Klägers als ”Architekt” bereits für die ursprüngliche Miteigentümergemeinschaft und dessen Verhandlungen mit Vertretern der Stadt zwecks Erreichung der Bebaubarkeit des Areals; Branchenkunde des Klägers; Beteiligung des Klägers an der Firma ”X-oHG, Baubetreuung” und an der Firma ”X-Bauträger GmbH & Co. KG"; eigene Grundstücksgeschäfte des Klägers; Beteiligung beider Kläger an der ”Baubetreuungs-GmbH, B-Straße in B”) begründet.

b) Des Weiteren rügen die Kläger, das FG habe sich zur Stützung seiner Auffassung, dass besondere objektive Umstände zur Annahme einer ”bedingten Wiederholungsabsicht” führten, auf die frühere Tätigkeit des Klägers außerhalb der Gesellschaft (Gemeinschaft) mit seiner Ehefrau (Klägerin) bezogen und sich damit in Widerspruch zu dem im Senatsurteil in BFH/NV 1987, 92 (unter 2. b der Gründe) enthaltenen Rechtssatz gesetzt, wonach bei der Beantwortung der Frage, ob bei einer Personengesellschaft die Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels vorliegen, auf die Tätigkeit abzustellen sei, die die Gesellschafter einer Personengesellschaft im Rahmen dieser Gesellschaft gemeinsam, d.h. in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit, ausübten.

Auch diese Rüge ist unbegründet. Maßgeblich für das Vorliegen einer Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist stets der Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde. Frühere BFH-Entscheidungen, die durch die neuere BFH-Rechtsprechung überholt sind, können die Zulassung der Revision wegen Abweichung nicht rechtfertigen (vgl. , BFHE 111, 396, BStBl II 1974, 321; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 19, m.w.N.). So liegt es im Streitfall: In seiner neueren Rechtsprechung hat der BFH, darunter auch der beschließende Senat, die von den Klägern beanstandete Vorgehensweise des FG ausdrücklich für zulässig und geboten erachtet. So heißt es beispielsweise im Senatsurteil vom VIII R 11/94 (BFH/NV 1996, 676, unter II. 1. der Gründe):

”Der auf dem Gedanken der Einheit der Gesellschaft beruhende Rechtsgrundsatz, dass bei der Feststellung der gemeinschaftlich erzielten Einkünfte nur auf die auf der Ebene der Gesellschaft von dieser selbst verwirklichten Tatbestandsmerkmale einer bestimmten Einkunftsart berücksichtigt werden dürfen, schließt es…nicht aus, bei der Feststellung dieser Tatbestandsmerkmale auch außerhalb des Tätigkeitsbereichs der Gesellschaft liegende Umstände heranzuziehen. Solche Umstände können ggf. als Beweisanzeichen im Rahmen der tatsächlichen Feststellungen von Bedeutung werden…So kann es z.B. für die Qualifikation der Tätigkeit der Gesellschaft selbst von Bedeutung sein, ob ein Gesellschafter als Architekt, Bauunternehmer oder Immobilienmakler für die Tätigkeit der Gesellschaft wertvolle Branchenkenntnisse besitzt (vgl. z.B. , BFH/NV 1994, 20, und vom VIII R 16/93, BFH/NV 1996, 466). Unter Umständen kann auch das Verhalten außerhalb des Tätigkeitsbereichs der Gesellschaft Rückschlüsse auf den mit der Gesellschaft verfolgten Gesellschaftszweck zulassen” (vgl. z.B. auch Senatsurteil in BFH/NV 1996, 466, unter 2. der Gründe).

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Fundstelle(n):
OAAAA-67563