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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 3046/14 EFG 2017 S. 1561 Nr. 19

Gesetze: AO § 355 Abs. 1 S. 1AO § 122 Abs. 2 Nr. 1AO § 122 Abs. 2 Nr. 2AO § 356 Abs. 1 S. 1AO § 357 Abs. 1 S. 1AO § 357 Abs. 1 S. 3AO § 357 Abs. 2 S. 4 RAO § 249 Abs. 3 GG Art. 19 Abs. 4

Bei einer unzuständigen Behörde angebrachter Rechtsbehelf wahrt die Einspruchsfrist bereits bei Absendung durch die unzuständige an die zuständige Behörde innerhalb der Frist

Anspruch einer Kapitalgesellschaft schweizerischen Rechts auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG

Leitsatz

1. § 357 Abs. 2 S. 4 AO ist dahin auszulegen, dass ein bei einer unzuständigen Behörde angebrachter Rechtsbehelf die Einspruchsfrist wahrt, wenn er spätestens am letzten Tag der Frist von der unzuständigen an die zuständige Behörde abgesandt wird. In diesem Sinne übermittelt wird ein Einspruch nämlich nicht erst bei Eintritt des Übermittlungserfolgs (Eingang bei der zuständigen Behörde), sondern nach Wortlaut, Historie, Systematik und Zweck der Vorschrift sowie jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung bereits bei Vornahme der Übermittlungshandlung, also bei Absendung durch die unzuständige Behörde.

2. Diese Auffassung des erkennenden Senats steht nicht im Widerspruch zu der Aussage, dass der Steuerpflichtige das Risiko der rechtzeitigen Übermittlung trägt.

3. Der Senat geht davon aus, dass auch eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts sich auf den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG berufen kann.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AO-StB 2017 S. 340 Nr. 11
DStR 2018 S. 12 Nr. 17
DStRE 2018 S. 817 Nr. 13
EFG 2017 S. 1561 Nr. 19
NWB-Eilnachricht Nr. 14/2018 S. 924
EAAAG-56330

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 04.05.2017 - 3 K 3046/14

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