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FG Köln Beschluss v. - 15 K 950/13 EFG 2017 S. 1656 Nr. 20

Gesetze: EStG 2008 § 10 Abs 1 Nr 2AEUV Art 49 AEUVArt 54 EStG§ 1 Abs 4 EStG 2008 § 50 Abs 1 Satz 3

Beschränkte Steuerpflicht

Abzugsbeschränkung von Vorsorgeaufwendungen bei beschränkt Steuerpflichtigen europarechtswidrig?

Leitsatz

Es ist zweifelhaft, ob § 50 Abs. 1 Satz 3 EStG in der im VZ 2008 geltenden Fassung, welcher einen Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG 2008 für beschränkt Steuerpflichtige ausschließt (vorliegend Pflichtbeiträge zu einer berufsständischen Altersvorsorgeeinrichtung, Zusatzbeiträge an eine berufsständische Altersvorsorgeeinrichtung, Beiträge im Rahmen einer privaten Rentenversicherung), mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DB 2017 S. 18 Nr. 36
EFG 2017 S. 1656 Nr. 20
EStB 2018 S. 77 Nr. 2
ErbStB 2017 S. 334 Nr. 11
KSR direkt 2017 S. 12 Nr. 11
KÖSDI 2017 S. 20507 Nr. 11
OAAAG-56318

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FG Köln, Beschluss v. 03.08.2017 - 15 K 950/13

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