BGH Urteil v. - I ZR 21/16

Anspruch auf Gerätevergütung bei Inverkehrbringen eines „Musik-Handys“

Gesetze: § 54 Abs 1 UrhG vom , § 54g Abs 1 S 1 UrhG vom

Instanzenzug: Az: 6 Sch 25/12 WG

Tatbestand

1Die Klägerin ist ein Zusammenschluss deutscher Verwertungsgesellschaften, der ihre Gesellschafter das Inkasso der von ihnen wahrgenommenen Ansprüche der Urheber und Leistungsschutzberechtigten auf Zahlung einer Gerätevergütung übertragen haben. Die Beklagte ist Großhändlerin für Telekommunikationsartikel. Sie beliefert den Groß- und Fachhandel in Deutschland sowie internationale Kunden; ein Direktverkauf an Endkunden erfolgte im hier in Rede stehenden Zeitraum nicht.

2Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Inverkehrbringens sogenannter „Musik-Handys“ nebst externer, diesen „Musik-Handys“ beigefügter Speichermedien in der Zeit vom bis zum - nach Durchführung des in § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 16 Abs. 1 UrhWG vorgesehenen Verfahrens vor der Schiedsstelle (Einigungsvorschlag vom - Sch-Urh 223/10) - im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung, Feststellung ihrer Zahlungspflicht und Zahlung einer Vergütung in Anspruch.

3Für Mobiltelefone, die über eine eigenständige Möglichkeit zur Vervielfältigung von Audiodateien (ohne Zuhilfenahme eines PC) verfügen, begehrt die Klägerin eine Vergütung als Tonaufzeichnungsgerät und zwar in Höhe von 2,56 €, soweit diese über einen internen Speicher verfügen und in Höhe von 1,28 €, soweit diese über keinen internen Speicher verfügen. Soweit die Mobiltelefone nur unter Zuhilfenahme eines PC zur Vervielfältigung von Audiodateien genutzt werden können und über einen internen Speicher verfügen, beansprucht sie eine Vergütung als Tonträger. Daneben macht sie für gemeinsam mit den Mobiltelefonen in Verkehr gebrachte, zur Speicherung von Audiodaten geeignete Speichermedien, eine Vergütung als Tonträger geltend. Diese Tonträgervergütung setzt die Klägerin mit 0,0614 € je Spielstunde an, wobei ein Gigabyte Speicherkapazität 1.000 Minuten Audiospieldauer entsprechen sollen.

4Die Klägerin hat mit ihrer Klage einen Hauptantrag und acht Hilfsanträge gestellt. Mit dem Hauptantrag hat sie beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, gesondert nach Kalenderhalbjahren, über die Art (Marke, Typenbezeichnung) und Stückzahl der von der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland seit dem bis zum veräußerten oder in Verkehr gebrachten „Musik-Handys“ unter Angabe, ob diese jeweils über

a) eine integrierte Audiospeicherungsmöglichkeit (mit Angabe der Speicherkapazität, es sei denn, Buchstabe c trifft zu),

b) eine nicht integrierte Audiospeicherungsmöglichkeit (Steckplatz für Wechselspeicher),

c) eine Audiospeicherungsfunktion in Gestalt einer eigenständigen, von einem PC unabhängigen Vervielfältigungsmöglichkeit von Audiodateien, wie beispielsweise eine Bluetooth-Schnittstelle und/oder eine Infrarotschnittstelle und/oder eine Line-ln-Funktion und/oder eine Radioaufzeichnungsfunktion,

verfügen, es sei denn, diese „Musik-Handys“ wurden von der Beklagten als Händler im Inland bezogen.

Unter einem „Musik-Handy“ ist jedes Mobiltelefon zu verstehen, welches über eine Audiospeicherungsmöglichkeit oder Audiospeicherungsfunktion sowie außerdem über eine Audioabspielmöglichkeit verfügt, sofern es sich hierbei nicht um eine reine Audiospeicherungsmöglichkeit oder Audiospeicherungsfunktion über Mikrofon handelt, und soweit die Audioabspielmöglichkeit nicht auf den Umgang mit Steuerungsdaten zur Erzeugung von mono- oder polyphonen Klingeltönen, wie beispielsweise Midi-Dateien, Nokia-RTTL-Dateien oder iMelody-Dateien, beschränkt ist.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für jedes von der Beklagten laut Auskunft nach vorstehender Ziffer 1 in der Bundesrepublik Deutschland veräußerte oder in Verkehr gebrachte „Musik-Handy“

a) ohne eigenständige, von einem PC unabhängige Vervielfältigungsmöglichkeit, aber mit Audiospeicherungsmöglichkeit auf einem integrierten Speicher eine Vergütung in Höhe von 0,0614 € pro Stunde Audiospieldauer zuzüglich 7% Umsatzsteuer zu zahlen, wobei 1 GB Speicherkapazität 1.000 Minuten Audiospieldauer entspricht,

b) mit eigenständiger, von einem PC unabhängiger Vervielfältigungsmöglichkeit sowie

aa) mit Audiospeicherungsmöglichkeit auf einem integrierten Speicher eine Vergütung in Höhe von 2,56 € zuzüglich 7% Umsatzsteuer zu zahlen,

bb) ohne Audiospeicherungsmöglichkeit auf einem integrierten Speicher, aber mit Audiospeicherungsmöglichkeit auf einem Wechselspeicher eine Vergütung in Höhe von 1,28 € zuzüglich 7% Umsatzsteuer zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, gesondert nach Kalenderhalbjahren, über die Art (Marke, Typenbezeichnung, Speicherkapazität) und Stückzahl der von der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland seit dem bis zum gemeinsam mit „Musik-Handys“ (in diese eingesetzt oder diesen beigepackt) veräußerten oder in Verkehr gebrachten externen und zum Zwecke der Speicherung von Audiodateien geeigneten beschreibbaren Speichermedien, es sei denn, diese Speichermedien wurden von der Beklagten als Händler im Inland bezogen.

Unter einem „Musik-Handy“ ist jedes Mobiltelefon zu verstehen, welches über eine Audiospeicherungsmöglichkeit oder Audiospeicherungsfunktion sowie außerdem über eine Audioabspielmöglichkeit verfügt, sofern es sich hierbei nicht um eine reine Audiospeicherungsmöglichkeit oder Audiospeicherungsfunktion über Mikrofon handelt, und sofern die Audiospeicherungsmöglichkeit oder Audiospeicherungsfunktion nicht auf den Umgang mit Steuerungsdaten zur Erzeugung von mono- oder polyphonen Klingeltönen, wie beispielsweise Midi-Dateien, Nokia-RTTL-Dateien oder iMelody-Dateien, beschränkt ist.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für jedes von der Beklagten laut Auskunft nach vorstehender Ziffer 3 in der Bundesrepublik Deutschland gemeinsam mit „Musik-Handys“ (in diese eingesetzt oder diesen beigepackt) veräußerte oder in Verkehr gebrachte externe und zum Zwecke der Speicherung von Audiodateien geeignete beschreibbare Speichermedium eine Vergütung in Höhe von 0,0614 € pro Stunde Audiospieldauer zuzüglich 7% Umsatzsteuer zu zahlen, wobei 1 GB Speicherkapazität 1.000 Minuten Audiospieldauer entspricht.

5Von den acht Hilfsanträgen ist in der Revisionsinstanz nur noch der sechste Hilfsantrag von Bedeutung. Er unterscheidet sich vom Hauptantrag im Wesentlichen darin, dass er keine „Musik-Handys“ mit integrierten Speichern und keine Speichermedien erfasst, deren jeweilige Speicher leer eine Kapazität unter 5 MB haben.

6Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben.

7Das Oberlandesgericht hat der Klage durch Teilurteil in der ersten Stufe mit dem sechsten Hilfsantrag wie folgt teilweise stattgegeben:

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, gesondert nach Kalenderhalbjahren, über die Art (Marke, Typenbezeichnung) und Stückzahl der von der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland seit dem bis zum veräußerten oder in Verkehr gebrachten „Musik-Handys“ unter Angabe, ob diese jeweils über

a) eine integrierte Audiospeicherungsmöglichkeit (mit Angabe der Speicherkapazität),

b) eine nicht integrierte Audiospeicherungsmöglichkeit (Steckplatz für Wechselspeicher),

c) eine Audiospeicherungsfunktion in Gestalt einer eigenständigen, von einem PC unabhängigen Vervielfältigungsmöglichkeit von Audiodateien, wie beispielsweise eine Bluetooth-Schnittstelle und/oder eine Infrarotschnittstelle und/oder eine Line-ln-Funktion und/oder eine Radioaufzeichnungsfunktion,

verfügen, es sei denn, diese „Musik-Handys“ wurden von der Beklagten als Händler im Inland bezogen, mit der Maßgabe, dass grundsätzlich keine Auskunft zu erteilen ist über „Musik-Handys“ mit einem integrierten Speicher, der leer eine Kapazität unter 5 MB hat, und die nicht über einen Steckplatz für Wechselspeicher verfügen.

Unter einem „Musik-Handy“ ist jedes Mobiltelefon zu verstehen, welches über eine Audiospeicherungsmöglichkeit oder Audiospeicherungsfunktion sowie außerdem über eine Audioabspielmöglichkeit verfügt, sofern es sich hierbei nicht um eine reine Audiospeicherungsmöglichkeit oder Audiospeicherungsfunktion über Mikrofon handelt, und soweit die Audioabspielmöglichkeit nicht auf die Wiedergabe von Audiodateien als Klingelton beschränkt ist.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für jedes von der Beklagten laut Auskunft nach vorstehender Ziffer 1. in der Bundesrepublik Deutschland veräußerte oder in Verkehr gebrachte „Musik- Handy“

a) ohne eigenständige, von einem PC unabhängige Vervielfältigungsmöglichkeit, aber mit Audiospeicherungsmöglichkeit auf einem integrierten Speicher, der leer eine Kapazität von mindestens 5 MB hat, eine Vergütung in Höhe von 0,0614 € pro Stunde Audiospieldauer zuzüglich 7% Umsatzsteuer zu zahlen, wobei 1 GB Speicherkapazität 1.000 Minuten Audiospieldauer entspricht.

b) mit eigenständiger, von einem PC unabhängiger Vervielfältigungsmöglichkeit sowie

aa) mit Audiospeicherungsmöglichkeit auf einem integrierten Speicher, der leer eine Kapazität von mindestens 5 MB hat, eine Vergütung in Höhe von 2,56 € zuzüglich 7% Umsatzsteuer zu zahlen,

bb) ohne Audiospeicherungsmöglichkeit auf einem integrierten Speicher (kein oder integrierter Speicher, der leer eine Kapazität unter 5 MB hat), aber mit Audiospeicherungsmöglichkeit auf einem Wechselspeicher (Steckplatz für Wechselspeicher) eine Vergütung in Höhe von 1,28 € zuzüglich 7% Umsatzsteuer zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, gesondert nach Kalenderhalbjahren, über die Art (Marke, Typenbezeichnung, Speicherkapazität) und Stückzahl der von der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland seit dem bis zum gemeinsam mit „Musik-Handys“ (in diese eingesetzt oder diesen beigepackt) veräußerten oder in Verkehr gebrachten externen und zum Zwecke der Speicherung von Audiodateien geeigneten beschreibbaren Speichermedien, es sei denn, diese Speichermedien wurden von der Beklagten als Händler im Inland bezogen, mit der Maßgabe, dass keine Auskunft zu erteilen ist über Speichermedien, die leer eine Kapazität unter 5 MB haben.

Unter einem „Musik-Handy“ ist jedes Mobiltelefon zu verstehen, welches über eine Audiospeicherungsmöglichkeit oder Audiospeicherungsfunktion sowie außerdem über eine Audioabspielmöglichkeit verfügt, sofern es sich hierbei nicht um eine reine Audiospeicherungsmöglichkeit oder Audiospeicherungsfunktion über Mikrofon handelt, und soweit die Audioabspielmöglichkeit nicht auf die Wiedergabe von Audiodateien als Klingelton beschränkt ist.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für jedes von der Beklagten laut Auskunft nach vorstehender Ziffer 3 in der Bundesrepublik Deutschland gemeinsam mit „Musik-Handys“ (in diese eingesetzt oder diesen beigepackt) veräußerte oder in Verkehr gebrachte externe und zum Zwecke der Speicherung von Audiodateien geeignete beschreibbare Speichermedium, das leer eine Kapazität von mindestens 5 MB hat, eine Vergütung in Höhe von 0,0614 € pro Stunde Audiospieldauer zuzüglich 7% Umsatzsteuer zu zahlen, wobei 1 GB Speicherkapazität 1.000 Minuten Audiospieldauer entspricht.

5. Im Übrigen (weitergehende Auskünfte- und Feststellungsanträge) wird die Klage abgewiesen.

8Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Klägerin ihren Hauptantrag und die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.

Gründe

9A. Das Oberlandesgericht hat die Klage für zulässig und mit dem sechsten Hilfsantrag als begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:

10Die Klage sei zulässig. Die Parteien hätten vor Klageerhebung das erforderliche Schiedsstellenverfahren durchgeführt. Die Klägerin habe entgegen der Behauptung der Beklagten zum Zeitpunkt der Einleitung des Schiedsstellenverfahrens bereits existiert. Die von der Klägerin gestellten Anträge seien hinreichend bestimmt. Sie umfassten nur diejenigen Mobiltelefone der Beklagten, die die in den Anträgen angegebenen technischen Merkmale aufwiesen. Die mit den Ziffern 2 und 4 der Anträge erhobene Zwischenfeststellungklage sei zulässig.

11Die Klage sei (nur) mit dem sechsten Hilfsantrag begründet. Die Klägerin sei als Inkassostelle der Verwertungsgesellschaften aktivlegitimiert. Die Beklagte sei als Importeurin von Mobiltelefonen und Speichermedien passivlegitimiert. Die Beklagte habe im hier in Rede stehenden Zeitraum vom bis ausweislich ihrer Gerätepreisliste 48 Mobiltelefone angeboten, von denen jedenfalls 2 Geräte für die Vornahme von vergütungspflichtigen Vervielfältigungen durch Aufnahme oder Übertragung von Audiowerken technisch geeignet und erkennbar bestimmt gewesen seien. Es könne allerdings nicht festgestellt werden, dass die weiteren 46 Geräte gleichfalls über eine Mindestspeicherkapazität von 5 MB verfügten, die erforderlich sei, um vergütungspflichtige Vervielfältigungen vorzunehmen. Die von der Klägerin geforderte Vergütung sei der Höhe nach begründet und entspreche den gesetzlichen Vergütungssätzen für Tonaufzeichnungsgeräte und Speichermedien. Die Beklagte mache ohne Erfolg geltend, ihr sei es weder zumutbar noch möglich gewesen, die von der Klägerin nunmehr für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum geforderte Vergütung in den Preis der Mobiltelefone und Speicherkarten einzurechnen und damit an die Zwischenhändler weiterzugeben oder entsprechende Rückstellungen zu bilden. Die in den Jahren 2004 bis 2006 entstandenen Ansprüche seien nicht verjährt. Die Klägerin habe erstmals im Zuge einer Händlerauskunft vom von der Beklagten als möglicher Importeurin von „Musik-Handys“ Kenntnis erlangt. Es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie sich dieser Kenntnis zu einem früheren Zeitpunkt in grob fahrlässiger Weise verschlossen habe.

12B. Die Revisionen der Parteien haben keinen Erfolg. Zu Recht hat das Oberlandesgericht den Hauptantrag der Klage abgewiesen und dem sechsten Hilfsantrag der Klage stattgegeben.

13I. Die Revisionen sind uneingeschränkt zulässig. Der Entscheidungssatz des Urteils des Oberlandesgerichts enthält keine Beschränkung der Revisionszulassung. Eine solche Beschränkung ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungsgründen. Das Oberlandesgericht hat dort ausgeführt, die Revision sei im Hinblick auf die Frage der erkennbaren Bestimmtheit von „Musik-Handys“ zur Vornahme von Vervielfältigungen im Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG aF und der Anwendbarkeit der Vergütungssätze nach dem bis zum geltenden Recht zuzulassen. Damit ist lediglich der Grund für die Zulassung der Revision genannt. Das genügt nicht, um mit der notwendigen Sicherheit von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen. Der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit gebietet es, dass für die Parteien zweifelsfrei erkennbar ist, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist (, GRUR 2009, 515 Rn. 17 = WRP 2009, 445 - Motorradreiniger; Urteil vom - I ZR 7/14, GRUR 2016, 184 Rn. 11 = WRP 2016, 66 - Tauschbörse II, mwN).

14II. Die Klage ist zulässig.

151. Die Revision der Beklagten macht vergeblich geltend, die Prozessvoraussetzung der vorherigen Durchführung eines Schiedsverfahrens sei im Streitfall nicht erfüllt.

16a) Bei einem Streitfall nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UrhWG, an dem eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist und der die Vergütungspflicht nach § 54 UrhG aF betrifft, können Ansprüche im Wege der Klage nach § 16 Abs. 1 UrhWG grundsätzlich erst geltend gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist oder nicht innerhalb des Verfahrenszeitraums nach § 14a Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 UrhWG abgeschlossen wurde. Entsprechendes gilt für den - hier vorliegenden - Fall, dass an einem solchen Streitfall eine Inkassogesellschaft beteiligt ist, die von Verwertungsgesellschaften mit der Geltendmachung der diese Vergütungspflicht betreffenden Ansprüchen betraut ist. Die Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens ist Sachurteilsvoraussetzung; wurde kein Schiedsstellenverfahren durchgeführt, ist die Klage als unzulässig abzuweisen (vgl. , BGHZ 206, 365 Rn. 14 - Ramses, mwN).

17b) Die Revision der Beklagten rügt ohne Erfolg, das Schiedsstellenverfahren sei auf Antragstellerseite nicht von derjenigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt worden, die sodann die vorliegende Klage erhoben habe. Entgegen der Darstellung der Revision der Beklagten hat die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit, die Zentralstelle für Private Überspielungsrechte (ZPÜ), auch das vorausgegangene Schiedsverfahren als Antragstellerin geführt. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in der mehrere Verwertungsgesellschaften gesamthänderisch verbunden sind. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Schiedsverfahrens waren dies nach dem eigenen Vorbringen der Revision der Beklagten und ausweislich des Rubrums des Einigungsvorschlags der Schiedsstelle die neun Verwertungsgesellschaften, die anschließend die vorliegende Klage erhoben haben. Die Identität der Klägerin hat sich nicht dadurch geändert, dass der Klägerin im Laufe des Schiedsverfahrens eine dieser neun Verwertungsgesellschaften - die Treuhandgesellschaft Werbefilm mbH (TWF) - als neue Gesellschafterin beigetreten ist. Als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die Klägerin nach außen rechtsfähig und parteifähig; eine Veränderung im Gesellschafterbestand führt nicht zu einem Parteiwechsel in einem Rechtsstreit der Gesellschaft (vgl. , BGHZ 146, 341, 343 ff.; vgl. auch Urteil vom - I ZR 6/11, BGHZ 193, 49 Rn. 20 - Kommunikationsdesigner). Soweit die Revision der Beklagten geltend macht, der Wortlaut des Gesellschaftsvertrags lege nahe, dass kein Beitritt der TWF in die bestehende Gesellschaft, sondern die Errichtung einer neuen Gesellschaft unter Einbeziehung der TWF beabsichtigt gewesen sei, versucht sie, die tatrichterliche Auslegung des Gesellschaftsvertrags durch ihre eigene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler des Oberlandesgerichts aufzuzeigen. Damit kann sie in der Revisionsinstanz keinen Erfolg haben.

182. Die Revision der Beklagten macht vergeblich geltend, die von der Klägerin erhobenen Auskunftsanträge und die darauf bezogenen Feststellungsanträge sowie der diesen Anträgen stattgebende Urteilsausspruch genügten nicht dem Bestimmtheitserfordernis.

19a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Klageantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was der Beklagte zu tun oder zu unterlassen hat. Danach müssen nicht nur Unterlassungsanträge, sondern auch Anträge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht so deutlich gefasst sein, dass bei einer den Klageanträgen stattgebenden Verurteilung die Reichweite des Urteilsausspruchs feststeht (st. Rspr.; zu Unterlassungsanträgen vgl. , GRUR 2015, 672 Rn. 31 = WRP 2015, 739 - Videospiel-Konsolen II, mwN; zu Anträgen auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht vgl. , GRUR 2008, 357 Rn. 21 = WRP 2008, 499 - Planfreigabesystem, mwN).

20b) Entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten werden die von der Klägerin mit dem Hauptantrag und dem sechsten Hilfsantrag gestellten Klageanträge und der dem sechsten Hilfsantrag stattgebende Urteilsausspruch des Oberlandesgerichts diesen Anforderungen gerecht. Anhand der in den Klageanträgen und dem Urteilsausspruch genannten technischen Merkmale der Mobiltelefone lässt sich hinreichend deutlich bestimmen, über welche der von ihr in den Jahren 2004 bis 2007 importierten Geräte die Beklagte konkret Auskunft erteilen soll und auf welche Geräte dementsprechend die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht bezogen ist. Einer weiteren Konkretisierung der Klageanträge durch das Klagevorbringen oder des Urteilsausspruchs durch die Urteilsgründe bedurfte es daher nicht. Entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten musste die Klägerin zu den von ihr in der Klageschrift aufgelisteten 48 Handy-Modellen nicht konkret vortragen, woraus sich aus ihrer Sicht deren Vergütungspflichtigkeit ergibt. Aus den Klageanträgen und dem Urteilsausspruch geht hervor, dass diese Handy-Modelle vergütungspflichtig sein sollen, wenn sie die darin näher bezeichneten technischen Merkmale aufweisen.

213. Gegen die Zulässigkeit der unter Ziffer 2 und 4 des Hauptantrags und des sechsten Hilfsantrags erhobenen Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) bestehen keine Bedenken (vgl. , VIZ 1999, 161, 162).

22III. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin von der Beklagten für die von ihr durch das Inverkehrbringen von Geräten oder Tonträgern geschaffene Möglichkeit, Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF vorzunehmen, dem Grunde nach gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF die Zahlung einer angemessenen Vergütung und nach § 54g Abs. 1 UrhG aF die Erteilung der zur Berechnung dieses Anspruchs erforderlichen Auskünfte verlangen kann.

231. Die Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien ist durch das am in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom (BGBl. I, S. 2513) neu geregelt worden (§§ 54 ff. UrhG). Für den Streitfall, der Geräte- und Speichermedienvergütungen für die Jahre 2004 bis 2007 betrifft, ist jedoch die alte Rechtslage maßgeblich.

24Gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF hat der Urheber eines Werkes, wenn nach der Art des Werkes zu erwarten ist, dass es durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragungen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF vervielfältigt wird, gegen den Hersteller (§ 54 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF) sowie gegen den Importeur und den Händler (§ 54 Abs. 1 Satz 2 UrhG aF) von Geräten und von Bild- oder Tonträgern, die erkennbar zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung oder sonstiges Inverkehrbringen der Geräte sowie der Bild- oder Tonträger geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen.

25Gemäß § 54g Abs. 1 Satz 1 UrhG aF kann der Urheber von dem nach § 54 Abs. 1 UrhG aF zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Bild- oder Tonträger verlangen. Die Auskunftspflicht des Händlers erstreckt sich gemäß § 54g Abs. 1 Satz 2 UrhG aF auf die Mitteilung der Bezugsquellen.

262. Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klägerin als Inkassogesellschaft der gemäß § 54h Abs. 1 UrhG aF wahrnehmungsberechtigten Verwertungsgesellschaften berechtigt ist, die mit der Klage erhobenen Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Vergütungspflicht gegen die Beklagte als Importeurin von Mobiltelefonen und Speichermedien geltend zu machen.

27a) Die mit der Klage erhobenen Ansprüche auf Erteilung von Auskunft (§ 54f Abs. 1 UrhG) und Feststellung ihrer Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung (§ 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG) können gemäß § 54h Abs. 1 UrhG zwar nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Die Verwertungsgesellschaften dürfen die nur von ihnen wahrzunehmenden urheberrechtlichen Vergütungsansprüche aber auf eine von ihnen gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Geltendmachung übertragen, die selbst keine Verwertungsgesellschaft, sondern lediglich eine Inkassogesellschaft ist (vgl. , GRUR 2009, 480 Rn. 10 = WRP 2009, 462 - Kopierläden II; Urteil vom - I ZR 59/10, GRUR 2012, 705 Rn. 19 = WRP 2012, 954 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; Urteil vom - I ZR 189/11, GRUR 2013, 1037 Rn. 13 = WRP 2013, 1357 - Weitergeltung als Tarif). Bei der Klägerin handelt es sich um eine solche Inkassogesellschaft.

28b) Die Revision der Beklagten macht vergeblich geltend, nach dem Inkrafttreten des Verwertungsgesellschaftengesetzes könne an der Auffassung, Inkassogesellschaften der Verwertungsgesellschaften seien zur Geltendmachung dieser Ansprüche berechtigt, nicht mehr festgehalten werden.

29aa) Mit diesem Einwand kann die Revision der Beklagten schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das Verwertungsgesellschaftengesetz im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar ist. Nach Art. 7 VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz ist mit Wirkung zum das Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften - Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) an die Stelle des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten - Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG) getreten. Auf Ansprüche im Verhältnis zwischen Verwertungsgesellschaften einerseits und Nutzern und Nutzervereinigungen andererseits sind nunmehr zwar grundsätzlich die Vorschriften des VGG anzuwenden. Für das Verfahren vor der Schiedsstelle und die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Rechtswahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften sieht § 139 VGG jedoch Übergangsregelungen vor. Nach § 139 Abs. 1 und 3 VGG gelten für Verfahren, die - wie das vorliegende - am anhängig sind, die bisher für das Verfahren vor der Schiedsstelle und das gerichtliche Verfahren geltenden Vorschriften des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes in der bis zum geltenden Fassung weiter.

30bb) Im Übrigen dürfen die Verwertungsgesellschaften die nur von ihnen wahrzunehmenden urheberrechtlichen Vergütungsansprüche auch unter Geltung des Verwertungsgesellschaftengesetzes auf eine von ihnen gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die selbst keine Verwertungsgesellschaft, sondern lediglich eine Inkassogesellschaft ist, zur Geltendmachung übertragen. Das Verwertungsgesellschaftengesetz regelt die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften, abhängige und unabhängige Verwertungseinrichtungen (§ 1 VGG). Eine abhängige Verwertungseinrichtung ist eine Organisation, deren Anteile zumindest indirekt oder teilweise von mindestens einer Verwertungsgesellschaft gehalten werden oder die zumindest indirekt oder teilweise von mindestens einer Verwertungsgesellschaft beherrscht wird (§ 3 Abs. 1 VGG). Dazu zählen insbesondere die so genannten „Z-Gesellschaften“, wie etwa die ZPÜ, also die Klägerin (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes, BT-Drucks. 18/7223, S. 72). Eine abhängige Verwertungseinrichtung kann Tätigkeiten einer Verwertungsgesellschaft ausüben (vgl. § 3 Abs. 2 VGG). Insoweit kommt das gesamte Spektrum der Rechtewahrnehmung und insbesondere der hier in Rede stehende Einzug von Vergütungsforderungen (Inkasso) in Betracht (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes, BT-Drucks. 18/7223, S. 72). Dem steht - anders als die Revision der Beklagten meint - nicht entgegen, dass § 54h Abs. 1 UrhG auch nach dem Inkrafttreten des Verwertungsgesellschaftengesetzes unverändert bestimmt, dass die fraglichen Ansprüche nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden können. Nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz ist es abhängigen Verwertungseinrichtungen gestattet, solche den Verwertungsgesellschaften vorbehaltenen Tätigkeiten auszuüben.

313. Das Oberlandesgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass (nur) die von der Beklagten in den Jahren 2004 bis 2007 in Deutschland in Verkehr gebrachten Mobiltelefone und Speicherkarten, die über eine Mindestspeicherkapazität von 5 MB verfügten, technisch geeignet und erkennbar bestimmt waren, Audiowerke durch Übertragung von einem Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF zu vervielfältigen.

32a) Mobiltelefone und Speicherkarten sind grundsätzlich geeignet, zur Übertragung von Audiowerken nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF von einem Tonträger auf einen anderen verwendet zu werden. Musikstücke und Sprachwerke (Audiowerke) können zum Privatgebrauch (§ 53 Abs. 1 oder 2 UrhG) von der Festplatte eines PC, einer Audio-CD oder dem Server eines Musikdownloaddienstes auf den internen Speicherchip eines Mobiltelefons oder eine in das Mobiltelefon eingesetzte Speicherkarte oder mittels USB-Kabelverbindung oder drahtloser Infrarot- und Bluetooth-Verbindung von einem Mobiltelefon auf ein anderes übertragen werden. Damit werden diese Werke von einem Tonträger auf einen anderen übertragen. Unter einem Bild- oder Tonträger ist nach der Legaldefinition in § 16 Abs. 2 UrhG eine Vorrichtung zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen zu verstehen. Dazu zählen digitale Speichermedien und zwar auch dann, wenn sie in ein Gerät eingebaut sind (vgl. , GRUR 2015, 478 Rn. 35 f. = WRP 2015, 706 - Copydan/Nokia; , GRUR 2014, 984 Rn. 37 = WRP 2014, 1203 - PC III; Urteil vom - I ZR 255/14, GRUR 2017, 172 Rn. 22 = WRP 2017, 206 - Musik-Handy).

33Ein hierfür technisch geeignetes Gerät ist erkennbar zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungshandlungen bestimmt, wenn neben die technische Eignung zur Vornahme von Vervielfältigungshandlungen eine entsprechende Zweckbestimmung tritt (, BGHZ 140, 326, 329 - Telefaxgeräte). Von einer solchen Zweckbestimmung ist jedenfalls auszugehen, wenn allgemein bekannt ist oder dafür geworben wird, dass das Gerät (allein oder in Kombination mit weiteren Geräten oder Zubehör) für solche Vervielfältigungshandlungen verwendet werden kann (, BGHZ 121, 215, 218 f. - Readerprinter; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 26 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät). Anhaltspunkte für die Zweckbestimmung eines Geräts können sich nicht nur aus der Werbung, sondern auch aus Bedienungsanleitungen, Testberichten und Presseveröffentlichungen ergeben (BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 24 - Musik-Handy).

34b) Das Oberlandesgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, die Beklagte habe im hier in Rede stehenden Zeitraum vom bis ausweislich ihrer Gerätepreisliste 48 Mobiltelefone angeboten, von denen jedenfalls 2 Geräte (die Modelle „Nokia 6230“ und „Samsung SGH-Z500“) für die Vornahme von vergütungspflichtigen Vervielfältigungen durch Aufnahme oder Übertragung von Audiowerken technisch geeignet und erkennbar bestimmt gewesen seien.

35aa) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe Gerätepreislisten der Beklagten mit Stand vom und vorgelegt und die von der Beklagten im hier in Rede stehenden Zeitraum angebotenen 48 Geräte aufgelistet. Sie habe hierzu vorgetragen, dass sämtliche Geräte über einen MP3-Player sowie über die Möglichkeit verfügten, mittels Bluetooth Musik von Handy zu Handy ohne Beteiligung eines PC zu übertragen. Hierzu habe sie beispielhaft auf die Spezifikationen von zwei Geräten verwiesen. Sie habe unter Vorlage technischer Datenblätter sowie eines Testberichts dargetan, dass die beiden Modelle „Nokia 6230“ aus dem Jahr 2004 und „Samsung SGH-Z500“ aus dem Jahr 2005 für die Vornahme von vergütungspflichtigen Vervielfältigungen durch Aufnahme oder Übertragung von Audiowerken sowohl technisch geeignet als auch erkennbar bestimmt gewesen seien. Das Modell „Nokia 6230“ verfüge über einen flexiblen internen Speicher von 8 MB sowie einen Steckplatz für externe Speicherkarten bis zur Größe von 1 GB, wobei tatsächlich eine 32 MB große MMC-Karte mitgeliefert worden sei. Ferner seien eine Infrarot-, eine USB- und eine Bluetooth-Schnittstelle vorhanden. Schließlich verfüge es über einen Musik-Player und Musik-Formate AAC und MP3. Das Modell „Samsung SGH-Z500“ verfüge über einen flexiblen internen Speicher von 50 MB, einen Steckplatz für externe Speicherkarten bis zur Größe von 1 GB sowie über eine Infrarot-, eine USB- und eine Bluetooth-Schnittstelle. Ferner verfüge es über einen Musik-Player und die Musik-Formate AAC, AAC+ und MP3. Die Beklagte habe nicht in Abrede gestellt, die 48 Geräte im fraglichen Zeitraum angeboten zu haben. Sie habe nicht bestritten, dass die beiden Modelle „Nokia 6230“ aus dem Jahr 2004 und „Samsung SGH-Z500“ aus dem Jahr 2005 für die Vornahme von vergütungspflichtigen Vervielfältigungen durch Aufnahme oder Übertragung von Audiowerken sowohl technisch geeignet als auch erkennbar bestimmt gewesen seien. Sie habe ferner nicht substantiiert bestritten, dass die Mobiltelefone mit einem MP3-Player ausgestattet gewesen seien und über die Möglichkeit der Übertragung von Musik von Handy zu Handy mittels Bluetooth verfügt hätten.

36Das Oberlandesgericht hat weiter angenommen, den von der Klägerin vorgelegten Ausdrucken von Webseiten der Beklagten lasse sich entnehmen, dass die Beklagte im Jahr 2006 die Samsung-Mobiltelefone „SGH-i300“ mit einer internen Speicherkapazität von 3 GB und „SGH-D500“ mit einer internen Speicherkapazität von 96 MB sowie im Jahr 2007 das Nokia-Mobiltelefon „N73 Music Edition“ mit einer internen Speicherplatte von bis zu 40 GB vertrieben habe. Aus den Werbeaussagen der Gerätehersteller ergebe sich, dass von der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum in Deutschland in Verkehr gebrachte Mobiltelefone und in diese eingesetzte oder ihnen beigefügte Speicherkarten erkennbar zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen bestimmt gewesen seien. In dem Handbuch zu dem von der Beklagten vertriebenen Mobiltelefon „SGH-Z500“ von Samsung sei ausgeführt: „Mit diesem Menü (Menü 3) können Sie Mediendateien wiedergeben [...] Musikdateien herunterladen oder empfangen. […] Mediendateien können wie folgt im Telefon gespeichert werden: [...]“. Zu dem Modell SGH-i300 fänden sich auf der Webseite des Herstellers Samsung folgende Angaben: „Musikgenuss hoch Drei! [...] Das SGH-i300 ist mit 3 GB ein Festplatten Gigant und kann vielseitig eingesetzt werden. [...] Speichern Sie [...] Ihre Musik [...] genießen Sie mit bis zu 2000 Songs mehr als 10 Stunden non Stopp Musik.“ Auf die Musikfunktionalität des Mobiltelefons „Nokia N73 Music Edition“ weise der Hersteller auf seiner Webseite durch folgende Angaben hin: „Nokia Music Manager aus der Nokia PC Suite zur mühelosen Übertragung von Musikdateien“.

37bb) Die Revision der Beklagten meint, auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen könne nicht angenommen werden, dass „Musik-Handys“ im hier in Rede stehenden Zeitraum zur Vornahme von Vervielfältigungen von Audiodateien erkennbar bestimmt gewesen seien. Selbst wenn es in den Jahren 2004 und 2005 einige Modelle auf dem Markt gegeben haben sollte, die technisch dazu geeignet gewesen seien, Musikdateien abzuspielen, sei damit noch nicht gesagt, dass diese Geräte hierzu auch erkennbar bestimmt gewesen seien. Dies erscheine insbesondere hinsichtlich der Behauptung der Klägerin fraglich, die Geräte seien auch seinerzeit schon dafür verwendet worden, Musikdateien von Mobiltelefon auf Mobiltelefon zu übertragen. Die Beklagte habe dies völlig zu Recht bestritten. Sofern die Mobiltelefone der damaligen Generation eine Musikabspielfunktion aufgewiesen haben sollten, sei davon auszugehen, dass diese Geräte unter Zuhilfenahme eines PC mit Musikdateien bespielt worden seien; es würde in diesem Fall keine Gerätevergütung anfallen, sondern allenfalls eine Speichermedienvergütung. Die Annahme des Oberlandesgerichts, sämtliche von der Beklagten vertriebenen Mobilfunkgeräte seien für vergütungspflichtige Vervielfältigungen bestimmt gewesen und hätten über einen Musikplayer sowie über eine Musikübertragungsmöglichkeit von Handy zu Handy mittels Bluetooth verfügt, treffe schon deshalb nicht zu, weil dies nicht für alle 48 Modelle festgestellt sei.

38cc) Damit dringt die Revision der Beklagten nicht durch. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat die Beklagte nicht bestritten, dass die beiden Modelle „Nokia 6230“ aus dem Jahr 2004 und „Samsung SGH-Z500“ aus dem Jahr 2005 für die Vornahme von vergütungspflichtigen Vervielfältigungen durch Aufnahme oder Übertragung von Audiowerken sowohl technisch geeignet als auch erkennbar bestimmt waren. Die Revision der Beklagten macht nicht geltend, diese Feststellung sei rechtsfehlerhaft, weil das Oberlandesgericht entsprechendes Bestreiten der Beklagten übergangen habe. Ferner hat die Beklagte nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht substantiiert bestritten, dass die Mobiltelefone mit einem MP3-Player ausgestattet waren und über die Möglichkeit der Übertragung von Musik von Handy zu Handy mittels Bluetooth verfügten. Auch insoweit legt die Revision der Beklagten nicht dar, dass die Beklagte die entsprechende Behauptung der Klägerin, entgegen der Feststellung des Oberlandesgerichts, substantiiert bestritten hat. Der bloße Hinweis der Revision darauf, die Beklagte habe diese Behauptung „völlig zu Recht“ bestritten, genügt nicht. Durch einfaches Bestreiten konnte die Beklagte die durch den Verweis auf die Spezifikation der beiden Geräte „Nokia 6230“ und „Samsung SGH-Z500“ und die Vorlage technischer Datenblätter sowie eines Testberichts belegte Behauptung der Klägerin nicht in Frage stellen. Es kommt nicht darauf an, dass das Oberlandesgericht nicht für alle von der Beklagten in den Jahren 2004 bis 2007 angebotenen 48 Mobiltelefon-Modelle festgestellt hat, dass sie für vergütungspflichtige Vervielfältigungen bestimmt waren und über einen Musikplayer sowie über eine Musikübertragungsmöglichkeit von Handy zu Handy mittels Bluetooth verfügten. Der Urteilsausspruch bezieht sich nicht auf sämtliche Mobiltelefone, die die Beklagte in den betreffenden Jahren in Verkehr gebracht hat, sondern nur auf die Mobiltelefone, die - wie die beiden Modelle „Nokia 6230“ und „Samsung SGH-Z500“ - die näher bezeichneten Anforderungen an ein „Musik-Handy“ erfüllen.

39c) Das Oberlandesgericht hat weiter ohne Rechtsfehler angenommen, die Mobiltelefone und Speicherkarten seien nur dann zur Vervielfältigung von Audiowerken geeignet und bestimmt, wenn der in die Mobiltelefone eingebaute oder einbaubare Speicher - wie bei den beiden Modellen „Nokia 6230“ und „Samsung SGH-Z500“ - eine Mindestspeicherkapazität von 5 MB aufweise.

40aa) Das Oberlandesgericht ist unter Verweis auf seine Entscheidungen in anderen Verfahren, die die Vergütungspflicht von „Musik-Handys“ betreffen, davon ausgegangen, eine Mindestspeicherkapazität von 5 MB sei erforderlich, um relevante Vervielfältigungen vorzunehmen. Es hat angenommen, die beiden von der Beklagten in den Jahren 2004 bis 2007 in Verkehr gebrachten Mobiltelefon-Modelle „Nokia 6230“ und „Samsung SGH-Z500“ hätten jeweils über eine - mit einer Speicherkarte erweiterbare - Speicherkapazität von mehr als 5 MB verfügt. Es könne allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass die weiteren 46 Mobiltelefone, die von der Beklagen in diesem Zeitraum angeboten worden seien, gleichfalls über diese für die Vornahme relevanter Vervielfältigungshandlungen erforderliche Mindestspeicherkapazität von 5 MB verfügt hätten.

41bb) Die Revision der Klägerin rügt, soweit das Oberlandesgericht die Aufnahme einer Mindestspeicherkapazität von 5 MB in die Klageanträge für erforderlich angesehen habe, sei das Urteil unter Verstoß gegen § 547 Nr. 6 ZPO nicht mit Gründen versehen. Auch die Revision der Beklagten macht geltend, das Urteil erweise sich insoweit als rechtsfehlerhaft, weil das Oberlandesgericht von bestimmten Grenzwerten ausgehe, ohne hierzu eine plausible Erklärung zu liefern. Damit haben die Revisionen der Parteien keinen Erfolg.

42(1) Nach § 547 Nr. 6 ZPO ist eine Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen, wenn sie entgegen den Bestimmungen der Zivilprozessordnung nicht mit Gründen versehen ist. Nach § 313 Abs. 1 und 3 ZPO enthält das Urteil die Entscheidungsgründe, die eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen enthalten, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

43(2) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass nicht nur die Bezugnahme auf eine Entscheidung, die zwischen denselben Parteien - auch an demselben Tag - ergangen ist, sondern auch die Bezugnahme auf eine sonstige nicht zwischen denselben Parteien ergangene Entscheidung, sofern sie Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, keinen Verstoß gegen § 547 Nr. 6 ZPO darstellt (zu § 551 Nr. 7 ZPO aF vgl. , GRUR 1991, 403 mwN). Diese Voraussetzungen für eine zulässige Bezugnahme auf eine in einem anderen Rechtsstreit ergangene Entscheidung liegen hier nicht vor, weil die Entscheidungen, auf die das angefochtene Urteil Bezug nimmt, in Verfahren ergangen sind, an denen zwar die Klägerin, nicht aber auch die Beklagte als Partei beteiligt war, und nicht davon ausgegangen werden kann, dass die vom Oberlandesgericht in seinem Urteil zitierten Entscheidungen in anderen Verfahren Gegenstand der mündlichen Verhandlung in der vorliegenden Sache waren. Aus den Protokollen der mündlichen Verhandlung geht dies nicht hervor. In einem Fall dieser Art kann die Bezugnahme in den Gründen der Entscheidung auf das Urteil des anderen Verfahrens nicht zugelassen werden. Da in einem solchen Fall nicht davon ausgegangen werden kann, dass die in Bezug genommene Entscheidung der an diesem Verfahren nicht beteiligten Partei alsbald bekannt wird, besteht die Möglichkeit, dass diese Partei durch die Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des anderen Verfahrens in der Wahrnehmung ihrer prozessualen Rechte behindert wird. Darauf, ob dies auch im konkreten Fall so ist, kann aus Gründen der Rechtssicherheit nicht abgestellt werden (vgl. BGH, GRUR 1991, 403 mwN).

44(3) Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht zur Begründung der Erforderlichkeit einer Mindestspeicherkapazität von 5 MB allerdings nicht allein auf seine Entscheidungen in anderen Verfahren, die die Vergütungspflicht von „Musik-Handys“ betreffen, Bezug genommen. Vielmehr hat es das Erfordernis einer Mindestspeicherkapazität von 5 MB damit begründet, dass mit den „Musik-Handys“ ansonsten keine urheberrechtsrelevanten, vergütungspflichtigen Vervielfältigungen angefertigt werden könnten. Aus dem Tatbestand des Urteils, der nach § 314 Satz 1 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbringen liefert, geht ferner hervor, dass die Klägerin vorgetragen hat, der Angabe einer Mindestspeicherkapazität im Klageantrag bedürfe es an sich nicht, nachdem das Gesetz eine derartige Einschränkung nicht vorsehe; lediglich um etwaigen Bedenken des erkennenden Gerichts Rechnung zu tragen, werde hilfsweise eine Mindestspeicherkapazität von 5 MB, aufgrund derer ein „Musik-Handy“ in der Lage sei, ein vollständiges Musikstück abzuspeichern, zum Gegenstand der Hilfsanträge gemacht. Dem ist zu entnehmen, dass das Oberlandesgericht nicht dem Hauptantrag, sondern nur dem entsprechenden Hilfsantrag der Klägerin entsprochen hat, weil es angenommen hat, ein „Musik-Handy“ sei nur dann vergütungspflichtig, wenn es ein vollständiges Musikstück speichern könne, und dies setze eine Mindestspeicherkapazität von 5 MB voraus. Damit enthalten die Entscheidungsgründe eine im Sinne von § 313 Abs. 1 und 3 ZPO kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung insoweit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht und ist die Entscheidung insoweit im Sinne von § 547 Nr. 6 ZPO mit Gründen versehen.

45cc) Die Revision der Klägerin macht weiter geltend, die Annahme des Oberlandesgerichts, die Vergütungspflicht setze die technische Eignung zur Vervielfältigung eines vollständigen Musikstücks voraus und ein vollständiges Musikstück könne erst ab einem Speichervolumen von 5 MB gespeichert werden, sei in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft. Soweit die Klägerin in anderen Verfahren vorgetragen habe, bereits eine Speicherkapazität von 5 MB gewährleiste, ein vollständiges Musikstück abspeichern zu können, habe sich dieses Vorbringen auf eine angenommene Dauer des Musikstücks von 5 Minuten und ein Abspeichern mit einer Kompressionsrate von 128 Kbit/s bezogen, was eine sehr hohe Klangqualität (CD-Qualität) ergebe. Die Klägerin habe jedoch in anderen Verfahren durch Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt, dass bei Wahl bestimmter Audiodateiformate und Kompressionsraten weitaus weniger Speicherbedarf erforderlich sei. Danach lasse sich mit näher benannten Audiodateiformaten und Wahl einer Kompressionsrate von 48 oder 64 Kbit/s eine akzeptable oder gute Klangqualität erzielen, woraus zu schließen sei, dass für ein befriedigendes Klangergebnis durchschnittlich 1 MB pro Musikstück angesetzt werden könne. Im vorliegenden Verfahren sei die Frage einer erforderlichen Mindestspeicherkapazität nicht näher angesprochen worden. Hätte das Oberlandesgericht auf seinen Rechtsstandpunkt hingewiesen, hätte die Klägerin auch in diesem Verfahren entsprechend ihrem Vorbringen in anderen Verfahren vorgetragen. Auch damit dringt die Revision der Klägerin nicht durch.

46(1) Das von der Revision der Klägerin zitierte Vorbringen der Klägerin in anderen Verfahren kann nicht berücksichtigt werden, weil es sich dabei im vorliegenden Verfahren um neuen Sachvortrag in der Revisionsinstanz handelt (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Revision der Klägerin macht ohne Erfolg geltend, dieses Vorbringen sei zu berücksichtigen, weil das Oberlandesgericht insoweit seine gerichtliche Hinweispflicht verletzt habe (§ 139 ZPO); hätte das Oberlandesgericht auf seinen Rechtsstandpunkt hingewiesen, hätte die Klägerin im vorliegenden Verfahren wie in den anderen Verfahren vorgetragen. Das Oberlandesgericht hat seine Hinweispflicht nicht verletzt. Entgegen der Darstellung der Revision der Klägerin ist die Frage einer erforderlichen Mindestspeicherkapazität im vorliegenden Verfahren angesprochen worden. Die Klägerin selbst hat, um etwaigen Bedenken des Oberlandesgerichts in diesem Zusammenhang Rechnung zu tragen, eine Mindestspeicherkapazität von 5 MB, aufgrund derer ein „Musik-Handy“ in der Lage sei, ein vollständiges Musikstück abzuspeichern, zum Gegenstand der Hilfsanträge gemacht. Das Oberlandesgericht musste die Klägerin nicht darauf hinweisen, dass es ihrem Vorbringen zu folgen und dem Hilfsantrag stattzugeben gedenkt.

47(2) Im Übrigen könnte die Klägerin mit diesem Vorbringen auch dann keinen Erfolg haben, wenn es zu berücksichtigen wäre.

48Ein Gerät oder Speichermedium ist nur dann im Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG aF erkennbar zur Vornahme von Privatkopien urheberrechtlich geschützter Werke bestimmt, wenn solche Vervielfältigungen nach der allgemeinen Lebenserfahrung möglich und wahrscheinlich sind (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 28 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; , GRUR 2012, 1017 Rn. 19 = WRP 2012, 1413 - Digitales Druckzentrum; Urteil vom , GRUR 2014, 984 Rn. 38 = WRP 2014, 1203 - PC III). Dabei hängt der Grad der Wahrscheinlichkeit der Nutzung zur Anfertigung von Privatkopien von der Art des Geräts oder Speichermediums und der Art des von der möglichen Vervielfältigung betroffenen Werkes ab. Ein Gerät oder Speichermedium ist daher nur dann erkennbar zur Vervielfältigung von Werken zum Privatgebrauch bestimmt, wenn nach der Lebenserfahrung hinreichend wahrscheinlich ist, dass dieses Gerät oder Speichermedium zum Vervielfältigen der fraglichen Art von Werken zum Privatgebrauch verwendet wird (vgl. BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 39 - Musik-Handy; Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 54 UrhG Rn. 5).

49Eine Nutzung von Mobiltelefonen zur Vervielfältigung von Musikwerken zum Privatgebrauch ist nur dann wahrscheinlich, wenn der Nutzer damit vollständige Musikwerke vervielfältigen kann. Die Musikfunktion eines Mobiltelefons soll in erster Linie den mobilen Werkgenuss ermöglichen; dazu genügt es nicht, wenn mit dem Mobiltelefon nur Werkteile aufgezeichnet werden können. Es kann auch nicht darauf abgestellt werden, welche Nutzung bei optimaler Ausnutzung der technischen Möglichkeiten in Bezug auf das gewählte Dateiformat und unter Inkaufnahme von Abstrichen bei der Klangqualität zu erzielen ist. Die Vervielfältigung von Werken auf dem Speicher eines Mobiltelefons ist nur wahrscheinlich, wenn dem Nutzer hierfür eine Mindestspeicherkapazität zur Verfügung steht, die eine sinnvolle Nutzung des Geräts zur Anfertigung von Privatkopien für den mobilen Gebrauch möglich macht. Diese Schwelle hat das Oberlandesgericht mit einer Speicherkapazität von 5 MB, die nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin zum Abspeichern eines Musikstücks von fünf Minuten Dauer in CD-Qualität erforderlich ist, selbst dann nicht zu niedrig angesetzt, wenn die Wahl bestimmter Datenkompressionsraten und die vollständige Ausnutzung des Speicherplatzes auch schon bei Vorhandensein einer geringeren Speicherkapazität die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke erlaubte (BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 25 - Musik-Handy).

50d) Die Revision der Klägerin wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Oberlandesgericht Mobiltelefone, deren Audioabspielmöglichkeit auf die Wiedergabe von Audiodateien als Klingelton beschränkt ist, nicht als vergütungspflichtig angesehen hat.

51aa) Das Oberlandesgericht hat angenommen, solche Mobiltelefone seien nicht vergütungspflichtig, weil Klingeltöne regelmäßig nicht die für einen Urheberrechtsschutz von Musikwerken erforderliche Gestaltungshöhe erreichten und ihre Vervielfältigung daher nicht vergütungspflichtig sei.

52bb) Mit dieser Begründung kann eine Vergütungspflicht von Mobiltelefonen, mit denen lediglich Klingeltöne abgespeichert und wiedergegeben werden können, allerdings nicht verneint werden. Klingeltöne für Mobiltelefone bestehen zumeist aus der ständigen Wiederholung eines kleinen Teils eines vorbestehenden Musikwerks oder einer eigens als Klingelton geschaffenen kurzen Tonfolge. Teile eines Musikwerkes oder kurze Tonfolgen genießen Urheberrechtsschutz, wenn sie für sich genommen die Anforderungen an eine persönliche geistige Schöpfung erfüllen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UrhG). Das Oberlandesgericht hat nicht festgestellt, dass nur eine unerhebliche Zahl von Klingeltönen diese Voraussetzung erfüllt.

53cc) Die Annahme des Oberlandesgerichts hält der Nachprüfung aber im Ergebnis stand. Es mag der Zweck eines Klingeltons sein, auf einem Mobiltelefon abgespielt zu werden. Es ist nach der Lebenserfahrung aber unwahrscheinlich, dass Nutzer den Zweck eines Mobiltelefons darin sehen, Klingeltöne abzuspeichern und wiederzugeben. Ein Mobiltelefon, das lediglich Klingeltöne abspielen kann, ist daher nicht im Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG aF erkennbar bestimmt, urheberrechtlich geschützte Werke zu vervielfältigen (BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 43 - Musik-Handy).

54IV. Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, als angemessene Vergütung für die durch die Veräußerung der Mobiltelefone und Speicherkarten geschaffene Möglichkeit, Vervielfältigungen im Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG aF vorzunehmen, seien nach § 54d Abs. 1 UrhG aF die in der Anlage zu dieser Vorschrift bestimmten Sätze geschuldet. Es hat angenommen, für Mobiltelefone ohne eigene Tonaufzeichnungsmöglichkeit, die über einen internen Speicher verfügen, sei ebenso wie für zusammen mit Mobiltelefonen vertriebene Speicherkarten die in Ziffer I 5 der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG vorgesehene Tonträgervergütung von 0,0614 € zu zahlen. Es hat weiter angenommen, für Mobiltelefone mit eigener Vervielfältigungsmöglichkeit sei die Vergütung für Tonaufzeichnungsgeräte zu entrichten, die für Mobiltelefone, in die ein Speicher eingebaut werden kann, nach Ziffer I 1 der Anlage 1,28 € und für Mobiltelefone mit eingebautem Speicher nach Ziffer I 2 der Anlage 2,56 € beträgt. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 63 - Musik-Handy).

55Die Revision der Beklagten macht vergeblich geltend, die in der Anlage zu § 54d UrhG aF vorgesehene Vergütung für Tonaufzeichnungsgeräte sei für Mobiltelefone mit eigener Vervielfältigungsmöglichkeit unangemessen hoch.

561. Die Anwendung der in der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG aF niedergelegten Vergütungssätze kommt allerdings nicht in Betracht, wenn die gesetzliche Regelung für Geräte und Speichermedien, für die der Urheber dem Grunde nach gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF eine Vergütung beanspruchen kann, keine angemessene Vergütung enthält, weil sie mit den Geräten und Speichermedien, für die der Gesetzgeber eine Vergütung festgelegt hat, nicht vergleichbar sind, so dass sich die gesetzliche Regelung insoweit als lückenhaft erweist (BGHZ 140, 326, 333 f. - Telefaxgeräte; , GRUR 2002, 246, 248 = WRP 2002, 219 - Scanner; Urteil vom - I ZR 131/05, GRUR 2008, 786 Rn. 27 = WRP 2008, 1229 - Multifunktionsgeräte). In einem solchen Fall steht dem Urheber allerdings eine angemessene Vergütung zu (BGHZ 140, 326, 333 f. - Telefaxgeräte; BGH, GRUR 2008, 786 Rn. 26 - Multifunktionsgeräte).

572. Die Anwendung der in der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG aF aufgeführten Vergütungssätze für Tonaufzeichnungsgeräte auf Mobiltelefone mit eigener Vervielfältigungsmöglichkeit stellt sich jedoch nicht als unzulässige Gleichbehandlung wesentlich unterschiedlicher Sachverhalte dar; die gesetzliche Regelung erweist sich insoweit nicht als lückenhaft. Der Gesetzgeber hat bei der Einführung der seit 1985 bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom der Höhe nach unverändert gebliebenen pauschalen Vergütungssätze in Rechnung gestellt, dass von der Pauschalvergütung auch Geräte oder Trägermedien erfasst werden, die tatsächlich in nur geringem Umfange für die Aufnahme urheberrechtlich geschützter Werke oder für deren Übertragung von einem Tonträger auf einen anderen genutzt werden (Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts, BT-Drucks. 10/837, S. 18; vgl. auch BGHZ 121, 215, 223 f. - Readerprinter). Die gesetzlichen Vergütungssätze erfassen mithin zur Vornahme von Vervielfältigungen geeignete und bestimmte Geräte, mit denen nur in geringem Umfang vergütungspflichtige Vervielfältigungen vorgenommen werden (BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 74 - Musik-Handy).

58V. Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, der Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung einer Gerätevergütung und des Auskunftsbegehrens für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum stehe nicht entgegen, dass es der Beklagten - nach ihrer Darstellung - weder zumutbar noch möglich sei, die von der Klägerin geforderte Vergütung in den Preis der „Musik-Handys“ einzurechnen und damit an die gewerblichen Zwischenhändler weiterzureichen oder entsprechende Rückstellungen zu bilden.

591. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht es den Mitgliedstaaten angesichts der praktischen Schwierigkeiten, die privaten Nutzer zu identifizieren und sie zu verpflichten, den den Rechtsinhabern entstandenen Nachteil zu vergüten, frei, mit der Verpflichtung zur Zahlung des gerechten Ausgleichs auch diejenigen zu belasten, die über Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung verfügen und sie zu diesem Zweck Privatpersonen zur Verfügung stellen. Das Interesse der Hersteller und Importeure, nicht anstelle der Nutzer als eigentlichen Schuldnern des gerechten Ausgleichs mit einer Abgabe zugunsten der Rechtsinhaber belastet zu werden, ist innerhalb eines solchen Systems regelmäßig dadurch gewahrt, dass sie die für die Privatkopie zu entrichtende Abgabe in den Preis für die Überlassung der vergütungspflichtigen Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung einfließen lassen können (, Slg. 2010, I-10055 = GRUR 2011, 50 Rn. 48 - Padawan/SGAE; Urteil vom - C-462/09, Slg. 2011, I-5331 = GRUR 2011, 909 Rn. 29 - Stichting/Opus; EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 23 bis 25 - Amazon/Austro-Mechana I; , GRUR 2014, 546 Rn. 52 = WRP 2014, 682 - ACI Adam/Thuiskopie). Dass eine nachträgliche Weiterbelastung der Gerätevergütung durch Hersteller, Importeure und Händler an den eigentlichen Vergütungsschuldner nicht mehr möglich sein mag, schließt allerdings eine rückwirkende Geltendmachung und Durchsetzung des Vergütungsanspruchs nicht aus. Musste der Hersteller damit rechnen, dass die von ihm hergestellten Geräte oder Speichermedien vergütungspflichtig sind, kann er sich grundsätzlich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine rückwirkende Erhebung der Gerätevergütung sei unmöglich (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 54 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 48 - PC III; GRUR 2017, 172 Rn. 90 und 91 - Musik-Handy).

602. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Beklagte habe damit rechnen müssen, von der Klägerin auf Zahlung einer Gerätevergütung für den hier in Rede stehenden Zeitraum in Anspruch genommen zu werden. Ihr sei nach ihrem eigenen Vortrag nicht verborgen geblieben, dass die Klägerin in der Vergangenheit bereits gegen bedeutende Hersteller von „Musik-Handys“ vorgegangen sei, bevor sie sich an die Beklagte gewandt habe. Die Beklagte könne auch deshalb kein schützenswertes Vertrauen, von der Klägerin nicht in Anspruch genommen zu werden, geltend machen, weil sie weder ihrer Meldepflicht nach § 54f Abs. 1 UrhG aF (jetzt § 54e Abs. 1 UrhG) nachgekommen sei, noch sich anderweitig mit der Klägerin innerhalb des streitgegenständlichen Zeitraums ins Benehmen gesetzt habe, um mit dieser die Vergütungsfrage zu klären.

613. Die Revision der Beklagten macht geltend, die Beklagte habe nicht damit rechnen müssen, von der Klägerin in Anspruch genommen zu werden. Ihr sei nicht bekannt gewesen, dass die Frage der Vergütungspflicht umstritten sei. Die Klägerin habe ihr gegenüber vor Einleitung des Schlichtungsverfahrens im Jahr 2010 auch keine Ansprüche geltend gemacht oder angekündigt. Damit kann die Revision der Beklagten keinen Erfolg haben. Sie versucht damit, die tatrichterliche Beurteilung durch ihre eigene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler des Oberlandesgerichts aufzuzeigen. Ihre Behauptung, der Beklagten sei nicht bekannt gewesen, dass die Frage der Vergütungspflicht umstritten sei, widerspricht der Feststellung des Oberlandesgerichts, der Beklagten sei nach ihrem eigenen Vorbringen nicht verborgen geblieben, dass die Klägerin in der Vergangenheit bereits gegen bedeutende Hersteller von „Musik-Handys“ vorgegangen sei.

62VI. Ohne Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, der Durchsetzung der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche stehe die von der Beklagten für die Jahre 2004 bis 2006 erhobene Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) nicht entgegen.

631. Auf die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung einer angemessenen Vergütung gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF und Auskunftserteilung gemäß § 54g UrhG aF sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung (§§ 194 ff. BGB) unmittelbar anwendbar (, ZUM-RD 2017, 262 Rn. 76 mwN). Danach gilt für die hier in Rede stehenden Ansprüche die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB von drei Jahren. Diese Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Verjährung wird gemäß § 14 Abs. 8 UrhWG durch die Anrufung der Schiedsstelle in gleicher Weise wie durch Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) gehemmt. Danach tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit Eingang des Antrags ein, mit dem ein Beteiligter die Schiedsstelle in einem Streitfall anruft, der - wie hier - die Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG aF betrifft (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UrhWG), wenn die Zustellung demnächst erfolgt (§ 167 ZPO).

642. Die Klägerin hat mit einem am bei der Schiedsstelle eingegangenen Schriftsatz die Durchführung eines Verfahrens betreffend die Vergütungspflicht der Beklagten nach § 54 Abs. 1 UrhG aF für das Inverkehrbringen der hier in Rede stehenden Mobiltelefone gestellt. Dadurch wurde die Verjährung gehemmt. Das Oberlandesgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die dreijährige Verjährungsfrist für die Ansprüche auf Zahlung einer Gerätevergütung und Erteilung der zu ihrer Bezifferung erforderlichen Auskünfte hinsichtlich der von der Beklagten in den Jahren 2004 bis 2007 in Verkehr gebrachten Mobiltelefone und Speicherkarten am nicht verstrichen war, weil diese Verjährungsfrist erst am begonnen hat und daher erst am geendet hätte.

65a) Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung einer Vergütung gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF und Erteilung von Auskünften gemäß § 54g UrhG aF entstehen mit dem erstmaligen Inverkehrbringen des vergütungspflichtigen Geräts oder Speichermediums im Geltungsbereich des Urheberechtsgesetzes (Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 54 UrhG Rn. 25 und § 54f UrhG Rn. 6). Sie sind daher jeweils in dem Jahr entstanden, in dem die vergütungspflichtigen Mobiltelefone und Speicherkarten erstmals in Verkehr gebracht worden sind (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die hier in Rede stehenden Mobiltelefone und Speicherkarten sind von der Beklagten in den Jahren 2004 bis 2007 in Verkehr gebracht worden.

66b) Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat die Klägerin erstmals aufgrund einer Händlerauskunft vom von der Eigenschaft der Beklagten als mögliche Importeurin von „Musik-Handys“ und damit der Person der Beklagten als Schuldnerin der Ansprüche Kenntnis erlangt (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 BGB). Die Revision der Beklagten macht geltend, die Beklagte habe bestritten, dass die Klägerin erstmals aufgrund einer Händlerauskunft im Jahr 2009 Kenntnis von der Person der Beklagten als mögliche Importeurin von „Musik-Handys“ erlangt habe, und darauf hingewiesen, dass sie als aktive Marktteilnehmerin der Klägerin bereits in den Jahren 2004 bis 2007 bekannt gewesen sein musste. Damit kann die Revision der Beklagten keinen Erfolg haben, weil die Beklagte damit nach ihrer eigenen Darstellung nicht behauptet hat, der Klägerin sei die Beklagte bereits in diesen Jahren als mögliche Schuldnerin bekannt gewesen.

67c) Das Oberlandesgericht hat angenommen, es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die Klägerin sich zu einem früheren Zeitpunkt der Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände und der Person der Beklagten als möglicher Schuldnerin grob fahrlässig verschlossen hätte (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB). Die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen der Revision der Beklagten greifen nicht durch.

68aa) Die tatrichterliche Beurteilung, ob ein Verhalten als grob fahrlässig anzusehen ist, ist durch das Revisionsgericht nur in beschränktem Umfange nachprüfbar. Die Prüfung muss sich darauf beschränken, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt hat oder bei der Beurteilung des Verschuldensgrades wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (, NJW-RR 2010, 681 Rn. 12 mwN). Solche Fehler sind dem Oberlandesgericht nicht unterlaufen.

69bb) Grob fahrlässige Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen oder der Person des Schuldners setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können (, GRUR 2012, 1248 Rn. 23 = WRP 2013, 65 - Fluch der Karibik, mwN).

70cc) Das Oberlandesgericht hat angenommen, die von der Beklagten vorgetragenen Umstände rechtfertigten nicht die Annahme grober Fahrlässigkeit der Klägerin. Die von der Beklagten zum Nachweis ihrer Bekanntheit im hier in Rede stehenden Zeitraum vorgelegten Veröffentlichungen aus dem Fachblatt „T.      “ richteten sich erkennbar an ein Fachpublikum, nämlich die Distributoren von Mobilfunkgeräten. Die Beklagte habe nicht dargetan, dass es sich dabei um für jedermann und mithin auch für die Klägerin zugängliche Unterlagen gehandelt habe. Die Klägerin hätte bei der Recherche nach Mobiltelefonen einzelner Hersteller im Hinblick auf die große Zahl von Distributoren von Mobilfunkgeräten nicht ohne weiteres Kenntnis von der Beklagten erlangen müssen. Zu einer allgemeinen Marktbeobachtung sei die Klägerin nicht verpflichtet.

71dd) Die Revision der Beklagten macht vergeblich geltend, das Oberlandesgericht habe verkannt, dass es an der Klägerin gewesen sei, darzulegen, weshalb es sich in all den Jahren nicht ergeben habe, dass sie von der Person der Beklagten und deren Eigenschaft als Importeurin von Mobiltelefonen Kenntnis erlangt habe; dieser sekundären Darlegungslast sei die Klägerin nicht nachgekommen, was mit Blick auf die Verjährung zu ihren Lasten und nicht zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen sei.

72Die Klägerin hat allerdings, soweit es um Umstände aus ihrer Sphäre geht, an der Sachaufklärung mitzuwirken und erforderlichenfalls darzulegen, was sie zur Ermittlung der Voraussetzungen ihrer Ansprüche und der Person des Schuldners gemacht hat (, NJW 2008, 2576 Rn. 25). Die Revisionserwiderung der Klägerin weist jedoch zutreffend darauf hin, dass die Klägerin dieser sekundären Darlegungslast entsprochen hat. Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe neben ihrer allgemeinen Recherchetätigkeit gegen alle Betreiber deutscher Mobilfunknetze Anträge zur Schiedsstelle gestellt und hierbei auch Auskunftsansprüche über inländische Bezugsquellen von „Musik-Handys“ geltend gemacht, um weitere Importeure von „Musik-Handys“ und Wechselspeichern in Erfahrung zu bringen; aus diesen Auskünften hätten sich keine Hinweise auf einen Bezug von Mobiltelefonen von der Beklagten ergeben. Ferner habe sie die Angebote auf den Internetseiten der Mobilfunkprovider überprüft, um sich einen Überblick über die verbreiteten Marken bei Mobiltelefonen zu verschaffen; mit den hierdurch gewonnenen Erkenntnissen habe sie dann recherchiert, ob unter den jeweiligen Marken „Musik-Handys“ angeboten werden. Schließlich hätten ihre Mitarbeiter Fachzeitschriften, Tagespresse und Werbebeilagen auf Veröffentlichungen zu Mobiltelefonen mit Musikfunktion durchgesehen und die Angebote von Mobilfunkshops und Elektronikmärkten in wiederholten Stichproben überprüft.

73Die Klägerin hat damit hinreichende Bemühungen zur Ermittlung der Importeure von „Musik-Handys“ und Wechselspeichern dargelegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass an einen Sorgfaltspflichtverstoß, der auf eine Unkenntnis der Klägerin vom Marktverhalten der Beklagten als Importeurin gestützt werden soll, keine zu geringen Anforderungen zu stellen sind. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber den Importeuren (anders als den inländischen Herstellern und Händlern) in § 54f Abs. 1 Satz 1 UrhG aF die Verpflichtung gegenüber den Urhebern auferlegt hat, diesen unaufgefordert von der Einfuhr vergütungspflichtiger Geräte und Bild- oder Tonträger Mitteilung zu machen, folgt, dass die Verwertungsgesellschaften den Markt insoweit nicht so leicht wie in Bezug auf inländische Hersteller und Händler überblicken können (BGH, ZUM-RD 2017, 262 Rn. 89).

74VII. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. , Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt ist oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist.

75C. Danach sind die Revisionen der Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:180517UIZR21.16.0

Fundstelle(n):
SAAAG-56091