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NWB Nr. 37 vom Seite 2820

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietaufwendungen – BFH klärt mehrere Grundsatzfragen

BFH vom 8.12.2016 - IV R 55/10 und IV R 24/11

Christian Rengier

[i]Rengier, NWB 11/2017 S. 780Der BFH hat geurteilt, dass die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG (Hinzurechnung von Mietaufwendungen für unbewegliche Wirtschaftsgüter) auch im Rahmen von Zwischenvermietungen (, BStBl 2017 II S. 722) und kurzfristigen Anmietungen ( NWB AAAAG-45100) greift.

Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .

I. (Vereinfachte) Sachverhalte der Besprechungsurteile

1. BFH-Urteil vom 8.12.2016 - IV R 55/10 (Zwischenvermietung)

[i]Serviceleistungen und An-/Weitervermietung von WohnraumIm (BStBl 2017 II S. 722) erbrachte die Klägerin zum einen Serviceleistungen im Bereich der Vermietung von Wohnraum. Zum anderen betrieb sie die Anmietung und Weitervermietung von Wohnraum im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Das Finanzamt rechnete die von der Klägerin aufgewendeten Mietzahlungen für die Anmietung der Wohnimmobilien nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG dem Gewerbeertrag hinzu. Die dagegen gerichtete Klage beim NWB DAAAD-57855) blieb erfolglos.

2. BFH-Urteil vom 8.12.2016 - IV R 24/11 (kurzfristige Anmietung)

[i]Anmietung verschiedener Veranstaltungsimmobilien zwischen einem und acht Tagen Im NWB AAAAG-45100 hatte die Klägerin als Konzertveranstalterin verschiedene Immobilien wie Th...

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