BAG Urteil v. - 6 AZR 485/16

Besitzstandszulage im kirchlichen Bereich

Leitsatz

Die Abschmelzung der Besitzstandszulage in § 3 Abs. 2a des Anhangs D der Anlage 33 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien idF des Beschlusses des erweiterten Vermittlungsausschusses der Regionalkommission Ost des Deutschen Caritasverbands e. V. vom hält sich innerhalb der Bandbreite des Teils 4 Ziff. 2 Unterabsatz 3 des Beschlusses der Bundeskommission vom .

Gesetze: Anl 33 Anh D § 3 Abs 2a DCVArbVtrRL, § 10 Abs 2 S 1 AKDCVO, § 10 Abs 1 S 3 Halbs 1 AKDCVO, Art 137 Abs 3 WRV

Instanzenzug: ArbG Halle (Saale) Az: 2 Ca 1999/14 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Az: 2 Sa 372/15 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten darüber, ob eine Besitzstandszulage durch Verrechnung mit Entgelterhöhungen abgeschmolzen werden darf.

2Die Klägerin ist bei der Beklagten als Erzieherin beschäftigt. Die Beklagte unterhält Krankenhäuser. Sie ist Teil des E Verbunds, eines kirchlichen Krankenhausträgers. Im Arbeitsvertrag der Parteien ist bestimmt, dass für das Arbeitsverhältnis die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbands e. V. (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind.

3AVR sind Kollektivvereinbarungen besonderer Art. Mit ihnen werden allgemeine Bedingungen für die Vertragsverhältnisse der bei den Kirchen beschäftigten Arbeitnehmer durch eine paritätisch aus Vertretern der Dienstgeber- und der Mitarbeiterseite zusammengesetzte Arbeitsrechtliche Kommission festgelegt. Die Arbeitsrechtliche Kommission des Deutschen Caritasverbands besteht aus einer Bundeskommission und sechs Regionalkommissionen. Die Zuständigkeiten der Bundeskommission und der Regionalkommissionen sind in § 10 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbands e. V. (AK-Ordnung) geregelt. § 10 Abs. 1 und Abs. 2 in der vom bis zum geltenden Fassung (AK-Ordnung 2010) lautet:

4Am fasste die Bundeskommission einen Beschluss, mit dessen Teil 4 Ziff. 1 eine Anlage 33 in die AVR eingefügt wurde. Dadurch sollten Sonderbestimmungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst geschaffen werden. Diese Arbeitnehmer sollten künftig in S-Entgeltgruppen eingruppiert sein. Bisher nach anderen Eingruppierungsregelungen vergütete Arbeitnehmer sollten nach Anhang D zur Anlage 33 zu den AVR in das neue System übergeleitet werden.

5In Teil 4 Ziff. 2 des Beschlusses der Bundeskommission vom heißt es:

6Anhang D zur mit Teil 4 des Beschlusses der Bundeskommission vom eingefügten Anlage 33 zu den AVR lautet auszugsweise:

7Der am in Kraft getretene Beschluss der Beschlusskommission des Deutschen Caritasverbands vom bestimmt unter „TOP 5.1.1 Vergütungsänderungen 2012/2013“ zu I Satz 1, die nachfolgend festgelegten mittleren Werte seien bis zum befristet. Für die Besitzstandszulage, die in § 3 des Anhangs D zur mit Teil 4 des Beschlusses der Bundeskommission vom eingefügten Anlage 33 zu den AVR geregelt ist, wurde dort kein mittlerer Wert festgelegt.

8Die Beklagte fällt in den räumlichen Zuständigkeitsbereich der Regionalkommission Ost. Diese beriet über den Beschluss der Bundeskommission vom , konnte sich aber nicht darauf verständigen, den Beschluss für ihr Zuständigkeitsgebiet zu übernehmen. Nach erfolglosen Vermittlungsversuchen trat der erweiterte Vermittlungsausschuss der Regionalkommission Ost zusammen. Er hat nach § 15 Abs. 5 iVm. Abs. 3 AK-Ordnung 2010 über Meinungsverschiedenheiten innerhalb einer Regionalkommission zu entscheiden. Der Spruch des erweiterten Vermittlungsausschusses tritt nach § 15 Abs. 5 iVm. Abs. 3 Satz 7 AK-Ordnung 2010 an die Stelle des Beschlusses einer Regionalkommission.

9Der erweiterte Vermittlungsausschuss der Regionalkommission Ost beschloss am , die AVR mit Wirkung vom um Anlage 33 - „Besondere Regelungen für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst“ - zu ergänzen. Bestandteil dieser Regelungen ist ein Anhang D zur Anlage 33, der eine mit dem Beschluss der Bundeskommission vom identische Präambel und in § 3 eine Besitzstandszulage aufweist. Anders als die Fassung der Bundeskommission sieht die Version des erweiterten Vermittlungsausschusses der Regionalkommission Ost in Abs. 2a eine Abschmelzung der Besitzstandszulage vor. Die Regelung der Besitzstandszulage lautet in Teilen:

10In der Folge wurde der Beschluss des erweiterten Vermittlungsausschusses der Regionalkommission Ost vom nach den Vorgaben der Richtlinien über die Inkraftsetzung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbands e. V. in Kraft gesetzt.

11Die Mitarbeiterseite der Bundeskommission strengte wegen der Besitzstandsabschmelzung in Anhang D § 3 Abs. 2a des Beschlusses des erweiterten Vermittlungsausschusses der Regionalkommission Ost vom vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht beim erzbischöflichen Offizialat Freiburg ein Organstreitverfahren gegen die Regionalkommission Ost nach § 45 der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung (KAGO) an. Sie meinte, der Beschluss des erweiterten Vermittlungsausschusses der Regionalkommission Ost greife in die Kompetenz der Bundeskommission ein. Der Antrag blieb vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht ebenso erfolglos wie die dagegen eingelegte Revision zum Kirchlichen Arbeitsgerichtshof der Deutschen Bischofskonferenz. Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof hielt den Antrag für unzulässig. Das Kirchliche Arbeitsgericht könne nach § 45 Satz 2 KAGO nur durch eine Dreiviertelmehrheit der Mitglieder der Bundeskommission angerufen werden. Dieses Erfordernis sei bei einem Antrag nur der Mitarbeiterseite nicht gewahrt (vgl. KAGH - K 24/12 - zu II 2 der Gründe).

12Die Klägerin wurde mit Wirkung vom in die Entgeltgruppe S 6 Stufe 5 übergeleitet und erhielt eine Besitzstandszulage.

13In der Folgezeit erhöhte sich das Entgelt der Klägerin mehrfach. Für die Zeit ab April 2013 stieg das Tabellenentgelt ausgehend von den Werten auf dem Stand des um 1,5 %. Ab September 2013 stieg die Klägerin in Stufe 6 der Entgeltgruppe S 6 auf. Zum erhöhte sich das Tabellenentgelt der Klägerin erneut um 1,5 %.

14Die Beklagte nahm diese Entgelterhöhungen zum Anlass, die Besitzstandszulage der Klägerin nach § 3 Abs. 2a des Anhangs D zur Anlage 33 zu den AVR in der Fassung des Beschlusses des erweiterten Vermittlungsausschusses der Regionalkommission Ost vom zu kürzen.

15Die Klägerin hat sich gegen die Abschmelzung der Besitzstandszulage gewandt. Der Beschluss des erweiterten Vermittlungsausschusses der Regionalkommission Ost vom sei unwirksam. Er überschreite die Kompetenzen der Regionalkommission. Die Bundeskommission habe keine Anrechnung von Vergütungserhöhungen auf den Besitzstand vorgesehen und hierfür auch keine mittleren Werte und Bandbreiten festgelegt. Es sei daher festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, künftige Entgeltsteigerungen auf die Besitzstandszulage anzurechnen.

16Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

17Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beschluss des erweiterten Vermittlungsausschusses der Regionalkommission Ost vom sei rechtmäßig. Dieses Gremium habe von der Kompetenz Gebrauch gemacht, die ihm § 10 Abs. 2 AK-Ordnung 2010 verliehen habe. Selbst im Fall einer Kompetenzüberschreitung habe der Beschluss nach § 45 KAGO vor den Kirchlichen Arbeitsgerichten nicht erfolgreich angegriffen werden können. Das Kirchliche Arbeitsgerichtsverfahren akzeptiere in einem gewissen Rahmen Kompetenzüberschreitungen einzelner Gremien der Arbeitsrechtlichen Kommission. Das sei wegen des verfassungsrechtlich verbürgten Selbstbestimmungsrechts der Kirchen und ihrer karitativen Einrichtungen auch von den staatlichen Gerichten zu respektieren.

18Das Arbeitsgericht hat dem als Feststellungsklage ausgelegten Antrag der Klägerin stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Gründe

19Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht abgeändert. Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

20A. Die Klage ist in der gebotenen Auslegung zulässig.

21I. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, die Klägerin habe einen Feststellungsantrag iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gestellt. Der Wortlaut des Antrags legt zwar eine Unterlassungsklage nahe. Die Klägerin hat jedoch bereits in der Klageschrift ausgeführt, sie wolle festgestellt wissen, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, künftige Vergütungssteigerungen auf die Besitzstandszulage anzurechnen. Die Vorinstanzen haben folgerichtig angenommen, das Rechtsschutzziel sei auf einen feststellenden Ausspruch gerichtet. Die Klägerin erstrebt die Feststellung, dass Entgelterhöhungen entgegen § 3 Abs. 2a des Anhangs D zur Anlage 33 zu den AVR idF des Beschlusses des erweiterten Vermittlungsausschusses der Regionalkommission Ost vom nicht auf die Besitzstandszulage angerechnet werden dürfen.

22II. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Der angestrebte feststellende Ausspruch ist trotz seiner nicht vollstreckbaren Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über die Abschmelzung der Besitzstandszulage für die Zeit ab dem beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Das rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses (vgl.  - Rn. 11 mwN).

23B. Die Klage ist unbegründet.

24I. Die Erfolglosigkeit des von Teilen der Bundeskommission nach § 45 KAGO angestrengten Organstreitverfahrens vor den kirchlichen Arbeitsgerichten ist für die Frage der Wirksamkeit der Regelung zur Abschmelzung des Besitzstands allerdings unerheblich.

251. Die staatliche Verpflichtung zur Gewährung von Rechtsschutz erstreckt sich auch auf die Kirchen und ihre karitativen Einrichtungen. Für Streitigkeiten, die ausschließlich die Anwendung kirchlichen Rechts zum Gegenstand haben, sind die staatlichen Gerichte zwar unzuständig. Das folgt aus Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV. Fragen des bürgerlichen Rechts unterliegen aber als Streitigkeiten aus einem für alle geltenden Gesetz iSv. Art. 137 Abs. 3 WRV grundsätzlich der staatlichen Gerichtsbarkeit. Maßgeblich für die Abgrenzung ist der jeweilige Streitgegenstand. Sind die staatlichen Gerichte zuständig, müssen sie auch das kirchliche Recht anwenden, wenn von ihm die Entscheidung des Rechtsstreits abhängt. Sie sind zu einer eigenen Auslegung befugt, wenn sich die Kirchen keine Vorfragenkompetenz vorbehalten haben (vgl.  - Rn. 20, BAGE 148, 97; - 1 AZR 646/07 - Rn. 9 mwN).

262. Der Streit über die Abschmelzung der Besitzstandszulage ist keine Angelegenheit, die ausschließlich das kirchliche Recht berührt. Es geht um individuelle Ansprüche der Klägerin, die aus dem Arbeitsvertrag herrühren und deshalb dem staatlichen bürgerlichen Recht zuzuordnen sind.

273. Es besteht auch keine Vorfragenkompetenz kirchlicher Gerichte. Die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen sind nach § 2 Abs. 1 KAGO zwar ua. zuständig für Rechtsstreitigkeiten aus dem Recht der Kommissionen zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts. Die Zuständigkeit der kirchlichen Arbeitsgerichte ist nach § 2 Abs. 3 KAGO für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis aber nicht eröffnet. Das sind - wie hier - Rechtsstreitigkeiten aus dem Individualarbeitsverhältnis zwischen dem einzelnen Mitarbeiter und seinem Dienstgeber. Nehmen die Kirchen das staatliche System der Privatautonomie in Anspruch, gilt die staatliche Rechtsschutzgarantie (vgl. Eder in Oxenknecht-Witzsch/Stöcke-Muhlack/Eder/Schmitz/Richartz Eichstätter Kommentar MAVO § 2 KAGO Rn. 10).

28II. Die in § 3 Abs. 2a des Anhangs D zur Anlage 33 zu den AVR idF des Beschlusses des erweiterten Vermittlungsausschusses der Regionalkommission Ost vom vorgesehene Abschmelzung der Besitzstandszulage ist jedoch von Teil 4 Ziff. 2 des Beschlusses der Bundeskommission vom gedeckt. Die Auslegung des Landesarbeitsgerichts trifft zu.

291. Bei der Besitzstandszulage handelt es sich um einen kollektiv geregelten Vergütungsbestandteil iSv. § 10 Abs. 2 Satz 1 AK-Ordnung 2010 (zum kollektiven Regelungscharakter Richardi RdA 2017, 1, 7 mwN).

302. Der Begriff der Vergütungsbestandteile erfasst das Entgelt für die geleistete Arbeit in seiner gesamten Zusammensetzung. Sonst wäre in § 10 Abs. 2 Satz 1 AK-Ordnung 2010 nur das Tabellenentgelt des § 12 zur Anlage 33 zu den AVR idF vom genannt. Die Weite des Begriffs wird zusätzlich unterstrichen, indem die ausschließliche Kompetenz der Regionalkommission „alle“ Vergütungsbestandteile erfassen soll.

31a) Die Besitzstandszulage stellt deswegen einen Vergütungsbestandteil iSv. § 10 Abs. 2 Satz 1 AK-Ordnung 2010 dar. Die monatliche Besitzstandszulage errechnet sich nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Anhangs D zur Anlage 33 zu den AVR idF vom als Unterschiedsbetrag zwischen der Vergleichsjahresvergütung und dem Jahresentgelt, jeweils geteilt durch zwölf.

32b) Mit der Besitzstandsregelung in § 3 Abs. 2 Satz 1 des Anhangs D zur Anlage 33 zu den AVR idF vom legte die Bundeskommission zugleich einen mittleren Wert iSv. § 10 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 AK-Ordnung 2010 fest. Das ergibt sich aus Teil 4 Ziff. 2 Unterabsatz 1 ihres Beschlusses vom . Danach legt die Bundeskommission ua. die in Teil 4 Ziff. 1 ihres Beschlusses vom genannten Tabellenentgelte und sonstigen Entgeltbestandteile als mittlere Werte bis zum fest. In Teil 4 Ziff. 1 dieses Beschlusses findet sich die Anlage 33 zu den AVR einschließlich ihrer Anhänge, dh. auch die Besitzstandsregelung in § 3 des Anhangs D zur Anlage 33 zu den AVR. Mittlere Werte der monatlichen Besitzstandszulage iSv. § 10 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 AK-Ordnung 2010 sind die nicht um Steigerungsbeträge des Regelentgelts abgeschmolzenen Unterschiedsbeträge zwischen der Vergleichsjahresvergütung und dem Jahresentgelt, jeweils geteilt durch zwölf (§ 3 Abs. 2 Satz 1 des Anhangs D zur Anlage 33 zu den AVR idF vom ). Danach bleibt die Besitzstandszulage als mittlerer Wert von künftigen Vergütungssteigerungen unberührt.

33c) Mit Teil 4 Ziff. 2 Unterabsatz 3 ihres Beschlusses vom veränderte die Bundeskommission die 15-prozentige Bandbreite des § 10 Abs. 1 Satz 2 AK-Ordnung 2010 für Vergütungsbestandteile in eine Bandbreite von 20 % nach oben und unten. Diese Kompetenz kam ihr aufgrund von § 10 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 AK-Ordnung 2010 zu.

34d) Für die Festlegung der Höhe des Vergütungsbestandteils der Besitzstandszulage innerhalb der 20-prozentigen Bandbreite nach oben und unten waren daher nach § 10 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 AK-Ordnung 2010 die Regionalkommissionen zuständig. Die Zuständigkeit der Regionalkommission Ost wurde nach dem gescheiterten Vermittlungsverfahren aufgrund von § 15 Abs. 5 iVm. Abs. 3 der AK-Ordnung 2010 durch die Kompetenz ihres erweiterten Vermittlungsausschusses ersetzt.

35e) Die Abschmelzung der Besitzstandszulage in § 3 Abs. 2a des Anhangs D zur Anlage 33 zu den AVR idF des Beschlusses des erweiterten Vermittlungsausschusses der Regionalkommission Ost vom hält sich innerhalb dieser Bandbreite.

36aa) Der in der Präambel des Anhangs D zur Anlage 33 zu den AVR idF des Beschlusses der Bundeskommission vom ausgedrückte Zweck der Besitzstandszulage steht dem nicht entgegen. Die Besitzstandszulage soll zum einen sicherstellen, dass der einzelne Mitarbeiter nach der Überleitung in die Anlage 33 zu den AVR durch die Überleitung keine geringere Vergütung als die Vergleichsjahresvergütung erzielt. Zum anderen soll erreicht werden, dass die Einrichtung bei Anwendung der Anlagen 30 bis 33 zu den AVR durch die Überleitung finanziell nicht überfordert wird.

37bb) Die Abschmelzung der Besitzstandszulage wird diesen zum Ausgleich zu bringenden Zwecken gerecht.

38(1) Der mittlere Wert iSv. § 10 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 AK-Ordnung 2010 der Unterschiedsbeträge zwischen der Vergleichsjahresvergütung und dem Jahresentgelt, jeweils geteilt durch zwölf, lässt es zu, dass die jeweilige Regionalkommission diesen von der Bundeskommission vorgegebenen Wert statisch übernimmt. Sie kann stattdessen auch innerhalb der 20-prozentigen Bandbreite des Teils 4 Ziff. 2 Unterabsatz 3 des Beschlusses der Bundeskommission vom nach oben oder unten von dem mittleren Wert abweichen. In der Bandbreite kann die Regionalkommission also nach oben dynamisieren oder nach unten abschmelzen.

39(2) Die Abschmelzung der Besitzstandszulage in § 3 Abs. 2a des Anhangs D zur Anlage 33 zu den AVR idF des Beschlusses des erweiterten Vermittlungsausschusses der Regionalkommission Ost vom wahrt die Bandbreite. Sie führt nicht zu einem geringeren Entgelt als vor der Überleitung.

40(3) Soweit es zu einer Unterschreitung des mittleren Werts des § 3 Abs. 2 Satz 1 im Anhang D zur Anlage 33 zu den AVR idF des Beschlusses der Bundeskommission vom kommt, wird eine Überschreitung der Bandbreite von 20 % nach unten zulasten des Mitarbeiters jedenfalls durch das Korrektiv in § 10 Abs. 2 Satz 4 AK-Ordnung 2010 verhindert. Dort ist bestimmt, dass Beschlüsse einer Regionalkommission, die außerhalb der durch die Bundeskommission festgelegten Bandbreite liegen, als Beschluss der äußersten von der Bundeskommission als zulässig festgelegten Bandbreite auszulegen sind.

41(4) Im Übrigen sieht § 3 Abs. 2a Satz 3 des Anhangs D zur Anlage 33 zu den AVR idF des Beschlusses des erweiterten Vermittlungsausschusses der Regionalkommission Ost vom vor, dass eine Verrechnung nach Satz 1 oder Satz 2 dieser Regelung längstens bis zum erfolgt.

42f) Die Befristung der mittleren Werte in Teil 4 Ziff. 2 Unterabsatz 1 des Beschlusses der Bundeskommission vom steht der Fortwirkung der abschmelzenden Regelung in § 3 Abs. 2a des Anhangs D zur Anlage 33 zu den AVR idF des Beschlusses des erweiterten Vermittlungsausschusses der Regionalkommission Ost vom nicht entgegen.

43aa) Nach Teil 4 Ziff. 2 Unterabsatz 1 ihres Beschlusses vom legt die Bundeskommission die in Teil 4 Ziff. 1 dieses Beschlusses genannten Tabellenentgelte und sonstigen Entgeltbestandteile als mittlere Werte bis zum fest.

44bb) Der mittlere Wert der Besitzstandsregelung in § 3 Abs. 2 Satz 1 des Anhangs D zur Anlage 33 zu den AVR idF des Beschlusses der Bundeskommission vom und die Bandbreitenregelung in Teil 4 Ziff. 2 Unterabsatz 3 dieses Beschlusses galten sowohl im Zeitpunkt der Überleitung der Klägerin in Entgeltgruppe S 6 Stufe 5 zum als auch in den streitgegenständlichen Zeiträumen seit dem .

45(1) Der am in Kraft getretene Beschluss der Beschlusskommission des Deutschen Caritasverbands vom legt unter TOP 5.1.1 zu I Satz 1 für die Besitzstandszulage in § 3 des Anhangs D zur mit Teil 4 des Beschlusses der Bundeskommission vom eingefügten Anlage 33 zu den AVR keinen mittleren Wert fest.

46(2) Weder die Regionalkommission Ost noch eine andere Regionalkommission forderten die Bundeskommission nach § 10 Abs. 2 Satz 3 AK-Ordnung 2010 auf, einen neuen mittleren Wert und den neuen Umfang einer Bandbreite festzusetzen. Die Festlegung des mittleren Werts durch die Bundeskommission und die von ihr getroffene Bandbreitenregelung in Teil 4 Ziff. 2 Unterabsatz 1 ihres Beschlusses vom wirken deshalb ungeachtet ihrer Befristung über den hinaus fort. Die Regionalkommission Ost bzw. der erweiterte Vermittlungsausschuss blieben nach § 10 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2, § 15 Abs. 5 iVm. Abs. 3 der AK-Ordnung 2010 dafür zuständig, die Höhe des Vergütungsbestandteils der Besitzstandszulage innerhalb der von der Bundeskommission vorgegebenen Bandbreite festzulegen.

47C. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR485.16.0

Fundstelle(n):
EAAAG-55627