Online-Nachricht - Donnerstag, 31.08.2017

Lohnsteuer | Vereinfachungen beim Laden von E-Bikes (Bundesregierung)

Die Bundesregierung hat sich u.a. zur Frage geäußert, wie die Abrechnung der Lohnsteuer beim Laden eines E-Bikes, das elektrisch unterstütztes Fahren bis 25 km/h ermöglicht, am Arbeitsplatz erfolgen soll. Das Thema ist derzeit Gegenstand der Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder (BT-Drucks. 18/13307 vom 11.08.2017).

Hintergrund: Seit dem 01.012017 gilt eine auf fünf Jahre befristete Steuerbefreiung für den geldwerten Vorteil aus der Zurverfügungstellung von Ladestrom für Elektro-Kraftfahrzeuge an den Arbeitnehmer. Elektrofahrräder mit Tretunterstützung bis zu 25 km/h Höchstgeschwindigkeit sind keine Elektro-Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift und werden damit nicht durch diese Maßnahme begünstigt.

Vor diesem Hintergrund fragt der Abgeordnete Matthias Gastel (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) die Bundesregierung, warum Elektrofahrräder explizit von der Lohnsteuerbefreiung von Ladestrom ausgeschlossen sind und wie die Lohnsteuer beim Laden eines Elektrofahrrads (elektrisch unterstütztes Fahren bis 25 km/h), am Arbeitsplatz konkret abgerechnet werden soll.

Hierzu der parlamentarischen Staatssekretär Dr. Michael Meister in seiner Antwort vom :

  • Die beschriebene Steuerbefreiung ist Teil eines Maßnahmenbündels, um gezielt den Erwerb von Elektro-Kraftfahrzeugen sowie den dazu notwendigen flächendeckenden, bedarfsgerechten und nutzerfreundlichen Ausbau der Ladeinfrastruktur für solche Kraftfahrzeuge zu fördern.

  • Die Ausweitung der lohnsteuerlichen Regelungen auf „Zweiräder mit Elektroantrieb“ entspricht hingegen nicht der Zielrichtung der gesetzlichen Regelung.

  • Eine direkte Förderung von Zweirädern mit Elektrounterstützung und mit Elektroantrieb wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens nicht für erforderlich gehalten, da der Markt für diese Zweiräder bereits sehr gut entwickelt und deren Verbreitung ohne Weiteres gewährleistet ist (Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr, Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/9239).

  • Vereinfachungen bei Erfassung und Abrechnung möglicher Vorteile durch das Aufladen von Elektrofahrrädern am Arbeitsplatz sind zurzeit Gegenstand der Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder.

Quelle: BT-Drucks. 18/13307, Antwort auf die Frage Nr. 20 (il)

Fundstelle(n):
NWB RAAAG-55413