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Weiterarbeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers mit erdienter Pension
Hat ein Gesellschafter-Geschäftsführer die ihm zugesagte Pension mit Vollendung seines 65. Lebensjahres erdient und arbeitet anschließend in Teilzeit mit reduzierten Bezügen weiter, ist sein Pensionsanspruch nach einer Entscheidung des FG Schleswig-Holstein nicht gemäß der in der Pensionszusage enthaltenen Obergrenze auf 75 % der reduzierten (Teilzeit-) Bezüge gedeckelt. Eine Vertragsklausel, wonach Pensionsleistungen der Gesellschaft erst erbracht werden, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer keine Gehaltszahlungen von der Gesellschaft mehr erhält, ist dahin auszulegen, dass ein bereits erdienter Pensionsanspruch nur im Umfang des tatsächlich gezahlten (Teilzeit-)Gehalts aufgeschoben ist.