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Steuern mobil Nr. 9 vom

Track 15-17 | Erbschaftsteuer: Kinder haben Anspruch auf Pflegefreibetrag bei Pflege ihrer Eltern

Eine aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht schließt nach einem aktuellen Urteil des BFH die Gewährung des Pflegefreibetrags nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG bei einer Schenkung sowie bei einer Erbschaft nicht aus. Auch Kinder, die ihre Eltern gepflegt haben, profitieren damit vom Pflegefreibetrag. Der BFH hat sich außerdem gegen überzogene Anforderungen an den Nachweis und die Bewertung der Pflegeleistungen ausgesprochen.

Der Bundesfinanzhof hat jüngst eine steuerzahlerfreundliche Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts zur Schenkung- und Erbschaftsteuer bestätigt, über die wir Sie in unserer Januar-Ausgabe 2016 informiert hatten. Eine aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht schließt danach die Gewährung des Pflegefreibetrags nicht aus. Im Klartext heißt das: Auch Kinder, die ihre Eltern gepflegt haben, profitieren bei einer Schenkung und im Erbfall vom Pflegefreibetrag. Der BFH hat mit seiner Grundsatzentscheidung der gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung in den Erbschaftsteuer-Richtlinien widersprochen.

Der II. Senat des BFH – Vorsitzende Richterin ist seit April 2016 Christine Meßbacher-Hönsch – hat sich zudem gegen überzogene Anforderungen

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