BFH Beschluss v. - VI B 157/00

Gründe

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), die von ihrem damaligen Ehemann seit getrennt gelebt hat, wurde zum Veranlagungszeitraum 1995 auf ihre am auf Aufforderung des Finanzamts (FA) X abgegebene Einkommensteuererklärung, von diesem Amt mit Bescheid vom getrennt veranlagt. In ihrer Erklärung hatte sie keine steuerpflichtigen Einkünfte, sondern lediglich Lohnersatzleistungen in Höhe von 2 372 DM ausgewiesen. Der Bescheid soll bestandskräftig geworden sein.

Der Ehemann der Antragstellerin wurde mit Bescheid vom vom FA Y zum Veranlagungszeitraum 1995 ebenfalls getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Sein Einspruch mit dem Ziel einer Zusammenveranlagung hatte keinen Erfolg. Im Klageverfahren, mit dem der Ehemann dieses Ziel mit der Begründung weiter verfolgte, die Verweigerung der Zusammenveranlagung durch die Antragstellerin sei rechtsmissbräuchlich, da sie keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt habe, wurde die Antragstellerin mit Beschluss vom gemäß § 60 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigeladen, da eine Veranlagung nach § 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gegenüber Ehegatten nur einheitlich ergehen könne.

Den Antrag der Antragstellerin vom , ihr unter Beiordnung von Rechtsanwalt Z Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren, wies das Finanzgericht (FG) mit dem hier angefochtenen Beschluss vom zurück, da der Erfolg der dem Antrag zugrunde liegenden Rechtsverfolgung bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht sehr wahrscheinlich sei. Beantrage ein Ehegatte getrennte Veranlagung, ohne dass sich für ihn eine steuerliche oder wirtschaftliche Auswirkung ergebe, so sei sein Antrag rechtsmissbräuchlich und damit wirkungslos (, BFHE 166, 295, BStBl II 1992, 297). Die Antragstellerin habe trotz Aufforderung des FA Y, der Zusammenveranlagung mit ihrem Mann zuzustimmen, beim FA X getrennte Veranlagung beantragt, obwohl sie keinerlei steuerpflichtige Einkünfte zu erklären gehabt habe. Dieser Antrag sei rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam. Da der von ihr vertretene Rechtsstandpunkt —Verweigerung der Zusammenveranlagung— ohne Aussicht auf Erfolg sei, könne PKH nicht gewährt werden.

Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr PKH-Begehren weiter.

Sie trägt vor, sie sei mit Schreiben des Gerichts vom über die Voraussetzung einer Zusammenveranlagung belehrt und mit Fristsetzung bis zum zu einer Stellungnahme aufgefordert worden. Mit Schreiben vom sei die Zustimmung zur Zusammenveranlagung erklärt worden. Es sei daher unverständlich, warum gleichwohl der am zugestellte ablehnende PKH-Beschluss ergangen sei.

Die Beschwerde führt zur Zurückverweisung an das FG.

Die Begründung des FG trägt seine Entscheidung nicht. Wie dem vom FG wiedergegebenen BFH-Urteil in BFHE 166, 295, BStBl II 1992, 297 zu entnehmen ist, steht der Zusammenveranlagung ein beim FA gestellter Antrag auf getrennte Veranlagung nicht entgegen, wenn er rechtsmissbräuchlich ist. Demnach wäre ein Untätigbleiben der Antragstellerin auf die Aufforderung zur Zustimmung in diesem Fall nicht rechtserheblich. Dass die Antragstellerin Klageabweisung beantragt und damit ein diesbezügliches prozessuales Ziel selbständig verfolgt hätte, ist nicht ersichtlich. Das FG wird nunmehr festzustellen haben, welches eigene prozessuale Ziel die Antragstellerin verfolgt und ob dieses hinreichende Aussichten auf Erfolg bietet.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 60 Nr. 1
FAAAA-67219