Online-Nachricht - Dienstag, 08.08.2017

Einkommensteuer | Gestaltungsmissbrauch bei vorgeschalteter Schenkung (FG)

Wenn Eltern ihren minderjährigen Kindern Aktien schenken, die diese anschließend - vertreten durch die Eltern als gesetzliche Vertreter - mit Gewinn veräußern, so ist der Veräußerungsgewinn gem. § 17 Abs. 1 EStG wegen Gestaltungsmissbrauchs nicht den Kindern, sondern den Eltern zuzurechnen, wenn außersteuerliche Gründe für die dem Verkauf vorgeschaltete Schenkung nicht zu erkennen sind (; Revision eingelegt).

Sachverhalt: Die Klägerin ist Mitglied des Aufsichtsrates und Aktionärin einer AG. Hieraus erzielt sie Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Aufsichtsratsvergütungen) sowie aus Kapitalvermögen (Dividenden). Darüber hinaus ist sie nichtselbständig beschäftigt. Die Klägerin ist Mutter zweier minderjähriger Töchter, denen sie zum jeweils fünf Aktien der AG schenkte. Die Kinder veräußerten jeweils zwei der nicht börsennotierten Aktien an ein Vorstandsmitglied der AG. Der Kaufpreis wurde auf Konten der Kinder gutgeschrieben. Die Töchter erklärten hieraus einen Gewinn nach § 17 EStG.

Das FA ging wegen des zeitlichen Zusammenhanges zwischen den Schenkungen und den Weiterveräußerungen von einem Gestaltungsmissbrauch aus und erfasste die o.g. Gewinne bei der Klägerin als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 17 Abs. 1 EStG. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein, mit dem sie einwendete, die Veräußerungsgewinne seien den Kindern zuzurechnen.

Hierzu führte das FG Rheinland-Pfalz weiter aus:

  • Die Schenkung und anschließende Weiterveräußerung der Aktien stellt einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten dar, der gem. § 42 Abs. 1 Satz 3 AO den Steueranspruch so entstehen lässt, wie er bei wirtschaftlich angemessener Gestaltung entsteht.

  • Die Zwischenschaltung der Kinder im Wege der Schenkung der später weiterveräußerten Anteile an der AG ist im Hinblick auf die Rechtsfolgen der Veräußerung als Gestaltungsmissbrauch zu werten, so dass die Anteile steuerlich bis dahin weiterhin der Klägerin zuzurechnen sind und der Veräußerungsgewinn als bei ihr angefallen gilt. Die von der Klägerin gewählte zivilrechtliche Konstruktion diente allein der Verminderung der sich aus den Weiterveräußerungen ergebenden Einkommensteuerbelastung.

  • Wirtschaftliches Ziel war es gewesen, die besagten Anteile zu veräußern (ggfs. zur finanziellen Absicherung der Kinder), da der Klägerin, wie sie selbst einräumt, das finanzielle Risiko des Weiterhaltens (sämtlicher) Anteile als zu groß erschien. Dies wäre ganz einfach dadurch zu verwirklichen gewesen, dass die Klägerin die besagten vier Anteile selbst veräußerte und den Erlös auf die Konten der Kinder transferierte oder durch den Käufer auf die Konten der Töchter überweisen ließ.

  • Für die Zwischenschaltung der Kinder sind keinerlei wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe zu erkennen, so dass auch von einer Gestaltungsmissbrauchsabsicht auszugehen ist.

  • Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass die Veräußerungserlöse auf Konten flossen, die auf den Namen der Kinder lauteten. Selbst wenn die auf diesen Konten verbrieften Forderungen steuerlich den Kindern und nicht etwa der Klägerin zuzurechnen sein sollten, ändert sich nichts an der Unangemessenheit der oben dargestellten Gestaltung. Wohin der Erlös aus einer Veräußerung fließt, ist ein Aspekt der Einkommensverwendung und für die Verwirklichung des steuerlichen Einkünfteerzielungstatbestandes irrelevant.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB FAAAG-53178