Arbeitshilfe November 2019

Umsätze eines von einem gemeinnützigen Verein betriebenen Bistros unterliegen nicht mit dem ermäßigten Steuersatz?

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Besteuerung von Umsätzen eines von einem gemeinnützigen Verein betriebenen Bistros:

Handelt es sich bei einem von einem gemeinnützigen Verein, der durch die Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands der Hilfe bedürfen, auch mildtätige Zwecke i.S. des § 53 AO verfolgt, betriebenen Bistro um einen Zweckbetrieb i.S. der §§ 65, 66, 68 Nr. 4 AO bzw. um ein Integrationsprojekt i.S. des § 132 SGB IX i.V.m. § 68 Nr. 3 Buchst. c AO, auf dessen Umsätze der ermäßigte Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG anzuwenden ist?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
NWB AAAAG-51269