BFH Beschluss v. - III R 46/00

Gründe

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat durch seinen Prozessbevollmächtigten, einen Steuerberater, gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) mit Schriftsatz vom Revision und hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Den Hilfsantrag habe er gestellt, weil das Urteil nicht erkennen lasse, ob das FG die Revision zugelassen habe oder nicht, da es an einem ausdrücklichen Hinweis fehle.

1. Die Revision ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§§ 124 Abs. 1, 126 Abs. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

Das Urteil des FG wurde dem Kläger am zugestellt. Die Zulässigkeit der Revision beurteilt sich daher nach Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) i.V.m. § 116 FGO in der bis geltenden Fassung (FGO a.F.; vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze —2.FGOÄndG—).

Nach Art. 1 Nr. 5 BFHEntlG findet abweichend von § 115 Abs. 1 FGO a.F. die Revision nur statt, wenn sie das FG oder auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen hat oder wenn ein Fall der zulassungsfreien Revision gemäß § 116 FGO a.F. gegeben ist.

Diese Voraussetzungen, auf die das FG in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen hat, sind im Streitfall nicht erfüllt. Weder das FG noch der BFH haben die Revision zugelassen.

Insbesondere liegt eine Zulassung durch das FG nicht vor, da diese im Urteil nicht ausdrücklich ausgesprochen worden ist. Enthält das Urteil des FG, wie hier, keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision, so ist sie nicht zugelassen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. die Beschlüsse des , BFHE 123, 117, BStBl II 1977, 819; vom IV R 52/88, BFH/NV 1989, 188, und vom VIII R 41-42/93, VIII R 65-66/93, BFH/NV 1994, 53).

Gründe, die eine zulassungsfreie Revision gemäß § 116 FGO a.F. gerechtfertigt erscheinen lassen, sind ebenfalls nicht vorgetragen worden.

2. Auch die hilfsweise eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist zu verwerfen.

Es handelt sich insoweit um ein bedingt eingelegtes Rechtsmittel, das wegen der im Prozessrecht erforderlichen Klarheit über das Schweben oder Nichtschweben eines Rechtsstreits als unzulässig anzusehen ist (vgl. die Beschlüsse des , BFHE 136, 70, BStBl II 1982, 603; vom VII B 16/89, BFH/NV 1990, 117, und vom VII B 70/85, BFH/NV 1986, 344).

Dem steht nicht entgegen, dass Revision und Nichtzulassungsbeschwerde bezüglich ihrer Zulässigkeit notwendig in einem gegenseitigen innerprozessualen Bedingungsverhältnis stehen und Hinweise in der Rechtsmittelschrift lediglich auf dieses Bedingungsverhältnis es allein noch nicht rechtfertigen, das Rechtsmittel als unter einer Bedingung eingelegt anzusehen (vgl. den , BVerfGE 40, 272, BStBl II 1976, 271, und den , BFH/NV 1988, 720). Denn der durch einen fachkundigen Prozessvertreter vertretene Kläger hat mit den dargelegten Formulierungen in seiner Rechtsmittelschrift nicht lediglich auf das innerprozessuale Bedingungsverhältnis hinweisen und zur Vermeidung prozessualer Nachteile vorsorglich und unbedingt beide Rechtsmittel einlegen wollen. Der Rechtsmittelschrift ist vielmehr deutlich zu entnehmen, dass er vom Senat zunächst eine Prüfung der Zulässigkeit der Revision und im Falle einer positiven Entscheidung kein weiteres Eingehen auf die Nichtzulassungsbeschwerde erwartete.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 1137 Nr. 9
TAAAA-66961