BGH Beschluss v. - 3 StR 557/16

Betäubungsmitteldelikt: Voraussetzung der Einziehung von Betäubungsmitteln

Gesetze: § 33 Abs 2 S 1 BtMG

Instanzenzug: LG Krefeld Az: 22 KLs 20/16

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und sichergestelltes "Rauschgift (4.384,289 Gramm Cannabismaterialien und 7,392 Gramm Amphetaminsulfatzubereitung, 1 Joint sowie 55,61 Gramm Marihuanastengel)" sowie unter anderem eine Sporttasche "Runaway" eingezogen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch der Rechtsfolgenausspruch erweist sich mit der Ausnahme der Einziehungsentscheidung als rechtsfehlerfrei. Hierzu gilt:

3Hinsichtlich des Rauschgifts kommt eine Einziehung nur nach § 33 Abs. 2 Satz 1 BtMG in Betracht. Voraussetzung der Einziehung nach dieser Vorschrift ist, dass die Betäubungsmittel Gegenstand der von der Anklage umschriebenen und vom Gericht festgestellten Tat sind (BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 491/01, NJW 2002, 1810, 1811 mwN; vom - 3 StR 277/11, juris Rn. 2). Dies ist hinsichtlich der in Küche und Wohnzimmer sichergestellten rund 104 Gramm "Marihuanaprodukte", der 7,4 Gramm Amphetamin, des Joints sowie des Beutels mit Marihuanastengeln nicht der Fall. Das Landgericht hat diese Drogen nicht der von der Anklage erfassten Tat zuordnen können.

4Keinen Bestand hat auch die Einziehung der schwarzen Sporttasche "Runaway". Diese vom Lieferanten des Angeklagten zum Drogentransport verwendete Tasche steht weder im Eigentum des Angeklagten (§ 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB) noch ist sie im Sinne des § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB gefährlich.

5Da der Ausspruch über die Einziehung insoweit nur wegen einer Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben ist, entscheidet der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst dahin, dass die Anordnung der Einziehung in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang entfällt (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 277/11, juris Rn. 3; vom - 3 StR 374/16, juris Rn. 2).

6Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:070217B3STR557.16.0

Fundstelle(n):
PAAAG-50749