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BFH 10.05.2017 V R 7/16, NWB 30/2017 S. 2245

Umsatzsteuer | Organisatorische Eingliederung durch Beherrschungsvertrag

Unterstellt eine juristische Person gemäß oder entsprechend § 291 AktG die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen, führen die auf diesem Beherrschungsvertrag beruhenden umfassenden Weisungsrechte anders als die sich aus der Stellung als Mehrheitsgesellschafter gem. § 46 Nr. 6 GmbHG ergebenden Weisungsrechte nach dem zur organisatorischen Eingliederung.

Anmerkung:

Die Entscheidung vermittelt zusätzliche Gestaltungssicherheit, wenngleich sie der einhelligen Auffassung im Fachschrifttum entspricht. Im Streitfall bestand zwischen der Klägerin (einer GmbH) und ihrer Tochter-GmbH keine Personalunion bei der Geschäftsführung. Die organisatorische Eingliederung lag dennoch vor, weil ein im Handelsregister eingetragener Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag bestand. Dieser erlaubt...

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