BFH Beschluss v. - II B 40/00

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist alleiniger Erbe der am verstorbenen E, zu deren Nachlass ein 1/2-Miteigentumsanteil an einem 1897 errichteten Mietwohngebäude mit sieben Wohnungen gehörte. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) stellte den Grundstückswert für das gesamte Grundstück zum durch Bescheid vom gemäß § 146 Abs. 2 und 4 des Bewertungsgesetzes (BewG) auf 1 250 000 DM fest und rechnete dem Kläger den von E erworbenen Anteil zu. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos.

Mit der Klage begehrte der Kläger, bei der Ermittlung des Ertragswertes einen Vervielfältiger von lediglich 12 statt 12,5 und eine Alterswertminderung von 50 v.H. statt 25 v.H. des nach § 146 Abs. 2 BewG ermittelten Wertes anzusetzen. Dabei berief er sich auf den auf der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes (JStG) 1997 (BTDrucks 13/5951) beruhenden Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages vom (Vervielfältiger 12 und Alterswertminderung bis zu 50 v.H.), der nicht Gesetz geworden ist. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht der Kläger grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Grundsätzlich bedeutsam sei die Frage, ob dann, wenn aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) mit einer rückwirkenden gesetzlichen Neuregelung gerechnet werden müsse, der Vertrauensschutz hinsichtlich der Neuregelung in der Weise gemindert sei, dass der Steuerpflichtige bis zum letzten Akt des Gesetzgebungsverfahrens mit Überraschungsentscheidungen rechnen müsse, oder ob er nur mit einer solchen Verschärfung rechnen müsse, wie sie nach dem Zusammenspiel der Ausführungen des BVerfG und der Erklärungen von Regierungs- und Bundestagsmitgliedern zu erwarten sei.

Der Kläger beantragt, die Revision gegen das zuzulassen.

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Zulassung der Revision richtet sich im Streitfall noch nach § 115 Abs. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I, 1757), wie sich aus Art. 4 dieses Gesetzes ergibt.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ist die Revision nur zuzulassen, wenn die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantwortet werden kann (vgl. dazu Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 9, m.w.N.). Dies ist bei den vom Kläger für grundsätzlich gehaltenen Rechtsfragen der Fall.

a) Erklärungen der Bundesregierung, eines Regierungsmitglieds, einer Partei oder einzelner Politiker, einer gesetzlichen Regelung einen bestimmten Inhalt zu geben (hier: das neue Erbschaftsteuerrecht aufkommensneutral zu gestalten) oder auch die Ankündigung, eine solche Erklärung abzugeben, begründen keinen Vertrauenstatbestand, der es erlaubt, Vorschriften, die im Gesetzgebungsverfahren einen davon abweichenden Inhalt erhalten haben, nicht bzw. nur nach Maßgabe der außerparlamentarischen Vorstellungen anzuwenden.

Vertrauensgrundlage, die bestimmte Erwartungen des Einzelnen rechtfertigt, kann nur das Verhalten eines staatlichen Organs sein (vgl. Muckel, Kriterien des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes bei Gesetzesänderungen, 80 f.). Bezogen auf gesetzliche Regelungen bedeutet dies, dass Anknüpfungspunkt für das Vertrauen nicht Regierungs- oder Parteiinitiativen sein können, sondern nur Maßnahmen des Parlaments oder sonst am Gesetzgebungsverfahren beteiligter Organe (vgl. auch , BVerfGE 97, 67, 83, wonach die Bundesregierung dem Parlament mit ihrem Initiativrecht nach Art. 76 Abs. 1 des GrundgesetzesGG— zwar einen Gegenstand vorgeben, Parlamentsbeschlüsse jedoch nicht vorherbestimmen und deshalb auch nicht vorankündigen kann). Eine vertrauensrelevante ”gesetzgeberische Vorwarnung” oder ”normative Vorwirkung des Gesetzgebungsverfahrens” lässt sich der Verfassung nicht entnehmen. Eine derartige ”Normwirkung ohne Norm” würde das Entscheidungsrecht des Parlaments aufheben. Damit würden die Grundlagen des Parlamentsrechts verändert und die Gewaltenteilung zuungunsten des Parlaments verschoben (vgl. W. Leisner, Das Gesetzesvertrauen des Bürgers, in: Staat —Schriften zu Staatslehre und Staatsrecht 1957-1991—, 599, 620 [Erstveröffentlichung in: Festschrift für Friedrich Berber zum 75. Geburtstag, München 1973, 273]; Muckel, a.a.O., 93 f.). Dies wäre mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und 77 GG unvereinbar.

b) Ein Vertrauenstatbestand ergibt sich auch nicht deshalb, weil ein Gesetzesbeschluss vorliegt. Ein Gesetzesbeschluss nach Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG beendet lediglich das parlamentarische Beratungs- und Beschlussstadium einer Gesetzesvorlage, die dadurch vom Entwurf zum ”Gesetz im Werden” erhoben wird (vgl. Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. II, 1980, § 37 III 6; Lücke, in: Sachs, Grundgesetz, 2. Aufl., Art. 77 Rdn. 1). Rechtliche Wirkung entfaltet der Gesetzesbeschluss nur insoweit, als er weder durch den Bundestag korrigierbar noch durch den Bundesrat oder den Vermittlungsausschuss allein abänderbar ist (vgl. Masing, in: von Mangoldt/ Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz, 4. Aufl., Art. 77 Rdnr. 15; Stettner, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 2, 1998, Art. 77 Rn. 9). Vertrauensschutz zugunsten des Bürgers in dem vom Kläger geltend gemachten Sinne kann er dagegen im Hinblick auf das in Art. 77 Abs. 2 bis 4 GG geregelte weitere Gesetzgebungsverfahren nicht entfalten. Verlangt der Bundesrat —wie im Fall des JStG 1997— die Einberufung des Vermittlungsausschusses (Art. 77 Abs. 2 Satz 1 GG), so kann dieser eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vorschlagen. Der Bundestag hat in diesem Fall gemäß Art. 77 Abs. 2 Satz 5 GG erneut Beschluss zu fassen. Diese Mitwirkungsbefugnisse anderer am Gesetzgebungsverfahren beteiligter Verfassungsorgane schließen es aus, im Gesetzesbeschluss des Bundestages eine Grundlage für schutzwürdiges Vertrauen des Bürgers zu sehen, das Gesetz werde mit dem Inhalt des Gesetzesbeschlusses zustande kommen. Der Gesetzesbeschluss ist lediglich geeignet, schutzwürdiges Vertrauen des Bürgers in den Fortbestand der bis dahin geltenden Rechtslage zu beseitigen, wenn es darum geht, ob ein belastendes Gesetz, das sich Rückwirkung beilegt, unter diesem Gesichtspunkt verfassungsrechtlich zulässig ist (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 1 BvR 51, 160, 285/69, 1 BvL 16, 18, 26/72, BVerfGE 38, 61, 83, und vom 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200, 260 ff.; , BFHE 169, 486, BStBl II 1993, 201). Schutzwürdiges Vertrauen bezüglich einer Neuregelung vermag erst ein Gesetz zu begründen, das nach den Vorschriften des GG zustande gekommen, nach Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG ausgefertigt und verkündet und sodann in Kraft getreten ist. Es wäre mit den verfassungsrechtlichen Regelungen zum Gang des Gesetzgebungsverfahrens nicht vereinbar, bereits einen vorgelagerten Akt zum Anknüpfungspunkt für dieses Vertrauen zu machen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 1378 Nr. 11
TAAAA-66786