Jürgen Wölfl

Kur- und Fremdenverkehrsbeiträge

1. Aufl. 2017

ISBN der Online-Version: 978-3-482-00501-5
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-67051-0

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Dokumentvorschau
Kur- und Fremdenverkehrsbeiträge (1. Auflage)

§ 1 Einführung, Allgemeines

I. Einführung

1Die Kommunalabgabengesetze von dreizehn Bundesländern enthalten eine Ermächtigung zur Erhebung von Kurbeiträgen. Fremdenverkehrsbeiträge können in zwölf Bundesländern erhoben werden. Die verwendeten Begrifflichkeiten der Abgabearten differieren dabei. Die Bezeichnung Kurbeitrag verwenden die Länder Bayern, Brandenburg, Hessen (dort auch als Tourismusbeitrag bezeichnet), ferner Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Thüringen. Der Begriff Kurabgabe wird in Mecklenburg-Vorpommern, im Saarland und in Schleswig-Holstein verwendet. Die Kommunalabgabengesetze in Baden-Württemberg, Sachsen und Sachsen-Anhalt bezeichnen die Abgabeart als Kurtaxe. In Rheinland-Pfalz ist insoweit vom Gästebeitrag die Rede. Die Bezeichnung Fremdenverkehrsbeitrag ist die bundesweit gebräuchlichste (Bayern, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Thüringen). Tourismusbeitrag verwenden die Kommunalabgabengesetze in Brandenburg und Rheinland-Pfalz. Als Fremdenverkehrsabgabe wird die Abgabeart in Mecklenburg-Vorpommern und in Sachsen bezeichnet. Für den Begriff Tourismusabgabe bzw. betriebliche Tourismusabgabe haben sich die Landesgesetzgeber in Schleswig-H...