Online-Nachricht - Dienstag, 27.06.2017

Einkommensteuer | Beiträge an österreichische Versorgungskasse steuerfrei (FG)

Durch Beitragsleistungen nach dem österreichischen „Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz” entsteht im Vermögen inländischer Grenzgänger ein unentziehbarer Rechtsanspruch, welcher das Vermögen des berechtigten Arbeitnehmers bereits im Zeitpunkt der Beitragsleistung gemehrt hat. Die Beitragszahlungen sind gem. § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei zu stellen (; Revision anhängig).

Hintergrund: Nach § 3 Nr. 62 EStG sind Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers steuerfrei, soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist, und es sich nicht um Zuwendungen oder Beiträge des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 56 und 63 EStG handelt.

Sachverhalt: Die Kläger hatten ihren Wohnsitz von Österreich nach Deutschland verlegt und dabei ihre Beschäftigung in Österreich beibehalten. Unstreitig ist auf sie die Grenzgänger-Regelung des Art. 15 Abs. 6 DBA Österreich anzuwenden, so dass das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus der nichtselbständigen Tätigkeit in den Streitjahren bei der BRD liegt. Der österreichische Arbeitgeber hatte, wie ihm durch § 6 Abs. 1 Satz 1 BMSVG vorgegeben, Beiträge in Höhe von 1,53 v.H. des Bruttolohns an die betriebliche Vorsorgekasse des Klägers geleistet und die Höhe dieser Beiträge gesondert, neben den weiteren Lohnzuwendungen, bescheinigt. Das FA rechnete dem vom Kläger als Grenzgänger bezogenen Bruttoarbeitslohn die Beiträge in den Streitjahren 2013 und 2014 hinzu, wodurch sich dessen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit entsprechend erhöhten.

Hierzu führte das FG München weiter aus:

  • Die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BMSVG gezahlten Beiträge qualifizieren sich als Lohn im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Der Lohnbestandteil in Form der Beitragszahlungen des Arbeitgebers ist dem Kläger in den Streitjahren auch im Sinne des § 11 Abs. 1 EStG zugeflossen.

  • Unabhängig davon, dass die Leistung von Zahlungen aus der Anspruchsberechtigung an weitere Voraussetzungen geknüpft ist und nach § 14 Abs. 2 BMSV auch Umstände genannt sind, die einer Auszahlung entgegenstehen können, ist unter § 14 Abs. 5 BMSVG geregelt, dass es auf jeden Fall zu einer Auszahlung der Beiträge in das Vermögen des Arbeitnehmers kommt, äußerstenfalls im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten, dies auch ohne Erfüllung der ansonsten aufgestellten Auszahlungsvoraussetzungen. Durch die Beitragsleistungen ist in der Folge ein unentziehbarer Rechtsanspruch im Vermögen des Arbeitnehmers entstanden, welcher das Vermögen des berechtigten Arbeitnehmers bereits im Zeitpunkt der Beitragsleistung gemehrt hat.

  • Als Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, wozu der Arbeitgeber nach einer gesetzlichen Bestimmung verpflichtet ist, sind die Beitragszahlungen gemäß § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei zu stellen.

  • Zur Leistung der in Streit stehenden, sich als zukunftssichernd qualifizierenden Ausgaben, ist der Arbeitgeber nach den gesetzlichen Vorgaben des § 6 Abs. 1 BMSVG gesetzlich verpflichtet. Auf die Nationalität des Arbeitgebers und auf die Frage, ob die Beiträge auf Grund inländischer oder ausländischer Gesetze zu entrichten sind, kommt es nicht an.

Hinweise:

Die Revision war zuzulassen, da die Streitsache nach Mitteilung des bayerischen Landesamtes für Steuern für eine Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle von Bedeutung ist und eine grundsätzliche Entscheidung zu den aufgeworfenen Rechtsfragen fehlt. Hinzu kommt, dass die Entscheidung von abweicht und sich dadurch eine höchstrichterliche Entscheidung zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung als erforderlich erweist.

Die Revision ist beim BFH unter dem Az. VI R 20/17 anhängig.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB MAAAG-48531