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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 2 K 1180/16 EFG 2017 S. 1102 Nr. 13

Gesetze: EStG § 19, EStG § 22 Nr. 3, EStG § 40 Abs. 2, EStG § 42d Abs. 1, AO § 42

Lohnsteuerpauschalierung bei Gehaltsumwandlung: Zusätzlichkeitserfordernis - Entgelt für einen Werbeaufkleber des Arbeitgebers auf dem Fahrzeug des Arbeitnehmers

Leitsatz

1. Verzichtet der Arbeitnehmer auf Teile seines bisherigen Gehalts und werden stattdessen Erholungsbeihilfen, sowie Zuschüsse zu den Fahrtkosten und für Internetanschlüsse vereinbart, fehlt es am Zusätzlichkeitserfordernis, so dass die Pauschalierung der auf diese Gehaltsbestandteile entfallenden Lohnsteuer nicht möglich ist.

2. Die Vereinbarung eines Entgelts für einen Werbeaufkleber des Arbeitgebers auf dem Fahrzeug des Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag ist Arbeitslohn, wenn die Vergütung unabhängig von der Fahrleistung des Fahrzeugs gezahlt wird und der Aufkleber - identisch mit dem Logo im Briefkopf des Arbeitgebers - aus einer Folge von drei Buchstaben besteht, der mangels Bekanntheit bei einem größeren Personenkreis keine nennenswerte Werbewirkung zukommt.

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 2069 Nr. 36
DStZ 2017 S. 591 Nr. 16
EFG 2017 S. 1102 Nr. 13
NWB-Eilnachricht Nr. 28/2017 S. 2083
CAAAG-47840

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 23.11.2016 - 2 K 1180/16

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