Online-Nachricht - Montag, 12.06.2017

Erbschaftsteuer | § 7 Abs. 7 ErbStG bei rechtsgeschäftlichen Anteilsübertragungen (FG)

Der Übergang eines Gesellschaftsanteiles unterliegt nur dann § 7 Abs. 7 ErbStG, wenn der Anteilsübergang kraft Gesetzes bzw. kraft Gesellschaftsvertrages auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruht. Die Vorschrift regelt hingegen nicht den rechtsgeschäftlichen Erwerb von Gesellschaftsanteilen aufgrund von zwischen einzelnen Gesellschaftern vereinbarten Anteilsabtretungen (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Gemäß § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG gilt als Schenkung der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteiles oder des Teiles eines Anteiles eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Ausscheidens nach § 12 ErbStG ergibt, den Abfindungsanspruch übersteigt.

Sachverhalt: An einer GmbH waren ursprünglich als Gesellschafter zum einen der B – der Ehemann der Klägerin – mit 80 % und zum anderen C mit einem Geschäftsanteil von 20 % beteiligt. Der Gesellschafter B verstarb 2010; sein Geschäftsanteil an der GmbH ging auf die Klägerin über. 2011 übertrug der Gesellschafter C seinen Geschäftsanteil unentgeltlich auf die Klägerin, weil auch er bei Eintritt in die Gesellschaft aus eigenen Mitteln keine Zahlung geleistet hatte. Das FA sah in der unentgeltlichen Abtretung des Geschäftsanteiles einen der Schenkungsteuer unterliegenden Tatbestand.

Hierzu führte das FG München weiter aus:

  • Entgegen der Rechtsansicht des FA erfüllt die Abtretung des GmbH-Geschäftsanteiles des Gesellschafters C an die Klägerin nicht den Besteuerungstatbestand des § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG.

  • Bereits aus der Entstehungsgeschichte dieser Gesetzesvorschrift als legislative Reaktion auf die bundesgerichtliche sogenannte Wagnisrechtsprechung, die bei gesellschaftsvertraglichen Abfindungsbeschränkungen ausscheidender Gesellschafter den schuldrechtlichen Tatbestand einer Schenkung an die verbleibenden Gesellschafter verneint hat, wird deutlich, dass diese Vorschrift gerade nicht den rechtsgeschäftlichen Erwerb von Gesellschaftsanteilen aufgrund von zwischen einzelnen Gesellschaftern vereinbarten Anteilsabtretungen zu regeln beabsichtigt.

  • Rechtsgeschäftliche Übertragungen von Gesellschaftsanteilen an Kapitalgesellschaften – wie im Übrigen auch an Personengesellschaften – können schließlich bereits unter dem Gesichtspunkt einer freigebigen Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG auf ihre schenkungsteuerrechtliche Relevanz geprüft werden. Mithin besteht der für § 7 Abs. 7 ErbStG – typischerweise für den Tatbestand der kraft Gesetzes bzw. kraft gesellschaftsvertraglicher Vereinbarung eintretenden Anwachsung bei Personengesellschaften gemäß § 738 BGB – angenommene Regelungsbedarf in diesen Fällen gerade nicht. Der Geschäftsanteil des C ist nicht als unmittelbare gesellschaftsrechtliche Rechtsfolge seiner Kündigung auf die verbliebenen Gesellschafter oder die Gesellschaft selbst im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG übergegangen, sondern durch das eigenständige Rechtsgeschäft der Anteilsabtretung auf die Klägerin übertragen worden.

  • Der an die Klägerin abgetretene Anteil ist auch nicht Gegenstand einer freigebigen Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gewesen. Eine solche setzt den Willen des Zuwendenden zur Unentgeltlichkeit voraus. Von einem freien Willen zur Unentgeltlichkeit einer Zuwendung kann aber dann nicht mehr die Rede sein, wenn der Zuwendende aufgrund bereits bestehender schuldrechtlicher Verpflichtungen unter vorab feststehenden vertraglichen Konditionen zu seiner Leistung gezwungen ist.

Hinweis:

Das FG hat die Revision zugelassen, weil zu der Frage der Unanwendbarkeit der Vorschrift des § 7 Abs. 7 ErbStG auf rechtsgeschäftliche Übertragungen von Anteilen an Kapitalgesellschaften bislang keine bundesgerichtliche Rechtsprechung besteht.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB UAAAG-47163