BFH Beschluss v. - XI B 91/00

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) möchten die Rechtsfrage geklärt wissen, ob Nachzahlungszinsen gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO 1977) aus sachlichen Gründen zu erlassen sind, wenn das Finanzamt (FA) die vom Steuerpflichtigen eingereichte Einkommensteuererklärung erst nach einer Frist von mehr als 15 Monaten bearbeitet.

Es bestehen erhebliche Bedenken, ob die Kläger die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage in einer § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO a.F.) entsprechenden Form dargelegt haben (vgl. hierzu z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 9, m.w.N.). Hierfür reicht es nicht aus, den Klärungsbedarf nur zu behaupten oder die unzutreffende Anwendung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) durch das Finanzgericht (FG) zu rügen (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 58). Selbst wenn der Senat zugunsten der Kläger unterstellt, dass sie einen aus ihrer Sicht bestehenden Widerspruch zwischen dem Urteil des I. Senats des (BFHE 182, 293, BStBl II 1997, 446) und dem Urteil des X. Senats des (BFHE 180, 240, BStBl II 1996, 503) geklärt wissen wollen, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Nach Auffassung des erkennenden Senats weichen die genannten Entscheidungen nicht voneinander ab:

Der I. Senat des BFH hat in BFHE 182, 293, BStBl II 1997, 446 entschieden, dass es sachlich nicht unbillig ist, Zinsen gemäß § 233a AO 1977 zu erheben, wenn die verspätete Festsetzung der Steuer auf einer durch das FA verzögerten Veranlagung —dort ca. 20 Monate nach Erklärungsabgabe— beruht (vgl. im Grundsatz ebenso , BFHE 172, 304, BStBl II 1994, 81). Diese Auffassung entspricht dem allgemein anerkannten Zweck des § 233a AO 1977, den Zinsvorteil des Steuerpflichtigen bzw. den Zinsnachteil des Steuergläubigers aufgrund der verspätet bezahlten Steuerschuld auszugleichen (vgl. Gesetzesbegründung BTDrucks 11/2157, S. 194). Die Zinsen nach § 233a AO 1977 sind daher weder Sanktions- noch Druckmittel oder Strafe, sondern laufzeitabhängige Gegenleistung für eine mögliche Kapitalnutzung (vgl. auch z.B. , BFHE 185, 94, BStBl II 1998, 550). Vor diesem gesetzlichen Hintergrund kann es nicht entscheidend sein, ob der —typisierend vom Gesetz unterstellte— Zinsvorteil des Steuerpflichtigen auf einer verzögerten Einreichung der Steuererklärung durch den Steuerpflichtigen oder einer verzögerten Bearbeitung durch das FA beruht (vgl. auch z.B. , BFH/NV 2000, 1441).

Der X. Senat des BFH hatte sich in BFHE 180, 240, BStBl II 1996, 503 —anders als der I. Senat des BFH in BFHE 182, 293, BStBl II 1997, 446— nicht mit der Frage zu befassen, ob Nachzahlungszinsen bei einer im Einzelfall als unangemessen lang empfundenen Bearbeitungszeit zu erlassen sind. Er hat den Erlass bereits deswegen abgelehnt, weil er eine Bearbeitungszeit von 11 Monaten als angemessen angesehen hat. Die Frage, ob die Nachzahlungszinsen bei einer unangemessen langen Bearbeitungszeit zu erlassen sind, war für den X. Senat nicht entscheidungserheblich.

Die Entscheidung ergeht nach § 116 Abs. 5 FGO mit Kurzbegründung.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 1003 Nr. 8
FAAAA-66581