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StuB 11/2017 S. 447

Pflicht zu Handelsregister-Anmeldungen durch UG/GmbH-Geschäftsführer trotz Insolvenz

Auch wenn mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der UG (haftungsbeschränkt) bzw. GmbH die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter übergeht, bleiben gem. NWB RAAAG-45074, die Organe der Gesellschaft und namentlich die organschaftliche Stellung eines amtierenden Geschäftsführers hiervon mit der Folge unberührt, dass, soweit der durch das Insolvenzverfahren nicht verdrängte gesellschaftsrechtliche Bereich betroffen ist, insoweit Letzterer (und eben nicht der Insolvenzverwalter bzw. der vorläufige Insolvenzverwalter) berechtigt und verpflichtet bleibt (§§ 39, 78 GmbHG), die Änderung der Vertretungsverhältnisse oder die geänderte Geschäftsanschrift zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Unterlässt er (schul...

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