Online-Nachricht - Mittwoch, 31.05.2017

Einkommensteuer | Überspannung eines Grundstücks mit einer Stromleitung (BFH)

Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine einmalige Entschädigung, die für die Überspannung eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlt wird, zu den nach dem EStG steuerbaren Einkünften zählt (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Streitig ist, ob die anlässlich der Überspannung eines Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlte Einmalentschädigung steuerbar ist. Das FG Düsseldorf ging in erster Instanz im Urteil vom 09.2016 - 10 K 2412/13 E von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i.S.d. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus (lesen Sie hierzu unsere Nachricht vom 21.10.2016). Die Kläger sind dagegen der Ansicht, die Überspannung habe zu einer erheblichen Wertminderung ihres Grundstücks geführt, die durch den gezahlten Betrag nicht ausgeglichen werde. Ein derartiger endgültiger Rechtsverlust führe nicht zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Der Senat nimmt das Revisionsverfahren zum Anlass, sich grundlegend mit der Rechtsfrage zu befassen, ob, unter welchen Voraussetzungen und gegebenenfalls in welchem Umfang eine einmalige Entschädigung, die für die Überspannung eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlt wird, nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes steuerbar ist, wenn der Grundstückseigentümer hierfür eine Grunddienstbarkeit bewilligen muss.

  • Der Senat hält es für angezeigt, das BMF an diesem Revisionsverfahren zu beteiligen und zum Beitritt aufzufordern (§ 122 Abs. 2 Satz 3 FGO).

Hinweis:

Wem in einer vergleichbaren Situation der Abschluss eines Vertrags über eine Grunddienstbarkeit nahegelegt wird, sollte Vertragsklauseln vereinbaren, nach denen das Risiko einer Besteuerung der Entschädigung der Nutzungsberechtigte trägt. Bisher jedenfalls waren solche Überspannungsentschädigungen nach § 21 Abs.1 Nr.1 EStG steuerbar und nicht nach § 34 Abs.2 Nr.2 EStG tarifbegünstigt zu besteuern (z.B. , BStBl II 1994, 640).

Auch im betrieblichen Bereich sind solche Entschädigungen als Nutzungsentgelte Betriebseinnahmen (s. etwa , betr. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft).

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB BAAAG-46329