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KSR Nr. 6 vom Seite 3

Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft

Zuordnung bestimmt sich nach der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts

Lars Micker

Der BFH hat entschieden, dass eine vermögensverwaltend tätige, aber gewerblich geprägte Personengesellschaft i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht nur Anlage-, sondern auch Umlaufvermögen haben kann. Die Zuordnung bestimmt sich nach der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts im (fiktiven) Betrieb. Darüber hinaus hat der BFH geklärt, dass Goldbarren keine Wertpapieren vergleichbare nichtverbriefte Forderungen oder Rechte i. S. des § 4 Abs. 3 Satz 4 dritte Variante EStG sind.

Sachverhalt

Der Revisionsentscheidung des IV. Senats lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin war eine GbR, deren Gesellschafter die A-GmbH & Co. KG, die B-GmbH & Co. KG und eine GmbH (C-GmbH) waren. Gesellschaftszweck war der Erwerb, die Verwaltung und die laufende Umschichtung von Edelmetallen und einzelnen Finanzinstrumenten gem. § 1 Abs. 11 KWG. Die Gewinnermittlung sollte durch Einnahmenüberschussrechnung erfolgen. In den Jahren 2006 bis 2008 (Streitjahre) tätigte die GbR diverse Goldgeschäfte. Dabei handelte es sich um den An- und Verkauf von nummerierten Goldbarren, die in einem Depot der GbR in Zürich einzeln verwahrt wurden. In ihrer Einnahmenüberschussrechnung behandelte die GbR die Aufwendungen für den ...

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