Michael Sauthoff

Abgabenverfahrensrecht und abgabenrechtliche Nebenleistungen

1. Aufl. 2017

ISBN der Online-Version: 978-3-482-81371-9
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-66971-2

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Abgabenverfahrensrecht und abgabenrechtliche Nebenleistungen (1. Auflage)

§ 27 Haftungsbescheid und Duldung für Abgaben

I. Haftungsbescheid

1. Voraussetzungen

1Nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Abgabe haftet (Haftungsschuldner; dazu § 9 Rn. 10 ff.). Haftung in diesem Sinne bedeutet, dass jemand für die Erfüllung einer fremden Abgabenschuld mit seinem eigenen Vermögen einzustehen hat. Dabei entsteht der Haftungsanspruch nach § 38 AO, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Haftungsnorm die Haftungsfolge knüpft, und zwar unabhängig von dem Erlass eines Haftungsbescheids. Allerdings hängt der Haftungsanspruch grundsätzlich davon ab, dass eine Abgabenschuld oder ein sonstiger Anspruch aus dem Abgabenschuldverhältnis entstanden ist und noch besteht (Grundsatz der Akzessorietät).

2Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid ist zweigliedrig. Die Behörde hat auf der ersten Stufe zunächst zu prüfen, ob in der Person oder der Personen, die es heranziehen will, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Haftungsvorschrift erfüllt sind.

Hinweis:

So gehören zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 69 AO neben der Exis...