Michael Sauthoff

Abgabenverfahrensrecht und abgabenrechtliche Nebenleistungen

1. Aufl. 2017

ISBN der Online-Version: 978-3-482-81371-9
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-66971-2

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Abgabenverfahrensrecht und abgabenrechtliche Nebenleistungen (1. Auflage)

§ 22 Festsetzungsverjährung

I. Anwendungsbereich

1Die Festsetzungsverjährung betrifft die Abgabenfestsetzung (§ 155 Abs. 1 Satz 1 und 4 AO) sowie ihre Aufhebung oder Änderung (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Bestimmungen über die Festsetzungsverjährung gelten sinngemäß auch für die Festsetzung von Steuermessbeträgen (§ 184 Abs. 1 AO) und allen Festsetzungen, für die die Vorschriften über das Abgabenfestsetzungsverfahren anzuwenden sind (s. § 155 AO). Für die Heranziehung zu Vorausleistungen gibt es keine Festsetzungsverjährungsfrist im Sinne der §§ 169 ff. AO.

2Auf Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) finden sie nur Anwendung, wenn dies besonders vorgeschrieben ist (§ 1 Abs. 3 Satz 2 AO), wie z. B. bei Zinsen (§ 239 AO). Säumniszuschläge (§ 240 AO) entstehen kraft Gesetzes, sie unterliegen allein der Zahlungsverjährung (§§ 228 ff. AO). Auch Verspätungszuschläge (§ 152 AO) unterliegen nicht der Festsetzungsverjährung. Von der erstmaligen Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist jedoch grundsätzlich abzusehen, wenn die Festsetzungsfrist für die Abgabe abgelaufen ist. Wird aber ein bereits vor Ablauf der für die Abgabe geltenden Festsetzungsfrist festgesetzter Verspätungszuschlag nur aus formellen Gründen oder aufgrund einer fehlerhaften Ermessensausübung bezüglich seiner Höhe aufg...