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Steuern mobil Nr. 6 vom

Track 18 | Erbschaftsteuer: Geerbter, vom Erblasser nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch ist zu versteuern

Ein vom Erblasser nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch aus einem vorangegangenen Todesfall gehört zum Nachlass und unterliegt beim späteren Erben der Besteuerung aufgrund Erbanfalls. Die Erbschaftsteuer entsteht bereits mit dem Tode des Pflichtteilsberechtigten. Auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch den Erben kommt es nach einem aktuellen Urteil des BFH nicht an.

Auch zur Erbschaftsteuer haben wir ein Urteil des Bundesfinanzhofs ausgewählt. Danach gehört ein vom Erblasser zu seinen Lebzeiten nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch aus einem vorangegangenen Todesfall zu seinem Nachlass. Er unterliegt beim späteren Erben der Besteuerung. Die Erbschaftsteuer entsteht bereits mit dem Tode des Pflichtteilsberechtigten, ohne dass es auf die Geltendmachung des Anspruchs durch dessen Erben ankommt.

Das Vermögen des Erblassers geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als Ganzes auf den Erben über. Dazu gehört auch ein dem Erblasser zustehender Pflichtteilsanspruch, weil dieser Anspruch kraft Gesetzes vererblich ist. Für die Besteuerung ist es nicht erforderlich, dass der Erbe den geerbten Pflichtteilsanspruch geltend macht.

Die Gefahr einer doppelten Best...

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