BFH Beschluss v. - X B 75/00

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, teils, weil sie nicht in der erforderlichen Weise begründet wurde (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der FinanzgerichtsordnungFGO— i.d.F. vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze —2.FGOÄndG— vom , BGBl I 2000, 1757), teils, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind.

1. Die Rüge der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (Bundesfinanzhof —BFH—, Beschluss vom VIII B 21/93, BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890, unter Ziff. II. der Gründe, ständige Rechtsprechung). Liegen zu einer Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Entscheidungen vor, ist die grundsätzliche Bedeutung einer Sache nur dann hinreichend dargelegt, wenn der Beschwerdeführer vorträgt, dass zwischenzeitlich neue gewichtige Gründe geltend gemacht werden, die es geboten erscheinen lassen, dass der BFH seinen Standpunkt nochmals überprüft (, BFHE 123, 48, BStBl II 1977, 760; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 9).

Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass sich die bei einem Unternehmer aufgrund von § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) angeordnete Außenprüfung auch auf nichtbetriebliche Sachverhalte erstrecken kann (z.B. , BFHE 145, 311, BStBl II 1986, 437). Mit der Literaturmeinung, die sich für eine Begrenzung der Prüfung auf betriebliche Verhältnisse ausspricht, während die privaten Verhältnisse nur unter den Voraussetzungen des § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 überprüfbar sein sollen, hat sich die höchstrichterliche Rechtsprechung in BFHE 145, 311, BStBl II 1986, 437 auseinander gesetzt. Neue beachtliche Gesichtspunkte, die eine nochmalige Überprüfung der streitigen Rechtsfrage erforderlich machen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die grundsätzliche Bedeutung sieht die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) daneben in der Frage der Zulässigkeit der Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung durch Telefax. Auch insoweit genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO i.d.F. vor In-Kraft-Treten des 2.FGOÄndG nicht. Die Klägerin schildert im Wesentlichen nur den Sachverhalt und würdigt ihn rechtlich. Zur grundsätzlichen Bedeutung führt sie lediglich aus, dass die wirksame Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Telefax ”chaotische” Folgen hätte. Eine Darlegung, inwiefern diese Rechtsfrage umstritten und daher eine höchstrichterliche Klärung erforderlich scheine, fehlt. Im Übrigen ist die Frage, ob Einspruchsentscheidungen auch durch Telefax wirksam bekannt gegeben werden können, bereits geklärt (, BFHE 186, 491, BStBl II 1999, 48, m.w.N.).

2. Die von der Klägerin behauptete Divergenz des angefochtenen Urteils zu den BFH-Urteilen vom IV R 179/79 (BFHE 134, 395, BStBl II 1982, 208), vom I R 138/80 (BFHE 142, 198, BStBl II 1985, 350), in BFHE 145, 311, BStBl II 1986, 437 und vom IV R 65/88 (BFHE 158, 114, BStBl II 1990, 2) ist nicht gegeben. Den Entscheidungen des BFH und dem Urteil des Finanzgerichts (FG) liegen keine voneinander abweichenden abstrakten Rechtssätze zu Grunde, wie § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO i.d.F. vor In-Kraft-Treten des 2.FGOÄndG dies erfordert (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 17, m.w.N.). Vielmehr geht das FG in Übereinstimmung mit den zitierten BFH-Urteilen davon aus, dass eine Außenprüfung, die auf einer Prüfungsanordnung i.S. des § 193 Abs. 1 AO 1977 beruht, hinsichtlich der Einkommensteuer nicht auf den unternehmerischen Bereich begrenzt ist.

3. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung ist nicht schlüssig erhoben. Wird als Verfahrensfehler mangelnde Sachaufklärung infolge Verletzung der Amtsermittlungspflicht des Gerichts (§ 76 Abs. 1 FGO) gerügt, muss in der Beschwerdeschrift ausgehend vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG u.a. dargelegt werden, warum sich dem FG eine weitere Sachaufklärung als erforderlich hätte aufdrängen müssen und inwieweit diese zu einer anderen Entscheidung durch das FG hätte führen können (Senatsbeschluss vom X B 190/98, BFH/NV 1999, 1479; weitere Nachweise bei Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz. 40). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Es mangelt insbesondere an Ausführungen, weshalb das FG Beweis durch Einsichtnahme in das postamtliche Faxverzeichnis hätte erheben sollen, obwohl die in der mündlichen Verhandlung durch einen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater vertretene Klägerin selbst keinen Beweisantrag gestellt und ihre frühere Beraterin die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) verwendete Telefaxnummer im Briefkopf ihrer Schriftsätze angegeben hat.

Auch die insoweit erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht schlüssig. Da die frühere Steuerberaterin der Klägerin die Telefaxnummer in ihrem Briefkopf angegeben und nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass nicht sie, sondern Dritte Inhaber des Telefaxanschlusses sind, muss sie sich aufgrund des von ihr geschaffenen Rechtsscheins so behandeln lassen, als habe sie die Dritten zu Empfangsbevollmächtigten für Telefaxsendungen bestellt (BFH-Urteil in BFHE 186, 491, BStBl II 1999, 48). Die Einspruchsentscheidung des FA wäre somit auch wirksam bekannt gegeben worden, wenn tatsächlich Dritte Inhaber des Telefaxanschlusses sind.

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Fundstelle(n):
ZAAAA-66463