BFH Beschluss v. - X B 18/01

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) reichte für das Streitjahr keine Einkommensteuererklärung ein. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) schätzte deshalb die Besteuerungsgrundlagen. Mit Bescheid vom setzte er die Einkommensteuer für das Jahr 1990 auf 87 316 DM fest. Da der Kläger die fristgerechte Einlegung des Einspruchs gegen diesen Steuerbescheid nicht nachweisen konnte, verwarf das FA den Rechtsbehelf als unzulässig. Die dagegen erhobene Klage wies das als unbegründet ab. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision blieb ohne Erfolg.

Mit Schreiben vom beantragte der Kläger die Aufhebung des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 1990. Die Schätzung des gewerblichen Gewinns durch das FA sei bewusst zu seinem Nachteil erfolgt. Dies führe zur Nichtigkeit des Steuerbescheids gemäß § 125 der Abgabenordnung (AO 1977). Das FA wies den Antrag zurück. Vorverfahren und Klage blieben ohne Erfolg.

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des FG richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der grundsätzliche Bedeutung und Divergenz geltend gemacht werden.

II. Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis gem. § 40 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) fehlt.

Durch wurde die Klage wegen der Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheids 1990 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde rechtskräftig, da die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ohne Erfolg blieb. § 110 Abs. 1 FGO steht deshalb einer weiteren gerichtlichen Entscheidung über den Einkommensteuerbescheid 1990 entgegen (Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 110, Rz. 6). Das FG hat mit der Klageabweisung konkludent auch über die Wirksamkeit der Steuerfestsetzung entschieden. Die Begrenzung des § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO, wonach das Gericht nicht mehr zusprechen darf, als der Kläger mit der Klage begehrt, gilt nämlich dann nicht, wenn der Bescheid insgesamt unwirksam ist (, BFHE 146, 196, BStBl II 1986, 474; Gräber/von Groll, a.a.O., § 96 Rz. 4, m.w.N.).

Im Übrigen sieht der Senat von einer weiteren Begründung nach Maßgabe des § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757) ab.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 1582 Nr. 12
CAAAA-66436