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Kontierungslexikon vom

Vertrauensschutz

Karl-Hermann Eckert

Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.

Zusammenfassung

Die Umsatzsteuer ist komplex und verlangt bei steuerentlastenden Tatbeständen vielfach Buch und- Belegnachweise. Hierbei kann es vorkommen, dass der Unternehmer durch falsche Angaben des Geschäftspartners getäuscht wurde, obwohl er die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns erfüllt hat. In derartigen Fällen kann möglichweiser der Grundsatz des Vertrauensschutzes den Unternehmer vor möglichen unliebsamen Steuernachforderungen schützen. Darüber hinaus sind weitere Vertrauenstatbestände im Umsatzsteuerrecht enthalten. Der Beitrag stellt die Grundsätze möglicher Vertrauensschutzregelungen im Umsatzsteuerrecht dar.

1. Rechtsgrundlagen


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2. Wie wird kontiert?

2.1 Allgemeine Grundsätze

Zu den unionsrechtlichen Grundsätzen, die auch für das nationale Umsatzsteuerrecht zu berücksichtigen sind, gehört der Vertrauensschutz. Der EuGH betont, dass die Mitgliedstaaten die allgemeinen Rechtsgrundsätze beachten müssen, die Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung sind, zu denen insbesondere die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit sowie des Vertrauensschutzes zählen.

Das deutsche Umsatzsteuergesetz kennt den Vertrauensschutz im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Lieferungen nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG und den Vertrauensschutz bei Verwendung einer Bescheinigung bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG sowie bei Gebäudereinigungsleistungen nach § 13b Abs. 5 Satz 5 UStG.

2.2 Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

2.2.1 Vertrauensschutzregelungen

Die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist von Voraussetzungen abhängig, die nur der Abnehmer erfüllen kann. Der Abnehmer muss Unternehmer sein und den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erwerben. Außerdem muss der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangen.

Diese Faktoren kann der liefernde Unternehmer häufig nicht überprüfen. Aus diesem Grund wurde in § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG eine Vertrauensschutzregelung für den liefernden Unternehmer geschaffen.

Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht vorliegen, ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn

  • die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und

  • der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.

Die Grundsätze des ordentlichen Kaufmanns und den Haftungsmaßstab regelt § 347 HGB. Danach hat ein Kaufmann für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzustehen. Ihn trifft damit bei Durchführung eines Handelsgeschäfts eine erhöhte Sorgfaltspflicht, die in seiner besonderen Sachkunde und Geschäftserfahrung begründet ist. So wird sich ein ordentlicher Kaufmann regelmäßig ein Bild über seinen Handelspartner (Abnehmer/Leistungsempfänger) machen, um einzuschätzen zu können, ob ein Handelsgeschäft möglicherweise risikobehaftet ist.

Hinweis:

Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um neue Geschäftsbeziehungen handelt. Bei Bargeschäften hält der BFH es für vertretbar, den Umfang der Sorgfaltspflichten zu erhöhen. Ebenso gelten erhöhte Sorgfaltspflichten, wenn die Abholung durch einen Vertreter erfolgt, wenn der Abnehmer unklare oder in sich widersprüchliche Angaben zu seiner Identität macht oder wenn es auffällige Unterschiede zwischen der Unterschrift des Abholers auf der Empfangsbestätigung und dem vorgelegten Pass gibt.

Ebenso setzt nach Ansicht des BFH die Vertrauensschutzregelung voraus, dass der Unternehmer in gutem Glauben gehandelt und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt. Dabei sind alle Gesichtspunkte und tatsächlichen Umstände umfassend zu berücksichtigen. Danach kann sich die zur Steuerpflicht führende Bösgläubigkeit auch aus Umständen ergeben, die nicht mit den Beleg- und Buchangaben zusammenhängen.

Hinweis:

Der Unternehmer trägt die Feststellungslast dafür, dass er die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet hat. Dies ist regelmäßig vom jeweiligen Einzelfall abhängig.

Die Frage, ob der Unternehmer die Unrichtigkeit der Angaben des Abnehmers auch bei Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte, stellt sich aber erst dann, wenn der Unternehmer seinen Nachweispflichten nach §§ 17a, 17b, 17c und 17d UStDV vollständig und rechtzeitig nachgekommen ist. Maßgeblich ist hierfür die formelle Vollständigkeit, nicht aber auch die inhaltliche Richtigkeit der Beleg- und Buchangaben, da § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG das Vertrauen auf unrichtige Abnehmerangaben schützt.

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