BMF - IV C 1 - S 2252/08/10004: 020 BStBl 2017 I S. 739

Einzelfragen zur Abgeltungsteuer; Ergänzung des (BStBl 2016 I S. 85) durch das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das (BStBl 2016 I S. 85) wie folgt geändert:

Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:


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VI.
Entrichtung der Kapitalertragsteuer (§ 44 EStG)
242 – 251c
 
1.
Zuflusszeitpunkt, auszahlende Stelle, Umfang des Steuerabzugs (§ 44 Absatz 1 EStG)
242 – 251
 
a)
Zufluss von Zinsen (§ 44 Absatz 1 Satz 2 EStG)
242 – 243
 
b)
Umfang des Steuerabzugs (§ 44 Absatz 1 Satz 2 EStG)
246 – 247
 
c)
248 – 251
 
d)
Erhebung der Kapitalertragsteuer bei Sachwertleistung (§ 44 Absatz 1 Satz 7 bis 11 EStG)
251a – 251c
 
VIII.
Erstattung der Kapitalertragsteuer in besonderen Fällen (§ 44b Absatz 1 und Absatz 5 EStG)
307 – 309”

Randziffer 174 wird wie folgt ergänzt:

„3. Ausnahmen vom Steuerabzug (§ 43 Absatz 2 EStG)

a) Interbankenprivileg (§ 43 Absatz 2 Satz 2 EStG)

Kapitalertragsteuerpflicht für Zahlungen an die Deutsche Bundesbank und ausländische Zweigstellen inländischer Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute

174 § 43 Absatz 2 Satz 2 EStG ist auch anzuwenden, wenn Gläubiger der Kapitalerträge die Deutsche Bundesbank oder eine ausländische Zweigstelle eines inländischen Kreditinstituts oder inländischen Finanzdienstleistungsinstituts ist.

§ 43 Absatz 2 Satz 2 EStG findet auch Anwendung bei zugunsten eines inländischen Kreditinstituts oder inländischen Finanzdienstleistungsinstituts verwahrten Investmentanteilen.”

Die Randziffern 251a bis 251c und 308a werden wie folgt neu eingefügt. Die Überschrift zu VIII. wird wie folgt ergänzt:

„d) Erhebung der Kapitalertragsteuer bei Sachwertleistung (§ 44 Absatz 1 Satz 7 bis 11 EStG)

251a  Werden Kapitalerträge in Sachwerten geleistet oder reicht der in Geld geleistete Ertrag zur Deckung der Kapitalertragsteuer nicht aus, kann der zum Steuerabzug Verpflichtete nach § 44 Absatz 1 Satz 8 und 9 EStG den Fehlbetrag von einem bei ihm geführten Giro-, Kontokorrent- oder Tagesgeldkonto des Gläubigers einziehen. Auf das zum Depot hinterlegte Verrechnungskonto kann auch zugegriffen werden, wenn Gläubiger der Kapitalerträge und Kontoinhaber nicht identisch sind. Ein Zugriff auf den Kontokorrentkredit ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger vor dem Zufluss der Kapitalerträge widerspricht. Bei mehreren Kontoberechtigten reicht es aus, wenn ein Kontoberechtigter widerspricht. Der Widerspruch gilt solange, bis er vom Gläubiger zurückgenommen wird.

251b  Der zum Steuerabzug Verpflichtete kann den Gläubiger der Kapitalerträge auffordern, den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen. Kann nicht auf ein Giro-, Kontokorrent- oder Tagesgeldkonto des Gläubigers zugegriffen werden oder deckt das zur Verfügung stehende Guthaben einschließlich eines zur Verfügung stehenden Kontokorrentkredits den Fehlbetrag nicht oder nicht vollständig, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete den vollen Kapitalertrag dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen.

251c  Sind depotführende Kreditinstitute, depotführende Stellen sowie Tochter- oder Schwestergesellschaften von Kapitalverwaltungsgesellschaften berechtigt, auf ein sogenanntes Referenzkonto des Kunden zuzugreifen, wird es nicht beanstandet, dort den Fehlbetrag einzuziehen.”

„VIII. Erstattung der Kapitalertragsteuer in besonderen Fällen (§ 44b Absatz 1 und Absatz 5 EStG)”

„Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 44b Absatz 1 EStG aufgrund einer Kapitalrückzahlung nach § 17 InvStG in der ab 2018 anzuwendenden Fassung

308a  Nach § 44b Absatz 1 EStG ist die auf Ausschüttungen eines Investmentfonds in dessen Liquidationsphase erhobene Kapitalertragsteuer zu erstatten, soweit die Ausschüttungen Kapitalrückzahlungen darstellen. Die auszahlende Stelle i. S. d. § 44 Absatz 1 Satz 2 und 3 i. V. m. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 EStG (in der Regel das depotführende Kreditinstitut des Inhabers der Investmentanteile) hat die Erstattung vorzunehmen. Ob die Ausschüttungen steuerneutrale Kapitalrückzahlungen oder steuerpflichtige Investmenterträge darstellen, bestimmt sich nach § 17 Absatz 1 InvStG in der ab 2018 anzuwendenden Fassung. Steuerpflichtig ist der Mehrbetrag, um den die Summe aller Ausschüttungen und des Rücknahmepreises am Ende des Kalenderjahres den Rücknahmepreis am Anfang des Kalenderjahres übersteigt.

Beispiel:

Am Anfang des Jahres 01 beträgt der Rücknahmepreis für einen Anteil an dem A-Investmentfonds 100 Euro. Der A-Investmentfonds schüttet 20 Euro pro Anteil während des Jahres 01 aus. Am Ende des Jahres 01 beträgt der Rücknahmepreis für einen Anteil 85 Euro.

Steuerpflichtig sind (20 Euro + 85 Euro) – 100 Euro = 5 Euro; steuerneutrale Kapitalrückzahlung sind 15 Euro.

Die auf die Ausschüttungen in Höhe von 15 Euro erhobene Kapitalertragsteuer hat die zum Steuerabzug verpflichtete Stelle nach § 44b Absatz 1 EStG an den Anleger nach Ablauf des Jahres 01 zu erstatten.

Nimmt ein Investmentfonds mehrere Ausschüttungen während eines Kalenderjahres vor, ist die Kapitalrückzahlung quotal aufzuteilen.

Wenn im o. a. Beispiel erst 5 Euro und anschließend 15 Euro ausgeschüttet wurden, dann sind der ersten Ausschüttung 3,75 Euro (5 * 15/20) und der zweiten Ausschüttung 11,25 Euro (15 *15/20) an Kapitalrückzahlung zuzuordnen.

Wenn bei der Erhebung der Kapitalertragsteuer ausländische Quellensteuer angerechnet wurde, ist bei der Erstattung der auf die Kapitalrückzahlung entfallenden Kapitalertragsteuer eine Korrektur der anrechenbaren ausländischen Quellensteuer vorzunehmen.

Die quellensteuerbelastete Ausschüttung stellt keinen einheitlichen Kapitalertrag i. S. d. § 32d Absatz 5 EStG dar, sondern es handelt sich nur zum Teil um einen Kapitalertrag und im Übrigen um eine Kapitalrückzahlung. Die ausländische Quellensteuer ist quotal auf die Kapitalrückzahlung und den verbleibenden Ertrag aufzuteilen.

Wenn im o. a. Beispiel 4 Euro ausländische Quellensteuer angerechnet wurden, dann sind 3 Euro (4 * 15/20) der Kapitalrückzahlung und 1 Euro (4 * 5/20) dem verbleibenden Ertrag zuzuordnen.

Die vorstehenden Regelungen sind gleichermaßen in den Fällen eines unterjährigen Erwerbs oder einer unterjährigen Veräußerung des Investmentanteils anzuwenden. Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der steuerneutralen Kapitalrückzahlung sind ebenfalls der Rücknahmepreis am Anfang und Ende des Jahres sowie die gesamten Ausschüttungen während des Jahres. Eine Erstattung ist allerdings nur insoweit vorzunehmen, wie dem Anleger eine steuerneutrale Kapitalrückzahlung zugeflossen ist.

Abwandlung des o. a. Beispiels:

Am Anfang des Jahres 01 beträgt der Rücknahmepreis für einen Anteil an dem A-Investmentfonds 100 Euro. Der A-Investmentfonds schüttet am  5 Euro pro Anteil aus. Am erwirbt der Anleger A einen Investmentanteil zu einem Preis von 96 Euro. Am nimmt der A-Investmentfonds eine weitere Ausschüttung in Höhe von 15 Euro vor. Am Ende des Jahres 01 beträgt der Rücknahmepreis für einen Anteil 85 Euro. Anfang des Jahres 02 veräußert Anleger A den Anteil zu einem Preis von 85 Euro.

Steuerpflichtig sind (20 Euro + 85 Euro) – 100 Euro = 5 Euro; steuerneutrale Kapitalrückzahlung sind 15 Euro. Der Ausschüttung vom sind 3,75 Euro (5 * 15/20) und der Ausschüttung vom  11,25 Euro (15 *15/20) an Kapitalrückzahlung zuzuordnen. Die zum Steuerabzug nach § 44b Absatz 1 EStG verpflichtete Stelle hat nur im Hinblick auf die in der Ausschüttung vom enthaltene Kapitalrückzahlung von 11,25 Euro eine Erstattung vorzunehmen.

Anleger A hat damit im Jahr 01 3,75 Euro zu versteuern. Im Jahr 02 fällt ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn in Höhe von 0,25 Euro an (85 Euro Veräußerungserlös – [96 Euro Anschaffungskosten – 11,25 Euro Kapitalrückzahlung] = 0,25 Euro). Über die gesamte Haltedauer hat Anleger A 4 Euro zu versteuern.”

Randziffer 324 wird wie folgt ergänzt:

„XIII. Fundstellennachweis und Anwendungsregelung

324 Für die Anwendung einer Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne sind die Grundsätze dieses Schreibens auf alle offenen Fälle anzuwenden. Im Übrigen ist dieses Schreiben auf Kapitalerträge, die nach dem zufließen, sowie erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. Es wird nicht beanstandet, wenn die Änderung der Rz. 227 i. d. Fassung des (BStBl I S. 1608) und der Rz. 57 erst zum , die Änderung der Rz. 241 Beispiel 6 erst zum und die Änderung der Rz. 176 erst zum angewendet wird.

Die Änderungen der Randziffern 174, 251a bis 251c und 308a i. d. Fassung des sind erstmals ab dem anzuwenden.”

BMF v. - IV C 1 - S 2252/08/10004: 020


Fundstelle(n):
BStBl 2017 I Seite 739
BB 2017 S. 1110 Nr. 20
DB 2017 S. 1058 Nr. 19
DStR 2017 S. 1035 Nr. 19
DStZ 2017 S. 472 Nr. 13
EStB 2017 S. 359 Nr. 9
ErbStB 2017 S. 238 Nr. 8
NWB-EV 2017 S. 190 Nr. 6
StB 2017 S. 192 Nr. 6
StB 2017 S. 238 Nr. 7
QAAAG-44756