Online-Nachricht - Mittwoch, 03.05.2017

Lohnsteuer | Keine Steuerfreiheit einer Zulage für Schichtdienst (BFH)

Die einem Polizeibeamten gezahlte Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten nach § 17a EZulV ist nicht nach § 3b EStG steuerfrei (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 3b Abs. 1 EStG sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei, soweit sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen.

Sachverhalt und Verfahrensgang: Der Kläger ist als Polizeivollzugsbeamter der Bundespolizei nichtselbständig tätig und erzielte im Streitjahr neben seinen Grundbezügen u.a. Zulagen für Dienst zu wechselnden Zeiten gemäß §§ 17a ff. der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV). Diese Zulagen behandelte der Arbeitgeber als steuerpflichtigen Arbeitslohn und unterwarf sie dem Lohnsteuerabzug.

Den übermittelten Bruttoarbeitslohn legte das FA der Einkommensteuerfestsetzung des Streitjahres zugrunde. Der hiergegen erhobene Einspruch, mit dem der Kläger die Steuerfreiheit der Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten geltend machte, blieb wie auch die Klage vor dem FG ohne Erfolg.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Die streitigen Zulagen sind nicht in den Anwendungsbereich des § 3b EStG einzubeziehen.

  • Die Steuerbefreiung nach § 3b Abs. 1 EStG tritt nur ein, wenn die neben dem Grundlohn gewährten Zuschläge „für“ Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit geleistet werden. Es muss sich also objektiv um ein zusätzliches Entgelt für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit handeln. Begünstigt sind daher nur solche Zuschläge, die ausschließlich eine ungünstig liegende Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit abgelten.

  • Zulagen für andere Erschwernisse sind nicht steuerfrei. Diese einschränkende Auslegung des § 3b EStG rechtfertigt sich aus der Erwägung, dass er als Ausnahmevorschrift das Leistungsfähigkeitsprinzip durchbricht.

  • Die Zulagen für Dienst zu wechselnden Zeiten gemäß §§ 17a ff. EZulV werden nicht für geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gewährt. Sie sind daher nicht nach § 3b Abs. 1 EStG steuerbefreit. Die streitige Zulage ist vielmehr finanzieller Ausgleich für wechselnde Dienste und die damit verbundenen besonderen Belastungen durch den Biorhythmuswechsel.

Hinweis:

Ein anderer Senat der Vorinstanz hatte gegenteilig entschieden (). Die Revision ist noch unter dem beim BFH anhängig.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB IAAAG-44014