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BBK Nr. 9 vom

Unentgeltliche Wertabgaben bei angestellten nahen Angehörigen

Lars Wohlfarth und Marco Uhlig

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

I. Anscheinsvermutung

Entnimmt ein Gastwirt aus seinem Betrieb Waren für sich, seinen Haushalt oder andere betriebsfremde Zwecke, liegt eine Entnahme vor, die den Gewinn nicht mindern darf. Die Bewertung erfolgt grundsätzlich mit dem Teilwert, d. h. dem Bruttoeinkaufspreis. In gastronomischen Betrieben wird ein solcher Eigenverbrauch von Getränken und Speisen von der Finanzverwaltung vermutet, weil dies der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht.

II. Verbrauchspauschalen der amtlichen Richtsätze

[i]Aktuelle Richtsatzsammlung unter NWB TAAAF-80106Zur Vereinfachung der Wertermittlung veröffentlicht das BMF jedes Jahr die pauschalen Wertansätze für Warenentnahmen der jeweiligen Gewerbezweige (Richtsätze). Bei einer Gaststätte mit Abgabe von kalten und warmen Speisen betragen sie für eine Person im Jahr 2017 1.584 € zum ermäßigten und 1.658 € zum vollen Steuersatz.

[i]Speisekarte entscheidendWeiterhin können keine zusätzlichen weiteren Abschläge hinsichtlich persönlicher Ess- und Trinkgewohnheiten gemacht werden. Der Steuerpflichtige ist grundsätzlich an die Richtsätze gebunden.

III. Führung von Einzelaufzeichnungen

[i]In der Praxis kaum durchführbarGrundsätzlich ist die Bewertung der einzelnen Entnahmen für Getränke, Speisen oder weitere...

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