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Kontierungslexikon vom

Steuerbefreiungen

Karl-Hermann Eckert

Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.

Zusammenfassung

Ein steuerbarer Umsatz kann nach den Grundsätzen des Umsatzsteuerrechts entweder umsatzsteuerfrei oder umsatzsteuerpflichtig sein. Das Umsatzsteuergesetz enthält eine Vielzahl von Steuerbefreiungsvorschriften, die der Unternehmer beachten muss.

Der Beitrag gibt einen Überblick über die Befreiungstatbestände. Insbesondere wird der Fokus auf die buchhalterischen Erfassungsmöglichkeiten gelegt, um den Erfordernissen einer zutreffenden Abbildung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Umsatzsteuer-Jahreserklärung zu gewährleisten.

1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?

1.1 SKR 03

Vgl. die tabellarische Übersicht in Abschnitt 3.7.

1.2 SKR 04

Vgl. die tabellarische Übersicht in Abschnitt 3.7.

2. Rechtsgrundlagen


Tabelle in neuem Fenster öffnen

3. Wie wird kontiert?

3.1 Allgemeine Grundsätze

Steuerfreie Umsätze lassen sich in zwei Grundkategorien einteilen:

1.

Steuerfreie Umsätze, die den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG nicht ausschließen = sog. echte Steuerbefreiungen und

2.

steuerfreie Umsätze, die den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG ausschließen = sog. unechte Steuerbefreiungen.

Echte Steuerbefreiungen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, sind geregelt in § 4 Nr. 1 bis 7 UStG, § 25 Abs. 2 UStG und § 26 Abs. 5 UStG, vgl. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG.

Darüber hinaus können nach § 4 Nr. 8 Buchst. a bis g, Nr. 10 und Nr. 11 UStG steuerfreie Umsätze vorsteuerabzugsberechtigt sein, wenn sich der Umsatz auf Gegenstände bezieht, die in das Drittland ausgeführt werden, vgl. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b UStG.

Unechte Steuerbefreiungen, die den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG ausschließen, sind die übrigen in § 4 UStG genannten Steuerbefreiungen.

Hinweis:

Besonderheiten gilt es bei der Steuerbefreiung von Umsätzen mit Anlagegold nach § 25c UStG zu beachten. Diese Umsätze können sowohl den Vorsteuerabzug ausschließen als auch zulassen. Einzelheiten hierzu enthält § 25c Abs. 4 UStG.

Darüber hinaus gibt es für bestimmte steuerfreie Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, die Möglichkeit, auf die Steuerfreiheit nach § 9 UStG zu verzichten, um in den Genuss des Vorsteuerabzugs zu gelangen (sog. Optionsmöglichkeit). Voraussetzung ist, dass der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.

Weitere Einzelheiten zur Option nach § 9 UStG enthält das Stichwort „Option zur Umsatzsteuer nach § 9 UStG“, Kontierungslexikon NWB YAAAF-88136.

Abb. 1: Schaubild Echte und unechte Steuerbefreiungen

Die Voraussetzungen der Steuerbefreiungen sind nach der Rechtsprechung des EuGH eng auszulegen, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen.

3.2 Echte Steuerbefreiungen

3.2.1 Ausgangsleistungen

Übersicht 2 gibt einen Überblick über die echten Steuerbefreiungen von Ausgangsleistungen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Art der Leistung
Rechtsgrundlage
Ausfuhrlieferungen
§ 4 Nr. 1 Buchst. a in Verbindung mit § 6 UStG, §§ 8 - 11 und 17 UStDV
Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
§ 4 Nr. 1 Buchst. a in Verbindung mit § 7 UStG, § 12 und § 13 UStDV
Innergemeinschaftliche Lieferungen
§ 4 Nr. 1 Buchst. b in Verbindung mit § 6a UStG, § 17a - d UStDV
Umsätze für die Seeschifffahrt
§ 4 Nr. 2 in Verbindung mit § 8 UStG, § 18 UStDV
Umsätze für die Luftfahrt
§ 4 Nr. 2 in Verbindung mit § 8 UStG, § 18 UStDV
Grenzüberschreitende Güterbeförderung oder eine damit in Zusammenhang stehende sonstige Leistung
§ 4 Nr. 3 UStG, § 20 und § 21 UStDV
Lieferungen von Gold an Zentralbanken
Lieferung von Gegenständen der Anlage 1 zum UStG in Zusammenhang mit einem Umsatzsteuerlager
Bestimmte Lieferungen, die einer Einfuhr vorausgehen
Die einer Einfuhr vorangehende Lieferung von Gegenständen, wenn der Abnehmer oder dessen Beauftragter den Gegenstand der Lieferung einführt
Lieferungen von Gegenständen an einen Unternehmer für sein Unternehmen, die dieser nach § 3 Abs. 3a Satz 1 UStG im Gemeinschaftsgebiet weiterliefert
Bestimmte Vermittlungsleistungen
Bestimmte Umsätze der Bundesbahn
Lieferungen für vorübergehend in das Inland eingeführte Gegenstände
Personenbeförderung zwischen inländischen Seehäfen und Helgoland
Bestimmte Lieferungen und sonstige Leistungen an Streitkräfte des Nordatlantikvertrages, diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen
Reiseleistungen, soweit die Reisevorleistung im Drittland ausgeführt wird
Bestimmte Umsätze von Anlagegold
§ 25c UStG (insbesondere Absatz 4 und 5)
Umsätze im Zusammenhang mit dem Offshore-Steuerabkommen, NATO-Truppenstatut oder NATO-Hauptquartiere
§ 26 Abs. 5 UStG, § 73 UStDV sowie die entsprechenden Abkommen, vgl. Anhänge 3 bis 11 der Amtlichen Umsatzsteuer-Handausgabe

Abb. 2: Übersicht echte Steuerbefreiungen

3.2.2 Eingangsleistungen

Steuerbefreit können auch bestimmte Eingangsleistungen sein. Hierzu zählen die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen. Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Steuerbefreiung der Einfuhr enthält § 5 UStG sowie die Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung.

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