GewStH H 2.1 (4) (Zu § 2 GewStG)

Zu § 2 GewStG

H 2.1 (4)

Allgemeines

Bei den in § 2 Abs. 2 GewStG genannten Unternehmen ist die Gewerbesteuerpflicht nur an die Rechtsform geknüpft mit der Folge, dass nicht nur eine gewerbliche Tätigkeit, sondern jegliche Tätigkeit überhaupt die Gewerbesteuerpflicht auslöst (> RStBl 1939 S. 543 und BStBl 1961 III S. 66, vom – BStBl 1963 III S. 69, vom – BStBl 1977 II S. 10, vom – BStBl II S. 668 und vom – BStBl 1991 II S. 250).

Gewerbesteuerpflicht ausländischer Kapitalgesellschaften

Die Vorschrift in § 2 Abs. 2 GewStG gilt auch für ausländische Unternehmen, die im Inland eine Betriebsstätte unterhalten, in ihrer Rechtsform einem inländischen Unternehmen der in § 2 Abs. 2 GewStG bezeichneten Art entsprechen und im Inland rechtsfähig sind (> RStBl S. 854 und BStBl II S. 447 und vom 28. 7. 1982 – BStBl 1983 II S. 77).

Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform

  • doppelt ansässige Gesellschaften in EU-Staaten

    > BStBl I S. 727 mit Übergangsregelung und R 2.1 Abs. 4 Satz 4

  • Rechtsfähigkeit bei in Drittstaaten gegründeten Gesellschaften mit inländischer Geschäftsleitung

    Eine nach dem Recht eines Drittstaates gegründete ausländische Gesellschaft mit inländischer Geschäftsleitung erlangt im Inland erst mit der Eintragung ins Handelsregister die Rechtsfähigkeit (> BStBl II S. 972).

  • Verfassungsmäßigkeit

    An der Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG bestehen keine ernstlichen Zweifel. Dies gilt auch für die Gewerbesteuerpflicht einer Mitunternehmerschaft, an der neben freiberuflich tätigen Mitunternehmern eine Kapitalgesellschaft beteiligt ist, deren Gesellschafter und (hier) Geschäftsführer wiederum sämtlich freiberuflich tätig sind (> BStBl 2004 II S. 303).

Zum Begriff der Betriebsstätte

>R 2.9

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAG-43479