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Kontierungslexikon vom

Energielieferung

Karl-Hermann Eckert

Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.

Zusammenfassung

Umsätze im Zusammenhang mit Energieformen wie die Lieferung von Elektrizität, Gas, Wärme oder Kälte unterliegen besonderen Besteuerungsgrundsätzen. Der Beitrag stellt die umsatzsteuerrechtlichen Besonderheiten und Unterschiede dar und zeigt anhand von Buchungsbeispielen die zutreffende Buchung von in- und ausländischen Energielieferungen auf.

1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?

1.1 SKR 03


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1400
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
1577
Abziehbare Vorsteuer § 13b UStG 19 %
1600
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
1787
Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 %
3160
Leistungen nach § 13b UStG mit Vorsteuerabzug
8339
Erlöse aus im anderen EU-Land steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze

1.2 SKR 04


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1200
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
1407
Abziehbare Vorsteuer § 13b UStG 19 %
3300
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
3837
Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 %
4339
Erlöse aus im anderen EU-Land steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze
5960
Leistungen nach § 13b UStG mit Vorsteuerabzug

2. Rechtsgrundlagen


Tabelle in neuem Fenster öffnen

3. Wie wird kontiert?

3.1 Allgemeine Grundsätze

Energie ist nach Art. 15 Abs. 1 MwStSystRL einem körperlichen Gegenstand gleichgestellt und wird demnach als Liefergegenstand angesehen. Hierzu gehören Elektrizität, Gas, Wärme oder Kälte. Für Energielieferungen gelten für die Umsatzbesteuerung Besonderheiten. Dies betrifft:

  • die Bestimmung des Ortes der Energielieferung,

  • den Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuer,

  • die Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger nach § 13b UStG,

  • die Besonderheiten bei der innergemeinschaftlichen Lieferung und beim innergemeinschaftlichen Erwerb und

  • die Besonderheiten bei der Einfuhr.

3.2 Ort der Energielieferung

3.2.1 Allgemeines

Der Ort der Energielieferung bestimmt sich nach § 3g UStG. Hierunter fallen die Lieferung von

  • Gas über das Erdgasnetz,

  • Elektrizität oder

  • Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze.

Hierbei wird unterschieden zwischen einer Lieferung an einen sog. Wiederverkäufer oder an einen anderen Abnehmer, wie z. B. an einen Endverbraucher:

  • Bei der Lieferung an einen Wiederverkäufer bestimmt sich nach § 3g Abs. 1 UStG der Ort danach, wo der Abnehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die Lieferung an die Betriebsstätte des Abnehmers ausgeführt, ist der Ort der Betriebsstätte maßgeblich, wobei auf die Bestellung bzw. Abrechnung durch die Betriebsstätte abzustellen ist. Bei der Lieferung an einen ausländischen Wiederverkäufer ist die Leistung demnach in Deutschland nicht steuerbar.

  • Bei der Lieferung an andere Abnehmer bestimmt sich nach § 3g Abs. 2 UStG der Ort der Lieferung danach, an dem der Abnehmer die Energie tatsächlich verbraucht.

3.2.2 Wiederverkäufer

Ein Wiederverkäufer ist der Unternehmer, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb von Energie in deren Lieferung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Energie von untergeordneter Bedeutung ist. Unter Haupttätigkeit ist zu verstehen, wenn der Unternehmer mehr als 50 % der erworbenen Energie weiterveräußert.

Hinweis:

Demnach sind Betreiber von dezentralen Stromgewinnungsanlagen wie Photovoltaikanlagen oder Windkraftanlagen regelmäßig keine Wiederverkäufer. Ebenso sind Energielieferungen, die als Nebenleistungen von Vermietungsleistungen gelten, nicht als Weiterveräußerung anzusehen.

Von untergeordneter Bedeutung ist nach Ansicht der Finanzverwaltung der eigene Verbrauch, wenn nicht mehr als 5 % der erworbenen Energiemenge zu eigenen unternehmerischen oder nichtunternehmerischen Zwecken verwendet wird. Handelt der Unternehmer mit verschiedenen Energieformen, z. B. mit Strom und Gas, ist die 5 % Grenze getrennt zu ermitteln.

Hinweis:

Weitere Anwendungsfälle im Zusammenhang mit der Ermittlung der 5 % Grenze und dessen geringfügigen Überschreitens enthält der Abschnitt 3g.1 Abs. 3 UStAE.

3.2.3 Andere Abnehmer

Bei der Lieferung an andere Abnehmer gilt der Verbrauchsort als Lieferort. Dies ist dort, wo sich der Zähler des Abnehmers befindet. Wird keine Energie verbraucht, ist nach § 3g Abs. 2 Satz 2 UStG der Leistungsort dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt oder seine Betriebsstätte hat.

3.3 Steuerentstehung

Bei Energielieferungen werden vielfach einheitliche Verträge abgeschlossen. In derartigen Fällen wird die geschuldete Leistung nicht nur einmal, sondern in mehreren Schritten erbracht – sog. fortgesetzte Lieferung oder Sukzessivlieferung.

Für die Lieferung von Elektrizität, Gas, Wärme und Kälte gilt die Besonderheit, dass die Umsatzsteuer nicht fortlaufend, sondern erst mit Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraums ausgeführt wird. Die während des Ablesezeitraums geleisteten Abschlagszahlungen sind keine Teilleistungen, sondern An- oder Vorauszahlungen. Sie unterliegen mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Vereinnahmung der Umsatzsteuer.

Beispiel 1

Der Energieversorger E schließt mit dem Kunden K am einen Stromlieferungsvertrag für ein Jahr mit jährlicher Verlängerungsmöglichkeit. Der Ablesestichtag ist jeweils der 30. November.

Lösung

Die Umsatzsteuer für die Stromlieferung entsteht für den Zeitraum bis mit Ablauf des (Ablesestichtag). Werden Vorauszahlungen oder Abschlagszahlungen geleistet, unterliegen diese der Anzahlungsbesteuerung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG.

3.4 Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger

Bei Energielieferungen gilt es zu beachten, dass in bestimmten Fällen die Umsatzsteuer nicht vom leistenden Unternehmer geschuldet wird, sondern nach § 13b UStG vom Leistungsempfänger. Nach § 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG schuldet der Leistungsempfänger die Steuer

Die folgenden Prüfschemata geben einen Überblick über die Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers im Zusammenhang mit Energielieferungen.

Abb. 1: Lieferung von Wärme oder Kälte über das Wärme- oder Kältenetz

Abb. 2: Lieferung von Gas über das Erdgasnetz durch inländische Unternehmer

Abb. 3: Lieferung von Gas über das Erdgasnetz und Elektrizität durch ausländische Unternehmer

Abb. 4: Lieferung von Elektrizität durch inländische Unternehmer

Hinweis:

Der Leistungsempfänger ist auch dann Steuerschuldner nach § 13b UStG, wenn die Leistung für den nicht unternehmerischen Bereich erbracht wird, vgl. § 13b Abs. 5 Satz 6 UStG. Ausgenommen sind Lieferungen von Erdgas und Elektrizität, die ausschließlich an den nichtunternehmerischen Bereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgeführt werden, vgl. § 13b Abs. 5 Satz 10 UStG.

Für Zwecke der Feststellung, ob ein beteiligter Unternehmer tatsächlich Wiederverkäufer i. S. des § 3g UStG ist, hat die Finanzverwaltung ein Vordruckmuster USt 1 TH aufgelegt, in dem die Händlereigenschaft bescheinigt wird.

Abb. 5: Bescheinigung des Nachweises für Wiederverkäufer

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