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Kontierungslexikon vom

Gesellschafterbeitrag

Karl-Hermann Eckert

Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.

Zusammenfassung

Leistungen eines Gesellschafters an eine Gesellschaft können sich im Rahmen eines Leistungsaustauschverhältnisses vollziehen oder als reiner Gesellschafterbeitrag zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks zu beurteilen sein. Der Beitrag stellt die Grundsätze von Gesellschafterbeiträgen dar und legt ein besonderes Augenmerk auf Arbeitsgemeinschaften. Buchungsbeispiele geben Hinweise zur zutreffenden Buchung von Sonderleistungen.

1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?

1.1 SKR 03


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1200
Kasse
1570
Abziehbare Vorsteuer
1576
Abziehbare Vorsteuer 19 %
1577
Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 %
1650
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen gegenüber Gesellschaftern
1776
Umsatzsteuer 19 %
1787
Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 %
3120
Bauleistungen eines im Inland ansässigen Unternehmers 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer
4958
Vergütungen an Gesellschafter für die miet- oder pachtweise Überlassung ihrer beweglichen Wirtschaftsgüter
8400
Erlöse 19 % USt

1.2 SKR 04


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1800
Bank
1400
Abziehbare Vorsteuer
1406
Abziehbare Vorsteuer 19 %
1407
Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 %
3340
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen gegenüber Gesellschaftern
3806
Umsatzsteuer 19 %
3837
Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 %
5920
Bauleistungen eines im Inland ansässigen Unternehmers 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer
6833
Vergütungen an Gesellschafter für die miet- oder pachtweise Überlassung ihrer beweglichen Wirtschaftsgüter
4400
Erlöse 19 % USt

2. Rechtsgrundlagen


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3. Wie wird kontiert?

3.1 Allgemeine Grundsätze

Personenvereinigungen und deren Gesellschafter sind eigenständige Rechtsträger und können umsatzsteuerrechtlich unabhängig voneinander die Eigenschaft des Unternehmers erfüllen. Somit ist sowohl ein Leistungsaustausch zwischen Gesellschaft und Gesellschafter als auch zwischen Gesellschafter und Gesellschaft möglich.

Jedoch allein durch die Beteiligung an einer Gesellschaft und Mitunternehmerstellung wird der Gesellschafter noch nicht zum Unternehmer: Er wird nur dann zum Unternehmer, wenn er sämtliche Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 2 UStG erfüllt.

Daneben ist zu beachten, dass ein Gesellschafter eine Leistung zur Erfüllung des Gesellschaftszweckes auf der gesellschaftsrechtlichen Ebene erbringen kann. Derartige Leistungen werden nicht im Leistungsaustausch erbracht und sind deshalb nicht umsatzsteuerbar.

Entscheidend für die Beurteilung eines Leistungsaustauschs oder eines Gesellschafterbeitrags ist,

  • ob es sich um Leistungen handelt, die als Gesellschafterbeitrag durch die Beteiligung am Gewinn oder Verlust der Gesellschaft abgegolten werden, oder

  • ob es sich um Leistungen handelt, die gegen Sonderentgelt ausgeführt werden und damit auf einen Leistungsaustausch gerichtet sind. Hierbei ist die tatsächliche Ausführung des Leistungsaustauschs und nicht allein die gesellschaftsrechtliche Verpflichtung maßgeblich.

Umsatzsteuerrechtlich maßgebend für das Vorliegen eines Leistungsaustauschs ist, dass ein Leistender und ein Leistungsempfänger vorhanden sind und der Leistung eine Gegenleistung gegenübersteht. Die Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der Gesellschafter durch eine gemeinnützige GmbH ist keine der Mehrwertsteuer unterliegende Tätigkeit, wenn die Tätigkeit der GmbH einer bestimmten Personengruppe zugutekommt und sich eine Wirkung zugunsten der einzelnen Gesellschafter nur mittelbar aus diesen Vorteilen ableitet.

Hinweis:

Werden Wirtschaftsgüter durch den Gesellschafter unentgeltlich an die Gesellschaft überlassen, liegt keine Unternehmereigenschaft des Gesellschafters vor. Die Überlassung ist ein echter Gesellschafterbeitrag und auf Leistungsvereinigung gerichtet. Eine andere Beurteilung kann sich in Ausnahmefällen ergeben, wenn Investitionskosten durch den Gesellschafter vor Gründung einer Personengesellschaft getragen wurden.

Der Gesellschafter kann jedoch, insbesondere aus Gründen der Steuervermeidung, selbst entscheiden, in welcher Eigenschaft er für die Gesellschaft tätig wird. Das Tätigwerden als Unternehmer hat jedenfalls erhebliche umsatzsteuerliche Vorteile: Denn es eröffnet dem Gesellschafter den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG.

3.2 Leistungen gegen Sonderentgelt

Leistungen gegen Sonderentgelt liegen vor, wenn dem Entgelt ein gesondertes schuldrechtliches Austauschverhältnis zugrunde liegt. Auf die Bezeichnung des Sonderentgelts kommt es nicht an. Unerheblich ist auch, ob diese Leistung z. B. im Gesellschaftsvertrag vereinbart worden ist oder ob die Vergütung an Stelle einer Zahlung auf dem Gesellschafterverrechnungskonto gutgeschrieben wird. Die Überlassung von Vieheinheiten durch einen Gesellschafter an eine Personengesellschaft unter gesellschaftsvertraglicher Vereinbarung eines Vorabgewinns erfolgt gegen Entgelt, wenn der Gesellschafter mit der Zahlung rechnen kann.

Beispiel

Der Gesellschafter G ist an der A KG beteiligt. G erwirbt einen Pkw und vermietet diesen gegen Entgelt an die A KG. Das Entgelt wird seinem Kapitalkonto gutgeschrieben.

Lösung

G ist mit der Vermietung des Pkw an die A KG Unternehmer nach § 2 UStG. Unerheblich ist, dass das Entgelt nicht monatlich auf einem Bankkonto des G überwiesen, sondern seinem Kapitalkonto gutgeschrieben wird. Als Unternehmer wäre G berechtigt, den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Pkw nach § 15 UStG zu beanspruchen.

Weitere Beispiele für Sonderentgelte sind:

  • die Überlassung von Patenten des Gesellschafters an die Gesellschaft gegen eine Lizenzgebühr in Höhe eines festen Prozentsatzes der Ausgangsrechnungen der Gesellschaft,

  • die Überlassung von Kopiergeräten an die Gesellschaft zur Nutzung gegen eine monatliche Mietzahlung oder

  • die Gestellung von Personal gegen Aufwendungsersatz.

Ein Sonderentgelt kann auch dann vorliegen, wenn es nicht marktüblich ist, oder unter Bedingungen vereinbart wurde, die zwischen fremden Dritten nicht üblich sind. In derartigen Fällen kommt ggf. die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG zur Anwendung.

Wird für Leistungen des Gesellschafters an die Gesellschaft neben einem Sonderentgelt auch eine gewinnabhängige Vergütung gezahlt (sog. Mischentgelt), sind das Sonderentgelt und die gewinnabhängige Vergütung umsatzsteuerrechtlich getrennt zu beurteilen und entsprechend aufzuteilen.

Hinweis:

Weitere Ausführungen zum Leistungsaustausch oder nicht steuerbaren Gesellschafterbeitrag mit Beispielen enthält der Abschnitt 1.6 UStAE.

3.3 Arbeitsgemeinschaften im Baugewerbe

Arbeitsgemeinschaften werden im Wesentlichen in der Form von Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) gebildet, vor allem wenn ein Projekt wegen seines Umfangs die Leistungskraft eines einzelnen Unternehmers übersteigt oder wegen der Art des Auftrags andere Unternehmer verschiedener Gewerbezweige beteiligt werden müssen. Sie werden zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks durch Abschluss eines gegenseitigen Vertrags gegründet und enden kraft Gesetzes,wenn der vereinbarte Zweck erreicht ist.

Die Arbeitsgemeinschaft tritt allein nach außen auf und ist damit der alleinige für die Ausführung des Auftrages verantwortliche Vertragspartner des Bauherrn. Die Aufteilung der Aufgaben auf die Mitglieder ist eine interne Angelegenheit der Arbeitsgemeinschaft.

Auch Arbeitsgemeinschaften, die sich nur zur Durchführung eines, wenn auch länger dauernden Auftrags zusammengeschlossen haben, erfüllen regelmäßig die Unternehmereigenschaft. Zur Annahme der Nachhaltigkeit genügt auch ein einmaliger Umsatz, wenn auf den Willen, das Geschäft bei sich bietender Gelegenheit zu wiederholen, geschlossen werden kann.

Da die Arbeitsgemeinschaft als Unternehmer nach außen hin auftritt, stellt sich die Frage, in welcher Form die beteiligten Gesellschafter Leistungen an die Arbeitsgemeinschaft erbringen. Überlassen die Gesellschafter einer Arbeitsgemeinschaft des Baugewerbes dieser für die Ausführung des Bauauftrags Gerätschaften, kann sich die Überlassung im Rahmen eines Leistungsaustauschs vollziehen, wenn hierfür ein gesondertes Entgelt vereinbart wurde.

Soweit im Gesellschaftsvertrag bestimmt wird, dass bei unterschiedlichen Leistungen der Gesellschafter an die Arbeitsgemeinschaft die Gewinn- und Verlustbeteiligung entsprechend den unterschiedlichen Leistungen – einschließlich der kaufmännischen oder technischen Geschäftsführung – festgesetzt wird oder dass unterschiedliche Leistungen der Gesellschafter im Zuge des Baufortschritts bei der Gewinnverteilung nach einem Verteilungsschlüssel, der diesen unterschiedlichen Leistungen entspricht, zu berücksichtigen sind, liegen umsatzsteuerpflichtige Sonderleistungen vor.

Nicht steuerbare Gesellschafterbeiträge liegen vor, wenn ein Spitzenausgleich der Mehr- und Minderleistungen und der darauf entfallenden Entgelte außerhalb der Arbeitsgemeinschaft zwischen den Partnern unmittelbar vereinbart und auch tatsächlich dementsprechend durchgeführt wird.

3.4 Geschäftsführerleistungen

Einzelheiten zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Vergütungen für die Geschäftsführung enthält das Stichwort „Geschäftsführungsleistungen – Vergütung“, Kontierungslexikon NWB CAAAH-43122.

3.5 Praxisbeispiel 1: Gesellschafterleistung als Sonderleistung (aus Sicht einer Arbeitsgemeinschaft)

Die Arbeitsgemeinschaft A GbR hat den Auftrag erhalten, schlüsselfertige Objekte einer Ladenzeile zu errichten. Für das Gesamtbauvorhaben wird vom Auftraggeber eine Summe von 5.000.000 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer = 950.000 €, Gesamtbetrag 5.950.000 € im Februar 2024 entrichtet.

An der A GbR sind als Gesellschafter die Bauunternehmen B und C beteiligt. Für Zwecke der Bauausführung werden von B Baugeräte entgeltlich zur Verfügung gestellt, für die B nach Abschluss der Bauarbeiten am eine Rechnung über 150.000 € netto ausstellt. Nach dem Arbeitsgemeinschafts-Vertrag erhält B 64 % und C 36 % des Gesamtentgelts für die ausgeführten Bauleistungen.

Im Vertrag wurde vereinbart, dass die unterschiedlichen Leistungen der Gesellschafter B und C an die A GbR entsprechend ihrem Anteil (einschließlich der Gewinn- und Verlustbeteiligung) gesondert abgerechnet werden. Am werden der Arbeitsgemeinschaft die entsprechenden Entgelte wie folgt in Rechnung gestellt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Auftragssumme gesamt
= netto
5.000.000 €
- Vorwegbetrag Gerätegestellung
= netto
- 150.000 €
verbleibt
= netto
4.850.000 €
davon Anteil B 64 %
= netto
3.104.000 €
davon Anteil C 36 %
= netto
1.746.000 €

Hinweis:

Ertragsteuerlich ergeben sich durch ausgestellte Freistellungsbescheinigungen nach § 48b EStG keine Steuerabzüge.

Sämtliche Leistungen der Gesellschafter B und C an die A GbR sind als Sonderleistungen umsatzsteuerpflichtig. Zu beachten ist, dass die von B und C an die A GbR ausgeführten Bauleistungen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 UStG unterliegen. Unter diese Vorschrift fällt auch eine Arbeitsgemeinschaft, wenn sie nur eine Bauleistung als Gesamtleistung erbringt.

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